22.11.2021 – Kategorie: Marketing

Black Friday: Wortmarke ist weiterhin markenrechtlich geschützt

Black Friday Sale

Die Super Union Holdings Ltd. als Inhaberin der deutschen Wortmarke Black Friday wehrt sich gegen Gerüchte, dass die Marke gelöscht worden sei. Nun wurde der Plattformbetreiber Pepper Media Holding abgemahnt.

  • Die Super Union Holdings Ltd., Markeninhaberin von Black Friday, hat eine Abmahnung gegen die Pepper Media Holding GmbH verfügt.
  • Die wertvolle Wortmarke ist weiterhin in Deutschland markenrechtlich geschützt.

Die Inhaberin  der deutschen Wortmarke Black Friday hat jetzt den Plattformbetreiber Pepper Media Holding GmbH, der die Webseite mydealz.de betreibt, abgemahnt. Der Anbieter hatte in einer Pressemitteilung behauptet, dass Black Friday „nicht mehr markenrechtlich geschützt“ sei. Das entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Für alle registrierten Waren wie für einen Großteil der ursprünglich eingetragenen Dienstleistungen ist die Marke weiterhin geschützt. Die Pepper Media Holding GmbH hat ihre Behauptung zwischenzeitlich in einer weiteren Mitteilung korrigiert.

Am 25. November 2021 ab 19 Uhr startet in Deutschland bereits zum neunten Mal der Black Friday Sale auf der Plattform blackfridaysale.de. „Je näher das Datum rückt, desto nervöser werden viele unserer Mitbewerber. Das macht sich auch dadurch bemerkbar, dass Mitbewerber immer häufiger versuchen, falsche Informationen rund um die geschützte Wortmarke zu verbreiten“, erklärt Konrad Kreid, Geschäftsführer der Black Friday GmbH.

Wortmarke Black Friday ist weiterhin markenrechtlich geschützt

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist unter der Nummer 3020130575741 die Wortmarke „Black Friday“ eingetragen. Dort ist auch ein über 900 Waren und Dienstleistungen umfassendes Schutz-Verzeichniss abrufbar, für welches Markenschutz besteht. „Ein Markenschutz entsteht in Deutschland durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register des DPMA. Aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb manche immer wieder versuchen zu suggerieren, dass kein Markenschutz vorhanden ist“, berichtet Kreid. Die Black Friday GmbH ist die exklusive Lizenznehmerin der Wortmarke, die Inhaberin dieser ist die Super Union Holding Limited.

Gerichtsverfahren rund um Marke Black Friday

Es gab in der Vergangenheit mehrere Anträge, dass die Marke komplett gelöscht werden sollte. Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) wurde allerdings nur für einzelne Handels- und Werbedienstleistungen dann auch tatsächlich die Löschung angeordnet, was der Bundesgerichtshof (BGH) in einer im Frühsommer dieses Jahres und häufig missverstandenen Entscheidung lediglich bestätigt hat. „Für alle Waren und die übrigen Dienstleistungen hat das Bundespatentgericht aber rechtskräftig entschieden, dass sie gerade nicht gelöscht werden sollen. Dadurch ist die Eintragung der Marke also weitgehend bestätigt worden und sie ist trotz weiterer Angriffe in der Vergangenheit, etwa Landgericht Berlin, immer noch in Kraft“, erklärt Kreid.

Gelöschte Dienstleistungen durch BGH

Die Löschung der Marke wurde lediglich für Handelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren sowie für einige Werbedienstleistungen rechtskräftig angeordnet. Für alle anderen Dienstleistungen und alle Waren wurde die Eintragung der Marke aber bestätigt. Weiterhin vom Markenschutz umfasst sind deshalb gerade auch wesentliche Einzelhandelsdienstleistungen, auch im Internet. Die Marke ist ferner auch noch für einige Werbedienstleistungen geschützt, „etwa für die Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, die Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien sowie für die Vermittlung von Handelsgeschäften und Verträge für Dritte. Jedoch heißt das nicht, dass nun jeder frei mit der Wortmarke „Black Friday“ werben darf“, so Kreid.

Häufige Verwirrung um Handels- und Werbedienstleistungen

Mehrere Medien berichteten über die jetzt angeblich freie Nutzung der Wortmarke fälschlich. „Oft, weil Handelsdienstleistungen und Werbedienstleistungen durcheinandergebracht wurden. Aber Werbedienstleistungen werden von Werbern (etwa Werbeagenturen) gegenüber Dritten erbracht. Der Händler hingegen bewirbt seine eigenen Produkte und Dienstleistungen (und nicht die Dienstleistungen einer Werbeagentur). Das hat jedoch nichts mit Werbedienstleistung gegenüber Dritten zu tun“, erklärt Kreid.

„Wenn er das Zeichen „Black Friday“ zur Bewerbung seiner Handelsdienstleistungen verwenden möchte, muss er weiterhin den bestehenden Markenschutz in den geschützten Bereichen beachten. Hierzu gehören etwa Drogeriewaren, Kosmetik- und Haushaltswaren, Werkzeuge, Fahrzeuge, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Bekleidungsartikel, Spielwaren, Sportwaren etc.). Das gilt auch, wenn ein Unternehmen eine Werbeagentur mit der Erstellung oder Veröffentlichung der Bewerbung von Handelsmarken beauftragt“, so Kreid weiter.

Black Friday Sale
Konrad Kreid ist Geschäftsführer der Black Friday GmbH.

Markeninhaberin geht gegen Verletzung der Marke vor

Die Registrierung der Wortmarke Black Friday erfolgte in Deutschland bereits im Jahr 2013. Die Super Union Holdings Ltd. hat diese 2016 erworben. „Die Markeninhaberin hat uns als exklusiven Lizenznehmer informiert, dass sie auch künftig bei Verletzungen gegen ihre Markenrechte konsequent vorgehen wird“, so Kreid abschließend.

Blackfridaysale.de ist Anbieter für das Top-Shopping-Ereignis des Jahres. Mehrere hundert teilnehmende Markenshops und angesagte Labels reduzieren dabei für 29 Stunden drastisch ihre Preise. Auf dem Shopping-Portal können Kunden in übersichtlichen Kategorien passende Produkte und alle „Black Friday Sale“-Angebote der teilnehmenden Händler finden. Der Anbieter verfügt über die exklusiven Nutzungsrechte der in Deutschland geschützten Wortmarke. (sg)

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