09.11.2010 – Kategorie: Allgemein

„Günstigsten Top-Preise“ keine irreführende Alleinstellungsbehauptung

So das Landgericht Bochum in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22. September 2010, Az.: I-13 O 94/10), in dem es nur noch um die Tragung der Kosten der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ging.

Der abgemahnte Onlinehändler hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nachdem er wegen folgender Aussage abgemahnt worden war: „Nagelkosmetikprodukte bei XYZ rund um die Uhr einkaufen zu günstigsten Top Preisen.“

Das Landgericht Bochum verneinte die Kostentragungspflicht für die Abmahnung, da die Aussage nicht wettbewerbswidrig sei: „..Dem Kläger stand kein Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWG zu. Bei der von der Beklagten verwendeten Werbung mit „günstigsten Top-Preisen“ handelt es sich nach Auffassung der Kammer lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte gerade nicht den bestimmten Artikel „die“ verwandt hat, zum anderen auch daraus, dass sich gerade aus der Kombination „günstigste“ und „Top“ ergibt, dass es sich um eine reklamehafte Anpreisung handelt, der Verbraucher keinen Tatsachengehalt zumessen.

Selbst wenn man dies anders sehe und davon ausginge, dass die beanstandete Werbeaussage einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthielte, würde die Beklagte mit der beanstandeten Werbung nach Auffassung des Gerichts keineswegs in Anspruch nehmen, die günstigsten Preise unter allen Anbietern zu haben, sondern allenfalls, zu der Gruppe der günstigeren Anbieter zu gehören.

Aus dem Umstand, dass in der Werbeaussage die Internetadresse erwähnt ist, folgt nichts anderes. Der Verbraucher versteht dies lediglich als Hinweis auf die Internetadresse, nicht jedoch als Hinweis darauf, dass die Beklagte europaweit die günstigsten Preise anbiete…“

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2010/I_13_O_94_10urteil20100922.html

(Autor: RA Rolf Albrecht)

Info: www.volke2-0.de


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