Die Verletzungen von Marken Dritter führt oft ungewollt zu Abmahnungen und in der Folge zu Unterlassungserklärungen, die zunächst auf unbegrenzte Zeit zu Lasten des abgemahnten Unternehmens wirken. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Marke im weiteren zeitlichen Ablauf von Amts wegen gelöscht wird. Dies hat zur Folge, dass die Unterlassungserklärung nachträglich aufgekündigt werden kann oder aber durch eine in der Unterlassungserklärung enthaltene Bedingung entfällt.
Äußerst wichtig ist auch, dass Vertragsstrafen durch den abmahnenden ehemaligen Markeninhaber nicht mehr wirksam durchgesetzt werden kann. So auch in einem Fall, den dass Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte (Urteil vom 7.Mai 2012, Az.: 6 U 187/10). Zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Abmahnung standen dem Abmahnenden unstreitig ein Recht an einer eingetragenen Marke und auch ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung der Markenrechte. Als es nach einiger Zeit zu Verstößen gegen den zuvor geschlossenen Unterlassungsvertrag kam, klagte der vormalige Markeninhaber auch eine Vertragsstrafe ein. Das Gericht sah wegen der zwischenzeitlich gelöschten Marke nicht nur von einer Unbegründetheit des Anspruchs aus, sondern ging sogar noch einen Schritt weiter und wies den geltend gemachten Anspruch auf Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich zurück.
Das Gericht sieht aufgrund der nachträglichen Löschung der Marke den Unterlassungsvertrag quasi als nicht existent an. Daher könne auch nicht eine Vertragsstrafe für eine Handlung gefordert werden, deren Rechtsgrund nachträglich entfallen ist. „Dieses Urteil zeigt, dass Unterlassungserklärungen, die ihre Basis im Markenrecht haben, in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft werden sollten, ob die Marke überhaupt noch Bestandskraft hat. Wenn nicht, so besteht die Möglichkeit der Kündigung solcher Unterlassungserklärungen und ggf. die Nutzung der Bezeichnung für die werbliche Tätigkeit“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.




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