12.08.2011 – Kategorie: Management, Recht

Gericht bestätigt: Portalbetreiber haften nicht immer für unzulässige Aussagen

Betreiber von Internetportalen, auf denen User Meinungen kundtun oder aber Bewertungen über Waren oder Dienstleistungen abgeben können, sind nicht per Gesetz verpflichtet, sämtliche Aussagen vor dem Upload durch den Nutzer auf deren Richtigkeit zu prüfen. Dies wurde durch das Kammergericht Berlin in einem aktuellen gerichtlichen Verfahren (Beschluss vom 15. Juli 2011, Az.: 5 U 193/10) erneut zutreffend entschieden.


Der Betreiber eines Unternehmens für Übernachtungsmöglichkeiten hatte versucht ein Bewertungsportal für Reiseleistungen die zukünftige Veröffentlichung von kritischen Behauptungen von Nutzern des Internetportals über die angebotenen Leistungen zu untersagen.


Nach Ansicht des Gerichtes besteht für den Anbieter des Internetportals jedoch keine Verpflichtung die Richtigkeit von eingesandten Hotelbewertungen vor Veröffentlichung zu überprüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bewertung in dem Portal anonym erfolge, könne jeder Benutzer des Portals etwaige kritische Stimmen und diese ggf. als Ausnahme von eigentlich positiven Darstellungen werten.


Zusätzlich hat der Portalbetreiber auch in seinen Nutzungsbedingungen darauf hingewiesen, dass Nutzer über die Nutzungsbedingungen verpflichtet seien, keine vorsätzlichen oder fahrlässig unwahren Aussagen in das Bewertungsportal einzustellen. „Diese gerichtliche Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Internetportalen. Eine massive Einschränkung durch Vorabprüfungen von kritischen Aussagen und Darstellungen wurde zutreffend verneint. Dies würde zum einen den Betrieb eines Internetportals quasi unmöglich machen und zum anderen auch erheblich in die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit eingreifen“, erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei volke2.0. 


Dennoch sollten Internetportale freiwillig Einträge und Meinungsäußerungen stichprobenartig kontrollieren, um sich hier möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen zu entziehen. Es ist zu beachten, dass ab Kenntnis von möglichen rechtswidrigen Inhalten immer sofort gehandelt werden und rechtlich kritische Passagen geprüft und ggf. entfernt werden müssen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden zu können.


(Autor: RA Rolf Albrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz)


 


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