Der Bundesverband der Datenschutzbeauftragten (BvD) begrüßt die gesetzgeberischen Aktivitäten zum Arbeitnehmerdatenschutz. Eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Arbeitsnehmerverhältnis sei dringend geboten und ein jahrelang vernachlässigtes Problem.
Arbeit des Datenschutzbeauftragten. Für die behördlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben unerlässlich. Der Datenschutzbeauftragte kann lediglich auf die Einhaltung des Datenschutzes hin wirken und hat mithin keine Entscheidungskompetenz. Seine einzige Möglichkeit den Datenschutz zu fördern ist, die Leitung der verantwortlichen Stelle zu überzeugen. Dieses kann er nur mit Kompetenz und klaren Stellungnahmen. So ist für die Praktiker vor Ort die wichtigste Anforderung an ein Gesetz, dass eine klare und praxisgerechte Regelung trifft.
Die Regelung, die im jetzt gültigen § 32 Abs. 1 für Unklarheit und Diskussion sorgt und somit nicht praktikabel erscheint, wird jetzt auf die Einzelfälle herunter gebrochen. Leider wird sie dadurch aber nicht leichter anwendbar. Die Vorgaben sind für die praktische Arbeit nicht konkret genug. Für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ergibt sich so die Situation, dass im Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis nirgendwo eine klare und feste Größe zu erkennen und vertreten ist. Mit dieser Regelung wird der Beschäftigtendatenschutz in der Praxis nur bedingt durchsetzbar.
Eine Lösungsmöglichkeit, die mehr Rechtsicherheit schaffen könnte, sieht der BvD darin Einzelfalllösungen für „Standardfragen“ zu treffen und für die offenen Fragen eine Abwägungslösung als Auffangnorm zu schaffen.
Im Gesetzentwurf gänzlich vermisst werden Regelungen zu der häufig vorkommenden Datenverarbeitung im Konzern. Die besondere Verbindung konzernangehöriger Gesellschaften führt zu teilweise weit gefächerten Datenverarbeitungen innerhalb einer Konzerngruppe. Die bisher anzuwendenden Regelungen sind dafür weder ausreichend noch passend. Deshalb hätte der BvD eine Regelung begrüßt, die die besonderen Fragen der Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Konzern im Einzelnen regelt.“
Info: Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) www.bvdnet.de