BGH: Erst ab Kenntnis muss der Betreiber einer Internetseite handeln Dies geht aus einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 27.März 2012, Az.: VI ZR 144/11).
Geklagt hatte eine Ex-Terroristin der Rote Armee Fraktion, da über den RSS-Feed der Internetseite des Beklagten eine Nachricht und eine Fotografie einer großen deutschen Tageszeitung weiterverbreitet hatte.
Für die Richter des Bundesgerichtshofes ist zunächst maßgeblich, dass durch die Einbindung des RSS-Feeds der Betreiber der Internetseite nur fremde Inhalte darstellt und daher einer eingeschränkten Haftung unterliegt. Diese Haftung als Störer begründet weiterhin aber keine generelle Vorab-Prüfungspflicht für alle über den RSS-Feed verbreiteten Inhalte. Das Gericht manifestiert ausdrücklich in seiner Entscheidung die bestehende Rechtsprechung zur Störerhaftung und sieht für Inhalte von RSS-Feeds auch nur dann die Haftung für den Betreiber der Internetseite, wenn und soweit dieser Kenntnis von möglichen rechtswidrigen Inhalten erlangt und so dann keine Maßnahmen zur Beseitigung einleitet.
„Diese Entscheidung ist aus Sicht der Betreiber von Internetseiten mehr als zu begrüßen. Der Bundesgerichtshof sieht zu Recht nur eine eingeschränkte Haftung. Dennoch sollten Internetseitenbetreiber bei jeglichem Hinweis auf Rechtsverletzungen in RSS-Feeds sofort reagieren und entsprechende Inhalte entfernen, um kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden “ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.