Datenschutz: Facebook Like Button datenschutzkonform einsetzen
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat am 19. August 2011 per Pressemitteilung veröffentlicht, dass nach ihrer Ansicht die Einbindung des Facebook Like Buttons datenschutzwidrig sei. In einer Passage des in diesem Zusammenhang durch die Aufsichtsbehörde erstellten Gutachtens wurde zudem ausgeführt, dass wohl auch eine Einwilligung keine ausreichende Grundlage bilden könne (S. 20 ff.).
Wer ist betroffen?
Die Entscheidung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat zunächst Bedeutung für in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen und Webseitenbetreiber. Die Behörde gab an, mit der Maßnahme nicht „den kleinen Webseitenbetreiber“ sondern Facebook im Visier zu haben. Die Entscheidung hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen in anderen Bundesländern. Allerdings hat sich mittlerweile auch die niedersächsische Aufsichtsbehörde der Rechtsauffassung der Kieler Kollegen angeschlossen.
Reaktion
Sowohl die datenschutzrechtliche Einschätzung als auch die Art und Weise des Vorgehens stehen in Frage oder auch die Beiträge der Kollegen Schmidt (“Verstößt die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons wirklich gegen deutsches Datenschutzrecht?“ , Stadler (“Wie geht es weiter mit dem Datenschutz?“ und Härting (“Öffentlichkeitsarbeit einer Landesbehörde: Warum die „Facebook-Kampagne“ des ULD verfassungswidrig ist“ sowie die Pressemitteilung der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Lösungsvorschlag
In Folge der Diskussion wurde das von Herrn Jens Ferner (schon seit einiger Zeit im Einsatz befindliche) Zusatz-Plugin von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein für im Grundsatz zulässig erachtet: dieses Tool „aktiviert“ den Facebook Like-Button erst nach dem Klick auf eine entsprechende Einwilligung).
Was sollten Webseitenbetreiber beachten?
1.Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nach wie vor umstritten. Es gibt gute Argumente für beide Seiten. Höherinstanzliche Gerichtsurteile zu den in Frage stehenden Aspekten existieren bislang nicht.
2.Neben der Möglichkeit einer Auseinandersetzung mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde sollten Sie auch die wettbewerbsrechtliche Seite (sprich das (ebenfalls umstrittene) Abmahnrisiko in Ihre Entscheidung über den Einsatz des Facebook Like Buttons mit einfließen lassen.
3.Gerade Webseiten-Betreiber in Schleswig-Holstein und Niedersachsen sollten eine Anpassung des Facebook-Like Buttons in Erwägung ziehen.
(Autor: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska)
Teilen Sie die Meldung „Datenschutz: Facebook Like Button datenschutzkonform einsetzen“ mit Ihren Kontakten: