17.02.2016 – Kategorie: Marketing

Adblocker – rechtlich zulässig oder nicht?

Aktuell beschäftigen zahlreiche Verfahren die Gerichte in der Frage, ob Adblocker rechtlich zulässig seien oder nicht.

Adblocker dienen dazu, Besuchern von Internetseiten den Besuch zu ermöglichen, ohne dass entsprechend Werbeanzeigen eingeblendet werden und sollen so dem Internetseitenbesucher die Möglichkeit eröffnen, ein für ihn „störungsfreies“ Nutzungsverhalten der einzelnen Seiten zu begründen. Besonders Presseunternehmen, die auf ihren Internetseiten neben Inhalten auch Werbung einblenden, sehen in dem Angebot von Adblockern eine erhebliche Beeinträchtigung und versuchen, gegen die Anbieter und Unterstützer auf gerichtlichem Wege vorzugehen. Dabei ist aktuell zu beachten, dass die Presseunternehmen, die gegen den entsprechenden Adblocker vorgehen, versuchen, sich auf zwei verschiedene rechtliche Grundlagen zu begeben.

Verletzt Umgehung einer Sperre von Adblockern das Urheberrecht?

In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az.: 308 O 375/15, nicht rechtskräftig) wurde ein Adblocker aus Sicht des Urheberrechts betrachtet.
Die Umgehung der Sperre des Einsatzes eines Adblockers auf einer Internetseite einer großen deutschen Tageszeitung, die neben einem kostenpflichtigen Abonnement von inhaltlichen Angeboten auch kostenfreie Angebote unter der Zulassung der Einblendung von Werbung ermöglicht, wurde durch das Landgericht Hamburg hier als Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme angesehen, die nach § 95a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) unzulässig sein soll.

§ 95a UrhG lautet wie folgt: Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen….

Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die das Erreichen des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

Aufgrund der aktuell vorliegenden Gründe im Rahmen der einstweiligen Verfügung ist anzumerken, dass es sich nur um eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts handelt.
Es ist äußerst fraglich, ob und wieweit die entsprechenden Adblocker als Umgehung einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme nach § 95a UrhG einzustufen sind. Insbesondere dürfte fraglich sein, ob und inwieweit eine technische Schutzmaßnahme dahingehend vorliegt, dass die entsprechende Internetseite mit einer entsprechenden Werbeeinbindungsmöglichkeit versehen ist.

Die Frage, welche technische Maßnahme oder Vorrichtung eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG darstellt, ist aufgrund der noch nicht lange vorhandenen Aufnahme in das Urheberrechtgesetz nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 hier gewisse Kriterien aufgestellt, die ebenfalls Berücksichtigung finden könnten, insbesondere in Hinsicht dessen, dass dann auch anderweitige Blockademöglichkeiten (zum Beispiel die Blockade von Popups) bereits als entsprechender Eingriff in das Urheberrecht zu sehen sein könnten. Es ist fraglich, ob sich diese Ansicht bestätigen wird.

Verhinderung von Werbeeinahmen = gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechts?

Die meisten Entscheidungen haben jedoch die Frage zu beantworten, ob und inwieweit der Einsatz eines entsprechenden Adblockers hier eine Behinderung der entsprechenden Internetseitenbetreiber, die ihre Nutzung gerne zur Verfügung stellen wollen, darstellen. Es werden dadurch gegebenenfalls Mindereinnahmen im Bereich der Werbung generiert, die durch Einsatz der Adblocker verursacht sein könnten.

Hier bestehen unterschiedliche Ansichten im Bereich der Rechtsprechung in Deutschland. Das Landgericht Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. Dezember 2015, Az.: 11 O 238/15, nicht rechtskräftig, gegen die Software „Blockr“ einen entsprechenden Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht verneint. Gleiches geschah zuvor in nicht rechtskräftigen Entscheidungen auch durch das Landgericht Köln (Urteil vom 29. September 2015, Az.: 33 O 132/14), das Landgericht Hamburg (Urteil vom 21. April 2015, Az.: 416 HKO 159/14) und das Landgericht München I (Urteil vom 27. Mai 2015, Az.: 37 O 11673/14) wegen des Adblockers AdBlock Plus. Es wurde ein Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht zugunsten der Medienunternehmen, die auch die Ansprüche geltend gemacht hatten, verneint. Die Software, so die Richter in der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, sei keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr.4 UWG. Für die Richter fehlt es bereits an der gezielten Behinderung. Grundsätzlich ist die gezielte Behinderung unter Basis der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofes und der juristischen Fachliteratur dahingehend einzuordnen, dass eine Behinderung die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Wettbewerbers beinhalten muss. Die einfache Behinderung reicht nicht aus, vielmehr muss ein zielgerichtetes Handeln gegen einen bestimmten Mitbewerber erfolgen, was im Einzelfall zu prüfen ist, und zusätzlich muss die Behinderung auch noch unlauter sein und entsprechend der Faktoren für diese Unlauterkeit sprechen. Das Landgericht Stuttgart sah dies nicht als gegeben an. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sahen die Richter keine gezielte Ausschaltung fremder Werbung, sondern sprachen dem Anbieter zu, dass dieser wirtschaftliche Interessen durch das im Streitfall kostenpflichtige Angebot des Adblockers verfolgte, um entsprechend Gewinn zu erzielen. Dies hat zwar auch dann den Umsatzverlust durch entgangene Werbeeinnahmen des Internetseitenbetreibers zur Folge.

Diese sei jedoch nicht vorrangiger Zweck des Angebotes, sondern eine „Kehrseite des eigenen wirtschaftlichen Erfolgs“ des Adblocker-Anbieters.

Grundsätzlich dürfte im Einzelfall hier ein konkretes Angebot eines Adblockers zu berücksichtigen sein und im Rahmen der rechtlichen Würdigung seine Berücksichtigung finden. Dies zeigt auch, dass andere Gerichte nach Presseberichten, darunter Richter des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Frankfurt am Main, andere Adblocker und deren Angebot als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht einstufen.

Fazit

Die Frage, ob und inwieweit das Anbieten von Adblockern rechtlich zulässig ist, dürfte auch in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Solange eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichthofs zur Frage der Zuverlässigkeit eines Adblockers aus Sicht des Urheberrechts und auch des Wettbewerbsrechts nicht vorliegt, kommt es auf die konkrete Betrachtung des Einzelfalls an.

Autor: Rolf Albrecht (im Bild) ist Partner der Volke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Waltrop. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er unter anderem Unternehmen in Fragen des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechts auch in Bezug auf Internetauftritte und vor allem Internetverkaufsangebote. I

 

 

Statement: Die Adblocker-Lüge

Die Online-Werbeindustrie zittert. Mehr als 20 prozent der ausgespielten Werbung kommen angeblich nicht mehr beim Konsumenten an. Schuld daran sind sogenannte Adblocker, die als Erweiterungen moderner Browser die Werbung bei inzwischen über 200 Millionen Nutzern fernhalten sollen. Das meistgenutzte Plugin „Adblock Plus“ dominiert dabei den Markt und erregt wegen seines „Acceptable-Ads“-Programms die Gemüter. Die Industrie spricht von „Schutzgelderpressung“ und „moderner Wegelagerei“, weil Adblock Plus bestimmte Werbung gegen Zahlung von Millionensummen eben genau nicht blockiert. Zahlreiche Klagen gegen Adblock Plus sind bisher gescheitert. Komisch aber, dass niemand an den Nutzer denkt und für dessen Rechte kämpft. Aus meiner Sicht liegt nämlich alleine in der Bezeichnung „Adblock Plus“ bereits eine grobe Täuschung des Nutzers und damit irreführende Werbung vor. Von einem Adblock-Produkt, das sich den Beinahmen „Plus“ gibt, erwartet der Nutzer eben, dass es nicht nur Ads blockiert – sondern sogar ein bisschen mehr leistet. Die Wahrheit ist aber genau das Gegenteil: Der Nutzer bekommt ein „Adblock Minus“. Nur scheinen sich für diese Lüge weder die Verbraucherschutzverbände noch die Werbeindustrie zu interessieren. Die Verbrauchertäuschung und das daraus resultierende Verlagssterben werden daher wohl ungehindert weitergehen.

Autor:  Christian Bennefeld studierte Informatik und Mathematik. Nach verschiedenen leitenden Positionen in internationalen Softwarehäusern gründete er im Jahr 2000 etracker, einen  Spezialisten für Website-Analyse und Online-Marketing-Optimierung. Schon bei etracker setzte Bennefeld sich für eine datenschutzkonforme Umsetzung nach deutschem und EU-Recht ein. Damit schuf er ein Gegenmodell zur vorherrschenden Praxis der personenbezogenen Datensammlung und Website-übergreifenden Profilerstellung. Aus seinem lange gehegten Wunsch heraus, der Internetgemeinde die Hoheit über ihre Daten zurückzugeben und Nutzer vor dem Ausspionieren ihrer Privatsphäre zu schützen, wuchs schließlich die Idee zur Entwicklung des eBlockers und zur Gründung der eBlocker GmbH.

 

Statement: Adblocking nimmt bedrohliche Züge

Adblocking nimmt bedrohliche Züge an, vor allem, da mehr und mehr auch mobile Endgeräte betroffen sind. Wir müssen es daher schaffen, dem Nutzer die Folgen von Adblockern für den Publisher nahezubringen – besonders im Bereich der Video-Werbung.
Um frei verfügbaren Premium-Video-Content zu produzieren, bedarf es hoher Werbeerlöse. Ein Beispiel: Ein Sender mit 100 Millionen Videoaufrufen pro Monat, einer 80-Prozent-Fillrate und einem TKP von 30 Euro verliert bei 30 Prozent geblockten Werbeauslieferungen pro Monat 720.000 Euro. Das sind etwa 8,6 Millionen Euro im Jahr.
Einige Publisher platzieren daher Hinweise zu den wirtschaftlichen Folgen und den qualitativen Auswirkungen auf künftige Produktionen. Andere verbergen ihr Angebot hinter einer Paywall oder nutzen native Werbeformate, die direkt im Video-Stream eingebettet sind und nicht geblockt werden können.

Autor: Als Regional Director CEU verantwortet Holger Schöpper das Geschäft von Ooyala im deutschsprachigen Raum und Osteuropa. Nach ersten Stationen bei EMI Electrola und einer Multimedia-Agentur betreute er als Business Development Manager der Investitionsbank Berlin Start-Ups beim Aufbau von  Geschäftsmodellen und bei der Finanzierung. Parallel dazu übernahm er später die Geschäftsführung des media.net berlinbrandenburg, einem Unternehmensnetzwerk der Kreativ- und Medienbranche. Anfang 2008 baute er als COO/CFO bei der Deutsche Fernsehwerke GmbH den Sender TIMM mit auf. Ab 2011 führte er die Video-Adserver-Technologien der schwedischen Firma Videoplaza in DACH ein. 2014 erfolgte die Übernahme durch Ooyala.  Ooyala ist Anbieter von Premiumtechnologie für Video-Publishing, -Analyse und -Monetarisierung.

(jm)


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1 Kommentar zu „Adblocker – rechtlich zulässig oder nicht?“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hätte der Irrsinn der Werbeindustrie und ihrer Steigbügelhalter nicht längst Ausmaße angenommen und Praktiken etabliert, die – Verzeihung – nur noch als „Werbefaschismus“ zu bezeichnen sind, dann könnte man über unverfrorene Dreistigkeit der Unternehmen, die gegen Hersteller von Werbefiltern klagen, nur herzhaft lachen.

    Leider ist das aber längst kein Spaß mehr und die Zeit ist reif, das sich auch Internetnutzer organisieren und Unternehmen verklagen, die Werbefilter systematisch unterwandern, sabotieren und damit Nutzer, die ihren Willen, keine Werbung konsumieren zu wollen, wissentlich und mit vollem Vorsatz zu deren Konsum nötigen – ohne, das es dafür irgendeine Rechtsgrundlage gäbe oder dies im Einklang mit der hiesigen Rechtsprechung zulässig wäre.

    Und hier bitte ich, mich nicht falsch zu verstehen: Wer seinen Internetauftritt durch Einnahmen finanzieren will oder muss, der hat dazu zahlreiche anständige und ehrliche Möglichkeiten. Diese reichen vom Einwerben von Spenden über Micro-Payment-Lösungen bis hin zu Abo-Modellen, die sich mit heutiger Technik leicht und zuverlässig auch in bestehende Seiten einbinden lassen.

    Wer das nicht möchte und lieber Werbung auf seinen Seiten einbindet, der muss damit leben, das immer weniger Menschen Werbung akzeptieren. Und das ist deren gutes Recht. Die einzige Möglichkeit, dieses Recht im Internet heutzutage noch durchzusetzen, sind Ad-Blocker.

    Nun gibt es Unternehmen und Personen, die dieses Recht nicht akzeptieren wollen, die Nutzer von Ad-Blockern nicht mögen, weil sie ja „Schmarotzer“ sind und überhaupt, sollen die sich mal nicht so haben…

    Diese Unternehmen und Personen können erkennen, ob Ad Blocker eingesetzt werden und solche Nutzer gezielt blockieren. Oder sie können ihre Inhalte zugangsbasiert anbieten und an die Nutzung AGB knüpfen, die für registrierte Nutzer ein rechtskräftiger Nutzungsvertrag werden.

    Aber das wollen sie nicht… Denn sie wissen genau, das die Akzeptanz solcher Maßnahmen unter der Zielgruppe der Ad Blocker-Nutzer bei etwa 0 rangieren wird.

    Es muss aber in die Köpfe rein, das Nutzer kein Freiwild sind, das man nach Belieben mit Trackern stalken,, mit Werbung fluten und mit Cookies und Beacons auf Schritt und Tritt überwachen kann, nur damit irgendwo irgendein Media-Manager, Marketing-Chef oder ähnliche Leute ihre Daseinsberechtigung ableiten können. Nutzer haben Rechte – und eines dieser Rechte ist, das sie sich entscheiden können, ob sie Werbung sehen wollen oder nicht. Unternehmen haben das Recht, ihre Inhalte nur gegen Bezahlung zu veröffentlichen, ihre Server abzuschalten oder sich mit den Tatsachen abzufinden.

    Die Klagen sind jedoch der Gipfel einer erschreckenden Unverschämtheit. Und hier kann man als Nutzer nur – mit Recht – zu der Einsicht gelangen, das auf grobe Klötze auch grobe Keile gehören. Deshalb wird es in Zukunft wohl verstärkt Klagen gegen Unternehmen und Personen geben, die Werbeblocker unterwandern, aushebeln, sabotieren. Und die Erfolgsaussichten dieser Klagen sind ausgezeichnet.

    Vielleicht hat das zur Folge, das der Wahnsinn der Werbeindustrie eingedämmt wird und die Unternehmen lernen, damit umzugehen und ihre „wertvollen“ Inhalte auf anständige Art zu monetarisieren…

    Apropos wertvolle Inhalte… Gerade die Verlage weinen besonders laut – und gerade die Verlage sind es, die seit Jahren nur noch Junk produzieren. Gegenseitig abgeschrieben, Inhalte von AFP, Reuters, DPA & Co. eingekauft, immer schlechter recherchiert und als „Bonus“ versuchen gerade die Verlage, einfache Dateiexporte aus InDesign, Quark & Co. sich teuer bezahlen zu lassen, ohne das man die Fähigkeiten des jeweiligen Zielmediums nutzt – Hauptsache Werbung, Werbung, Werbung… Manche dieser „Publikationen“ besteht schon heute aus mehr Werbung als Inhalt und kann und sollte damit mit Fug und Recht als wertfreier Junk bezeichnet werden.

    Anständige und ehrliche Bezahlmodelle helfen den Produzenten dieses Junks nicht – aber das ist auch gut so. Alle anderen können und sollten es versuchen. Für Qualität zahlen die Menschen durchaus einen angemessenen Preis. Angemessen ist in diesem Fall < Print Ausgabe. Nur so als Anhaltspunkt. Ein Artikel für 5 - 10 Cent, eine Seite für 30 - 40 Cent. Vielleicht auch nur den Sport-Teil? Den Wirtschafts-Teil? Ach mein Gott... Wenn gerade die Verlage mal anfangen würden, das Medium zu verstehen und zu nutzen, über das sie so jammern...

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