07.08.2012 – Kategorie: Management, Recht

Bundesgerichtshof: Markenrechtsverletzung nur in engen Grenzen möglich

Oftmals ist so, dass Marken angemeldet werden, die sich sehr stark an die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen anpassen. Ein Beispiel wäre es, wenn die Marke „Krafftfahhrzeug“ für Kraftfahrzeuge angemeldet werden würde.


Dass eine solche eingetragene Marke nicht zwingend ein umfassendes Recht begründet, gegen Dritte wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzungen vorzugehen, zeigt ein aktuelles Grundsatzurteil. Bereits im Februar 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage zu klären, ob es dem Inhaber der für Massageöle eingetragenen Marke „pjur“ möglich war, gegen die Nutzung des Begriffs „pure“ im Rahmen einer Produktbezeichnung, in einem Internetangebot und der Internetdomain puremassageoil.com wegen des Vorliegens einer Markenrechtsverletzung vorzugehen.


In den aktuell veröffentlichen Entscheidungsgründen (Urteil vom 9. Februar 2012, Az.: I ZR 100/10 – pjur/pjure) hat das Gericht eindeutig den Schutzumfang der Marke sehr eng begrenzt. Dabei haben die Richter des BGH herausgestellt, dass nur eine sog. „Eigenprägung“ der Marke den Schutzumfang begründet und damit in dem zu entscheidenden Fall der Begriff „pjur“. Dies habe dann zur Folge, dass damit nicht im Falle einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung durch die reine Nutzung des beschreibenden Begriffs Ansprüche durchgesetzt werden können.


In dem entschiedenen Fall sah der Bundesgerichtshof entgegen der vorangegangenen Gerichte nicht die Möglichkeit, aufgrund der bestehenden Marken mit dem Bestandteil „pjur“ die Nutzung der Bezeichnung „pure massageoil“ für Massageöle zu verbieten. „Die Konsequenz dieses Urteils für Markenrechtsverletzungen ist, dass aus Marken, die sich an beschreibende Begriffe anlehnen, zukünftig Ansprüche quasi nicht mehr durchsetzbar sein dürften. Ob dieses Urteil aber Auswirkungen für Markenanmeldungen hat, bleibt abzuwarten. Angesichts der klaren Worte des Gerichts dürfte aber auch die Anmeldung von solchen Marken zukünftig schwerer werden .“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0., die das Verfahren vor den Instanzengerichten führte, das nun vom BGH endgültig entschieden wurde.


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