25.05.2010 – Kategorie: Handel, Management

Die Schwarze Liste des Wettbewerbsrechts

Viele E-Commerce-Anbieter kennen die Problematik von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Dies betrifft nicht nur die klassischen Onlineshops, sondern auch die Betreiber von Portalen. Dementsprechend müssen Unternehmen, die im E-Commerce tätig sind, die gesetzlichen Regelungen des Wettbewerbsrechts bei ihrem Handeln berücksichtigen.

Mit Wirkung zum 30. Dezember 2008 hat sich die gesetzliche Grundlage des Wettbewerbsrechts, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), geändert.

Eine wesentliche Änderung des Gesetzes ist die Einführung der so genannten „schwarze Liste“. In dieser gesetzlichen Vorschrift sind 30 Tatbestände aufgelistet, die immer durch einen Mitbewerber oder zum Beispiel durch die Wettbewerbszentrale als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden können. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen, für den E-Commerce-Anbieter maßgeblichen Handlungen aus der Liste der 30 Tatbestände vor.

Lockangebote

Bereits nach den alten gesetzlichen Regelungen war es für einen Unternehmer unzulässig, bestimmte Waren oder Dienstleistungen als „Lockangebote“ darzustellen.

Dabei spielte insbesondere eine Rolle, dass die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen für den beworbenen Zeitraum nicht gewährleistet werden konnte.

Nach der entsprechenden Regelung in der schwarzen Liste des UWG ist die entsprechende Bewerbung dann unlauter, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, die entsprechenden Waren und Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum beworbenen Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

Die Besonderheit ergibt sich jedoch daraus, dass der Unternehmer bei einer Bevorratung für einen Zeitraum von weniger als zwei Tagen darlegen und beweisen muss, dass dies einen angemessenen Zeitraum darstellt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Bevorratung von Waren und Dienstleistungen für einen Zeitraum von weniger als zwei Tagen generell nicht irreführend ist, sondern nur in den Fällen, in denen der Unternehmer nicht entsprechend über diesen Zeitraum aufklärt. Folglich muss der E-Commerce-Anbieter hier dafür Sorge tragen, dass er den Verbraucher immer darüber informiert, wenn und soweit angebotene Waren oder Dienstleistungen nicht über einen entsprechenden Zeitraum angeboten werden können.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Ebenfalls eine sehr wichtige gesetzliche Neuregelung für E-Commerce-Anbieter ist die Regelung in der schwarzen Liste, die die Werbung mit so genannten „Selbstverständlichkeiten“ betrifft.

Darunter versteht der Gesetzgeber irreführende Werbeaussagen des Unternehmers, bei denen gesetzlich bestehende Rechte als Besonderheit des jeweiligen Angebots beworben werden.

Dazu reicht es aus, dass entsprechende unwahre Angaben über entsprechende Rechte gemacht werden oder aber der Eindruck erweckt wird, dass Besonderheiten gegeben sind. Besonders kritisch in diesem Zusammenhang ist die Werbung mit dem gesetzlich festgelegten Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen oder aber den gesetzlichen Gewährleistungsrechten des Verbrauchers. Wenn und soweit ein Unternehmer zum Beispiel sein Angebot mit Aussagen bewirbt wie „14 Tage Widerrufsrecht“ oder  „zwei Jahre Gewährleistung auf alle Produkte“ kann darin Werbung mit Selbstverständlichkeiten gesehen werden, die immer zwingend wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Jedoch kommt es insoweit auf die entsprechende Ausgestaltung dieser Aussage an.

Bewirbt ein E-Commerce-Anbieter in plakativer Art und Weise in großen Lettern sein Angebot mit den vorgenannten Aussagen, meint der Verbraucher hier besondere Vorzüge zu erkennen. Von einer solchen werblichen Gestaltung ist dringend abzuraten.

Die Information darüber, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht oder er aber die gesetzlichen Rechte auf Gewährleistung von zwei Jahren geltend machen kann, kann nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten angesehen werden.

Der Unterschied ergibt sich daraus, dass hier eine bloße Information des Verbrauchers erfolgte und nicht die besondere Herausstellung und Präsentation der Besonderheit gegeben ist. Somit kann einem E-Commerce-Anbieter nur geraten werden, Informationen über gesetzlich bestehende Rechte durch besondere werbliche Darstellung herauszustellen. Hier besteht die Gefahr, dass dieses als zwingender Wettbewerbsverstoß angesehen wird.

Dies musste auch ein E-Commerce-Anbieter von Kosmetik- und Parfümerieartikel erfahren, der seine Angebote mit folgender Aussage beworben hatte:

„Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns beworbenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind zu 100 Prozent Originalwaren.“

Das Landgericht Bochum sah in einer Entscheidung (Urteil vom 10.Februar 2009, Az.: 12 O 12/09) diese Aussage als Werbung mit Selbstverständlichkeiten an, da der Händler immer verpflichtet sei, Originalwaren zu liefern, wenn er keine anderen Waren anbietet und darauf hinweist.

Kostenpflichtige Gratisleistungen

Unzulässig ist es nunmehr auch zwingend, Waren und Dienstleistungen anzubieten und dabei das Angebot als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder anderen Aussagen zu bezeichnen, wenn für die entsprechend angebotenen Waren und Dienstleistungen durch den Verbraucher Kosten zu tragen sind. Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich die Ausnahme dahingehend vor, dass solche Werbeaussagen dann zulässig sind, wenn der Verbraucher zwar Kosten zu tragen hat, diese Kosten jedoch für den Kauf von Waren und der Inanspruchnahme der Dienstleistungen unvermeidbar sind.

Dies bedeutet, dass der E-Commerce-Anbieter weiterhin seine Waren oder Dienstleistungen mit den oben genannten Schlagworten bewerben darf, wenn Kosten anfallen, die für den Verbraucher zwingend zu tragen sind. Dies sind zum Beispiel im Bereich des Angebots von Waren in Onlineshops Versandkosten.

Wird somit das Warenangebot oder ein Teil dessen als „gratis“ beworben, so ist dies zulässig, da der Verbraucher immer annimmt, für die Lieferung der entsprechenden Waren auch die Versandkosten zu tragen. Unzulässig ist es jedoch, wenn zu den Versandkosten zum Beispiel eine so genannte „Bearbeitungsgebühr“ verlangt wird, die sich nicht auf Versandkosten erstreckt, sondern gegebenenfalls andere Kosten des E-Commerce-Anbieters abdeckt.

Dann ist der Wareneinkauf für den Verbraucher gerade nicht „gratis“ oder „umsonst“, sondern mit weiteren Kosten verbunden. In diesem Fall muss der E-Commerce-Anbieter darauf hinweisen, dass diese so genannte „Bearbeitungsgebühr“ anfällt. Tut er dies nicht, so verstößt er auch hier gegen zwingendes gesetzliches Wettbewerbsrecht.

Marktbedingungen oder Bezugsquellen

So ist es unzulässig, unwahre Angaben über Marktbedingungen oder Bezugsquellen von Waren oder Dienstleistungen zu bewerben, um den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu bringen, obwohl die angebotenen Konditionen für diesen ungünstiger sein können oder sind als auf dem allgemeinen Markt. Dies bedeutet, dass ein E-Commerce-Anbieter sein Angebot nicht mit der Aussage „Nur bei uns erhältlich“ bewerben sollte, wenn dies nicht zutrifft.

Gleiches gilt für eine Aussage wie zum Beispiel „Direkt vom Hersteller“, wenn die Waren nicht direkt vom Hersteller bezogen werden, sondern von weiteren Groß- oder Zwischenhändlern. Dann wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, dass er bei dem entsprechenden E-Commerce-Anbieter ein besonderes Angebot vorfindet, das einmalig ist.  Trifft dies nicht zu, so sind diese falschen Informationen ebenfalls wettbewerbswidrig im Sinne der so genannten „schwarzen Liste“.

Fazit

 Die vorangegangenen Ausführungen beschäftigen sich mit den gesetzlichen Regelungen aus der so genannten „Schwarzen Liste“, die für E-Commerce-Anbieter maßgebend sind.

Dieser Auszug aus der Liste der 30 Tatbestände zeigt bereits, dass durch die gesetzliche Neuregelung mit Wirkung zum 30. Dezember 2008 für E-Commerce-Anbieter neue zwingend zu beachtende gesetzliche Regelungen normiert worden sind. Werden diese Regelungen nicht beachtet, so liegt ein zwingendes wettbewerbswidriges Verhalten vor.

Dementsprechend muss der E-Commerce-Anbieter sein Auftreten auf dem Markt und die werblichen Darstellungen den neuen Gegebenheiten anpassen.

(Autor: Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Er ist in der Kanzlei volke2.0 in Lünen tätig und berät E-Commerce-Anbieter vor allem in wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Angelegenheiten)


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