Frikadelle, Maultaschen, Pfandbon – Bagatellkündigungen wegen Diebstahl geringwertiger Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers erhitzen immer wieder die Gemüter. Am 10. Juni 2010 verhandelt das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut den Fall der 50-jährigen Kassiererin, die wegen Einlösens fremder Leergutbons in Höhe von 1,30 Euro nach über 30 Jahren Beschäftigung fristlos gekündigt worden war.
Die Erfurter Richter müssen nun klären, ob das Verhalten der Kassiererin während des Kündigungsschutzprozesses bei der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers gegenüber ihren Interessen berücksichtigt werden darf. Die Kassiererin hatte bei Anhörungen durch den Arbeitgeber und im Gerichtssaal wiederholt die Unwahrheit gesagt, die Tat bestritten und versucht, die Verantwortung auf andere Mitarbeiter abzuwälzen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG, 24. Februar 2009, Az: 7 Sa 2017/08) hatte zuvor auch das prozessuale Verhalten der Kassiererin berücksichtigt und festgestellt, dass sich u.a. das beharrliche Leugnen der Kassiererin, die Bons eingelöst zu haben, erschwerend auf den bereits eingetretenen Vertrauensverlust zum Arbeitgeber ausgewirkt hätte.
Grundsätzlich gilt: Bei der Interessensabwägung im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung sind nur die Tatsachen mit einzubeziehen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt sind, darunter beispielsweise Alter und Beschäftigungsjahre des Mitarbeiters. Auf Arbeitgeberseite sind u. a. die Kriterien Funktion des Mitarbeiters im Betrieb und Vertrauensverhältnis zu berücksichtigen.
Da gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg keine Revision zugelassen war, wandte sich die Kassiererin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Interessensabwägung. Das BAG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob der für die Wirksamkeit der Kündigung maßgebliche Beurteilungszeitpunkt (Zugang der Kündigung) es zulässt, das prozessuale Verhalten eines Arbeitsnehmers bei der Interessensabwägung einzubeziehen und als mitenscheidend anzusehen.
„Sollte das BAG urteilen, dass auch das prozessuale Verhalten nach Kündigungsausspruch in die Interessensabwägung einfließen muss, so würde dies die in der Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz bestätigen, der Interessenabwägung im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen stärkeres Gewicht zu verleihen. Da diese sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Gekündigten ausfallen kann, dürften Prognosen über den Ausgang von Kündigungsschutzverfahren schwieriger werden“, sagt Hendrik Bourguignon, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Frankfurter Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte.
Arbeitsgericht Berlin 21. August 2008, Az: 2 Ca 3632/08
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Februar 2009, Az: 7 Sa 2017/08
Bundesarbeitsgericht 28.07.2009, Az: 3 AZN 224/09 Nichtzulassungsbeschwerde