12.08.2013 – Kategorie: Handel, IT, Management, Marketing, Recht, eCommerce

Altersverifikation bei Onlineshops: Gesetzliche Vorgaben

Michael Voltz über Alterverifikation bei Onlineshops

Der Abschluss von Rechtsgeschäften ohne Altersverifikation ist im täglichen Leben ein so natürlicher Vorgang, dass wir ihn häufig gar nicht mehr bewusst als solchen wahrnehmen. So gliedert sich der Kauf eines Laib Brot beim Bäcker regelmäßig in drei bis vier Rechtsgeschäfte, die ihrerseits jeweils aus Angebot und Annahme bestehen: Erstens die Bestellung des Kunden und deren Annahme durch den Verkäufer; zweitens die Übereignung des Brotes durch Entnahme aus dem Regal und konkludente Annahme mittels Einstecken in die Einkaufstasche des Kunden; drittens die Übergabe eines Geldscheines mit Übereignung  an den Verkäufer, den dieser natürlich annimmt; und schlussendlich viertens die Herausgabe des Wechselgeldes, die wiederum mittels Angebot und Annahme erfolgt. Häufig muss dazu noch nicht einmal gesprochen werden. Der Käufer zeigt auf das gewünschte Baguette und legt sogleich einen 5,- Euro-Schein auf die Theke. Ob die handelnden Personen miteinander reden, ist für die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ohne Bedeutung.

Wir sehen also: eine bestimmte Form, wie etwa die Schriftform, ist für unsere Rechtsgeschäfte im Allgemeinen nicht erforderlich. Dies ist nur in den seltensten Fällen notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung. Nämlich nur dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (z.B. beim Kauf von Grundstücken) oder wenn die Parteien dies miteinander vorher vereinbart haben.

Altersverifikation: Wie verhält es sich nun, wenn Kinder  oder Jugendliche einkaufen?

Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind diese gemäß § 105 BGB grundsätzlich geschäftsunfähig. Ihre Rechtsgeschäfte sind nichtig. Auch bis zum Eintritt der Volljährigkeit stehen deren Rechtsgeschäfte noch unter dem Schutz des Gesetzes. Die Kinder und Jugendlichen sind in dieser Zeit „beschränkt geschäftsfähig“. Das bedeutet, die von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also der Eltern oder des Erziehungsberechtigten. Eine Ausnahme bildet der so genannte „Taschengeldparagraph“. Das ist § 110 BGB. Dieser bestimmt, dass der Minderjährige wirksam über eigene Mittel verfügen darf, wenn und soweit ihm diese Mittel zu diesem Zweck überlassen wurden. Das ist auch sinnvoll, damit die Heranwachsenden den Umgang mit Geld erlernen können. Außerdem wäre es sehr mühsam, wenn die Verkäufer für jeden x-beliebigen Verkauf von einfachen Verbrauchsgütern individuell ausgestellte Zustimmungserklärungen der Eltern einholen müssten. Alles, was jedoch nicht unter § 110 BGB fällt, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis dahin von Jugendlichen abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil für sie darstellen, sind daher „schwebend unwirksam“. Sie werden erst mit der nachträglichen Zustimmung wirksam, sofern nicht der Verkäufer von sich aus bereits Abstand genommen und sein Rechtsgeschäft widerrufen hat.

Noch genauer nimmt es der Gesetzgeber, wenn es beim Erwerb von Gütern um den höchstpersönlichen Schutz der Minderjährigen vor Gefahren geht, die deren Psyche oder Physis verletzen können, zum Beispiel wegen Gewaltverherrlichung, sexuellen Handlungen oder Genussmitteln wie Alkohol und Zigaretten, aber auch Glücksspiele, wie das staatliche Lotteriewesen.

Geregelt ist dies zum einen in § 184 Strafgesetzbuch, welcher – grob gesagt –  die Verbreitung pornographischer Schriften unter Strafe stellt, wenn solche Materialien Personen unter 18 Jahren angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht  werden.

Umfassender geregelt ist der Schutz der Minderjährigen aber vor allem im Jugendschutzgesetz (JuSchG), welches bis zum Jahr 2002 noch „Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“ lautete. Aus der geänderten Bezeichnung lässt sich leicht erkennen, dass der Schutzgedanke nicht mehr nur das Auftreten in der Öffentlichkeit umfassen sollte, sondern generell alle Lebensbereiche, in denen die Kinder und Jugendlichen mit Gefahren konfrontiert sind.  Bewegt sich der Minderjährige im Internet, so richtet sich das Angebot des Betreibers zwar wie bisher grundsätzlich an die Öffentlichkeit, wie es in § 19 a UrhG definiert ist. Der Jugendliche selbst besucht die Internetangebote jedoch mehr oder weniger unkontrolliert von zu Hause aus. Dem trägt das JuSchG durch den Unterabschnitt  „Jugendschutz im Bereich der Medien“ (§§ 11 bis 15 JuSchG) sowie über den Unterabschnitt „Telemedien“ (§ 16 JuSchG) Rechnung.

Das bedeutet, Personen, deren Volljährigkeit nicht offensichtlich ist, und die beispielsweise im realen Leben Zigaretten kaufen oder einen mit FSK 18 gekennzeichneten Kinofilm anschauen oder als DVD erwerben möchten, müssen gegebenenfalls vor dem Kauf an der Kasse ihren Personalausweis vorzeigen, um ihre Volljährigkeit nachzuweisen. Verantwortlich ist der Händler, der sein Kassenpersonal entsprechend unterweisen muss. Tut er dies nicht, droht dem Händler ein empfindliches Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren.

Wie sieht es mit der Altersverifikation im elektronischen Handel aus?

Gerade über das Internet wird heute eine Vielzahl von Bestellungen abgewickelt, insbesondere was den Erwerb und den Download im Internet über Onlineshops angeht. Darunter natürlich auch Angebote, die sich ausschließlich an Erwachsene richten.

Im Gegensatz zum realen Ladengeschäft erfolgen die Rechtsgeschäfte in den Onlineshops automatisiert, also völlig unpersönlich. Woran soll der Betreiber eines Onlineshops also erkennen können, ob er seinem Kunden die Ware überhaupt verkaufen darf? Aus diesem Grunde gibt es Altersverifikationssysteme (Adult/Age Verification Systeme), kurz „AVS“ genannt. Die gesetzlichen Grundlagen dafür gehen neben den oben bereits erwähnten Verbotsnormen im Strafgesetzbuch und dem Jugendschutzgesetz auch aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) hervor, dessen Rechtsgrundlage durch § 16 JuSchG geschaffen und als Aufgabe der Länder gemeinsam verabschiedet wurde, um „den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen“ (§ 1 JMStV) zu gewährleisten.  Der Schutzgedanke des JMStV geht im Ergebnis weit über die zuvor genannten Normen des § 184 StGB und des JuSchG hinaus. Dies wird beispielsweise erreicht durch konkrete Regelungen zu Angeboten, die schlicht unzulässig sind, aber auch zur freiwilligen Selbstkontrolle der Medien (FSK), deren Einhaltung durch die Landesmedienanstalten bzw. durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) überprüft wird.

Onlineshops sind verpflichtet, Schutz von Minderjährigen sicher zu stellen

Internetangebote, und als solche natürlich auch Onlineshops, sind also gesetzlich bzw. staatsvertraglich verpflichtet, den Schutz der Minderjährigen in ausreichender Weise sicherzustellen. Dieser Schutz sieht zwei Kontrollen vor. Nämlich die Altersverifikation beim Abschluss des Rechtsgeschäftes und zum anderen die Sicherstellung der Identität im Rahmen der Zustellung. Welche konkreten Verfahren hierbei vom Betreiber gewählt werden, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Klar ist aber, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung  I ZR 102/05 vom 18.10.2007 feststellt, dass die bloße Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer nicht genügt, um die geforderte Altersverifikation sicherzustellen. Auch die zusätzliche Abfrage der Postleitzahl und die Überprüfung der Kontobewegung, also dem Geldtransfer von einem Bankkonto,  stellen den Altersnachweis nicht hinreichend sicher.

Das ist auch nachvollziehbar. Denn für die Beschaffung einer gültigen Ausweisnummer, etwa von Familienangehörigen, muss der Jugendliche nicht lange suchen. Immer häufiger verfügen Jugendliche auch über ein eigenes Girokonto. Die Annahme, nur Erwachsene könnten über ein  Girokonto verfügen, mag vor 20 Jahren noch richtig gewesen sein. Mittlerweile ist es durchaus Usus, den Jugendlichen das Taschengeld auf ein Girokonto zu überweisen, über das dann die Gesprächsguthaben ihrer Handys aufgeladen oder digitale Musik erworben werden kann. Die Tatsache der Volljährigkeit kann der Nachweis eines eigenen Girokontos also nicht mehr erbringen.

Erforderlich sei, so der BGH, dass eine „effektive Barriere“ für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten, wie oben dargestellt, müssen ausgeschlossen sein. Denkbar sei eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer, zum Beispiel durch den Postzusteller und eine Authentifizierung beim Zugriff, bzw. Abruf von Inhalten, etwa durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer. Möglich sei auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln, z.B. ein Webcam-Check, wenn  dabei gewährleistet sei, dass diese eine entsprechende Sicherheit für die tatsächliche Identität des Nutzers besteht.

Für die Betreiber von Onlineshops, welche Angebote unterhalten, die dem Jugendschutz unterfallen, ist also im Ergebnis  zu empfehlen, gemeinsam mit dem IT-Dienstleister nach Lösungen zu suchen, die einerseits dem Stand der Technik hohen Schutz bieten, andererseits aber auch noch praktikabel sind und den potenziellen Kunden nicht quasi vor der Ladentüre „abwimmeln“.

Autor: Rechtsanwalt Michael Voltz ist spezialisiert auf Gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht. Die Kanzlei ist in München. Kontakt zum Anwalt: www.voltz.de

Altersverifikation: So lösen Händler & Softwareanbieter das Problem

ECM: Gibt es in Ihrem Shop eine Frage nach dem Alter des Kunden und wenn ja, weswegen?

Dr. Marcus Rodermann, Geschäftsführer Vertrieb&/ Marketing beim Versandhändler, Heinrich Heine: Ein Kunde, der schon eine Kundennummer hat, kann sich mit Kundennummer und Geburtstdatum auf unserer Website einloggen und seine Kontoinformationen einsehen und verändern (Bestellstatus, Kontosaldo, gespeicherte Anschriften usw.). Die Kundennummer steht auf jedem Katalog drauf und sein Geburtsdatum kennt natürlich jeder Kunde auch. Diese Form der Identifikation ist vielen unserer Kunden lieber, als sich eine Kombination aus Emailadresse und Passwort merken zu müssen. Viele unserer Kunden sind ja keine reinrassigen Onliner der ersten Stunde, sondern eher „Digital Immigrants“. Außerdem ist diese Identifikationsform am Telefon viel einfacher als die Abfrage von Email-Adresse und Passwort.

Meike Rauschen, Teamleitung Customer Service & Betrugsprävention  bei der Parfümerie Douglas: Ja. Wir nutzen das Alter auch zur Ermittlung der möglichen Zahlarten.

ECM: (Fast) jedes Shopsystem hat ein Risikomanagementsystem integriert, das Fragen zur Bonität etc. meist in Echtzeit abgleicht. Löst dieses nicht auch die Frage nach dem Alter einen Kunden?

Heiner Kallweit, Head of Product Line Risk & Fraud Prevention beim Payment Service Provider Wirecard: Wirecard überprüft im Auftrag des Händlers bereits im Vorfeld einer Transaktion und in automatisierten Echtzeit-Prozessen die Daten des Kunden. Vor allem wenn der Kunde zum ersten Mal im Onlineshop einkauft, liegen noch keine Erfahrungen zu seinem Bezahlverhalten und seiner Altersverifikation vor. Entscheidend für die Entscheidungslogik, welches Bezahlverfahren dem Kunden angeboten wird, sind dann diejenigen Daten, die der Kunde beim Kauf angibt: Neben dem Inhalt des Warenkorbes sind das üblicherweise Name, Anschrift und Geschlecht.Unter Einbeziehung der Daten von Auskunfteien lässt sich eine Entscheidungslogik aufsetzen, welche die verfügbaren Informationen anaylsiert und so zu einer Gesamtbewertung des Zahlungsausfallrisikos führt. In diese Bewertung kann der Shopbetreiber auch altersbezogene Zusatzinformationen wie „Person minderjährig“ einfließen lassen. Der Shopbetreiber hat die Möglichkeit, alle Parameter der Bewertungslogik individuell zu konfigurieren und abzuwägen, wie er Risikominimierung und Umsatzmaximierung ausbalancieren möchte. Auch kann er hierbei entscheiden, ob die Altersabfrage eine Rolle spielen soll.

Dr. Marcus Rodermann, Geschäftsführer Vertrieb & Marketing beim Versandhändler Heinrich Heine: Zur eineindeutigen Identifikation einer Person ist das Geburtstdatum immer notwendig. Deshalb steht das Geburtsdatum ja auch auf jedem Identifikationsdokument drauf. Es ist zwar nicht sehr häufig, dass zwei Sabine Müllers in einem Mehrfamlienhaus leben, aber das kommt doch vor. Wenn man, wie wir, Millionen von Kunden im Bestand hat, muss man sicher sein, dass es nicht zu Missverständnissen kommen kann. „Sabine Müller I“ wäre bestimmt ziemlich sauer, wenn sie für die Rechnung von „Sabine Müller II“ einstehen soll.

Meike Rauschen, Teamleitung Customer Service & Betrugsprävention  bei der Parfümerie Douglas: Nein. Das Alter wird bei uns als zusätzliches Identifikationsmerkmal benötigt.

ECM: Welche (anderen) Möglichkeiten sind Ihrer Erfahrung nach (ebenfalls) für eine Altersverifikation praktikabel?

Thomas Löer, Leiter Marketing und Support bei der Bundesdruckerei, die seit 2009 zu 100 Prozent dem Bund gehört und Lösungen für sicheres Identitätsmanagement entwickelt, unter anderem den neuen Personalausweis:  Um den Anforderungen des Jugendschutzes bei Online-Geschäften gerecht zu werden, können Betreiber eines Onlineshops die Altersverifikation mittels des neuen Personalausweises im Scheckkartenformat nutzen. Während des Geschäftsprozesses kann mithilfe der Online-Ausweisfunktion geprüft werden, ob der Kunde ein bestimmtes Alter überschritten hat. Das konkrete Geburtsdatum wird dabei nicht preisgegeben. Somit werden nur die Daten aus dem Ausweis an den Shop-Betreiber übermittelt, die wirklich erforderlich sind, um die gewünschte Leistung zu erbringen. Dadurch ist die Altersverifikation mit dem Personalausweis auch ein Beitrag zu mehr Datensparsamkeit im Internet.“

Meike Rauschen, Teamleitung Customer Service & Betrugsprävention  bei der Parfümerie Douglas: Wir hatten die Identifizierung über den neuen Personalausweis geprüft, diese ist für uns aber aktuell weder notwendig noch praktikabel.

Heiner Kallweit, Head of Product Line Risk & Fraud Prevention beim Payment Service Provider Wirecard: Für die Bestellabwicklung ist üblicherweise keine Verifikation des Geburtsdatums, sondern höchstens eine Bestätigung der Volljährigkeit erforderlich, wobei hier auch datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten sind. Wenn zur Bewertung der Bonität eines Kunden eine Auskunftei angefragt wird, empfiehlt es sich, in diesem Zuge auch die Bestätigung der Volljährigkeit abzufragen.

ECM: Schätzungsweise wie viel Prozent der Alterangaben in Ihrem Onlineshop sind Falschangaben?

Meike Rauschen, Teamleitung Customer Service & Betrugsprävention  bei der Parfümerie Douglas: Der größte Teil der Kunden gibt das korrekte Alter an. Wenn Kunden nicht ihr korrektes Geburtsdatum angeben, ist meist aber das Geburtsjahr richtig oder zumindest annähernd richtig.

ECM: Welche Konsequenzen haben Falschangaben beim Alter? Sanktionieren Sie diese und wenn ja, wie?

Meike Rauschen, Teamleitung Customer Service & Betrugsprävention  bei der Parfümerie Douglas: Nein.

Heiner Kallweit, Head of Product Line Risk & Fraud Prevention beim Payment Service Provider Wirecard: Bei volljährigen Personen ist das Geburtsdatum für die Abwicklung einer Bestellung, mit Ausnahme der Bonitätsprüfung bei Rechnungszahlung, nicht erforderlich. Bei generellen Altersabfragen ist besonders auch auf das Datenschutzrecht zu achten: In Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz und den Grundsatz der Datensparsamkeit kann es bei anderen Bezahlverfahren sogar sein, dass die Abfrage des Geburtsdatums einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers bedarf. Wenn ein Händler inkorrekte Angaben zu einem eigentlich nicht notwendigen Datensatz sanktionieren würde, könnte sich dies negativ auf die Conversion Rate seines Onlineshops auswirken. Kunden geben häufig nicht gerne persönliche Daten von sich preis: insbesondere gilt dies bei ihnen unbekannten Onlineshops und auch, wenn die Angaben augenscheinlich nichts mit dem Einkauf als solches zu tun haben. Dies kann auch die „guten“ Kunden verschrecken, die keine Angaben zu ihrem Geburtsdatum machen möchten und daher den Kauf vorzeitig abbrechen.

Dieser Beitrag zur Altersverifikation erschien erstmals im Sonderteil Logistik & Fulfillment, e-commerce Magazin 06/2013

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