Admin-C haftet nicht für unerlaubt übermittelte E-Mail-Werbung

Ein Admin-C haftet nicht für unerlaubt übermittelte E-Mail-Werbung, eine Störerhaftung ist mangels Verursacherbeitrag ausgeschlossen. So das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 3. Juli 2012, Az.: 5 U 15/12). Das Gericht hob damit eine erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.

In dem zu entscheidenden Fall lag unstreitig keinerlei Einwilligung für die Übermittlung von Werbung per E-Mail vor. Daher sieht das Gericht zwar grundsätzlich eine Rechtsverletzung Für das Gericht ist der Admin-C einer .de-Domain dennoch weder Täter, Teilnehmer oder gar Störer im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch, der wegen der  unerwünschten Übermittlung von Werbung per E-Mail entstehen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn er nicht zugleich Domaininhaber oder Betreiber der mit der Domain verbundenen Internetseite ist.

Da schon die Haftung als Verursacher oder Mitverursacher aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens ausschied, mussten die Richter die spannende Frage klären, ob aufgrund der bloßen Übersendung der E-Mail eine Haftung als Störer begründet werden kann. Für das Gericht begründet aber die bloße Eigenschaft des Admin-C, der eigentlich nur in dem Vertragsverhältnis des Domaininabers zur Registrierungsstelle DENIC eG eine Position übernimmt, keinen verantwortlichen Beitrag für die Übersendung einer E-Mail. Dies gilt auch dann, wenn für die Versendung die Domain genutzt wird.

„Die Konsequenz dieses Urteils ist eine Haftungserleichterung für den Admin-C, der nur diese Postion bekleidet und ansonsten keine weitere Verantwortung für Handlungen oder Inhalte von Internetseiten und damit verbundenen Internetdomains übernimmt. Die Entscheidung sollte daher nicht als „Freibrief“ für unzulässige Handlungen und die Versendung von unerwünschten E-Mails mit Werbeinhalt genutzt werden..“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.

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