29.11.2019 – Kategorie: eCommerce
Black Friday: Rechtsstreit um die Marke „Black Friday“
An diesem Freitag feiert der Handel mit Aktionen und Sonderrabatten den Auftakt des Weihnachtsgeschäfts. Doch bei der als Black Friday bekannten Aktion benennen die Händler ihre Rabatte nur selten. Grund dafür ist in vielen Fällen die beim Deutschen Patent und Markenamt eingetragene Marke „Black Friday“, die seit Jahren für Verunsicherung im Handel sorgt.
Das Portal Black-Friday.de hat nun am 27. November eine Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) gegen die Inhaberin der Wortmarke „Black Friday“ beim Landgericht Berlin eingereicht. Black-Friday.de will damit die Marke im Hinblick auf über 900 Waren und Dienstleistungen angegriffen. Nach Ansicht von Black-Friday.de wurde die Marke „Black Friday“ für Waren und Dienstleistungen niemals ernsthaft auf dem deutschen Markt benutzt, sodass die Marke gelöscht werden muss.
Am 28. März 2018 beschloss das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die von Black-Friday.de und zahlreichen weiteren Parteien beantragte Löschung der Wortmarke „Black Friday“. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hin wurde am 26. September vor dem Bundespatentgericht über die Markenlöschung mündlich verhandelt. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts ist bis heute noch nicht ergangen.
Black Friday: Lösung der Marke für einige Dienstleistungen
Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts wird es aber die Löschung der Marke für einige wesentliche Dienstleistungen bestätigen. Da das Portal Black-Friday.de bereits seit 2012 und damit vor der Anmeldung der Wortmarke am Markt aktiv war, bestünde insbesondere ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) des Begriffs „Black Friday“ für Werbedienstleistungen.
Zudem sieht das Gericht ein Freihaltebedürfnis für Handelsdienstleistungen betreffend Elektrowaren und Elektronikwaren, da es auch in diesem Bereich bereits zahlreiche Online-Aktionen vor der Markenanmeldung gab. In seiner ersten Einschätzung gab das Gericht aber auch zu erkennen, dass es gute Gründe für den Fortbestand der Marke „Black Friday“ für die übrigen eingetragenen Waren und Dienstleistungen sieht, denn in den betreffenden Branchen hätte es vor der Markenanmeldung noch keine Rabattaktionen zum Verkaufstag Black Friday gegeben.
Lösung der Marke wegen Nichtbenutzung
Black-Friday.de begrüßt diese Einschätzung des Bundespatentgerichts und hofft, dass die Löschung der Marke hinsichtlich der für das Portal relevanten werbenahen Dienstleistungen bestätigt wird. Da die Marke jedoch für viele Waren und Dienstleistungen erhalten bleiben könnte, hat Black-Friday.de jetzt den nächsten Schritt eingeleitet und eine Klage auf Löschung der Marke wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung beim Landgericht Berlin eingereicht. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden.
Black Friday: Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen
Geschieht dies nicht, können auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Es reicht für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus, dass der Begriff „Black Friday“ irgendwie verwendet wird. Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu bewerten ist. Bei der Marke „Black Friday“ ist eine solche Benutzung für den ganz überwiegenden Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar.
Ein Beispiel zeigt dies: „Es gibt keine „Black Friday Anrufbeantworter“. Black-Friday.de ist daher optimistisch, dass die Marke in wesentlichen Teilen gelöscht wird. Es ist nun an der Markeninhaberin zu zeigen, dass eine derartige Benutzung des Begriffs „Black Friday“ im Hinblick auf die über 900 angegriffenen Waren und Dienstleistungen stattgefunden hat. Weiter Informationen zur Marke „Black Friday“ ist hier abrufbar. (sg)
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