06.04.2020 – Kategorie: Recht
Insolvenzantrag in der Corona-Krise: Wann muss ihn ein Unternehmen stellen?
Wann Geschäftsführer die Pflicht haben, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist in dem neuen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie geregelt. Was Geschäftsführer jetzt beachten müssen.
- Wann besteht die Pflicht für einen Insolvenzantrag?
- Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie schafft Erleichterungen für Unternehmen.
- Was Geschäftsführer, die sich Liquiditätsengpässen gegenübersehen, jetzt tun müssen.
Obwohl die Bundesregierung mit Zuschüssen, Krediten und Gesetzesänderungen sämtliche Hebel zur Rettung von Unternehmen in Bewegung setzt, wird es nicht gelingen, alle vor der Insolvenz zu bewahren. Seit 27. März 2020 gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, das die Pflicht zur Stellung von einem Insolvenzantrag aussetzt.
Insolvenzantrag: Wann besteht die Antragspflicht?
Bei vielen Unternehmern stellt sich indessen die Frage, in welchen Fällen dieses neue Gesetz Anwendung findet und wann man tatsächlich insolvenzantragpflichtig ist. Immerhin ist Insolvenzverschleppung kein Kavaliersdelikt und die Verantwortlichen müssen mit hohen Strafen rechnen. Um dies zu vermeiden, hat Jörg Franzke, Rechtsanwalt für Insolvenzrecht und Inhaber der Kanzlei Dols Franzke & Partner – ein Prüfungsschema entwickelt, an dem man ablesen kann, wann Insolvenzantragspflicht besteht und was die Zahlungsunfähigkeit infolge der Coronakrise für Unternehmen bedeutet. In folgenden drei Schritten können Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht überprüfen:
1. Tägliche Überwachung und Dokumentation der Liquidität
Insbesondere die Dokumentation der finanziellen Situation behandeln Geschäftsführer häufig etwas nachlässig, dabei kann sie das in der späteren Situation entlasten. Die tägliche Kontrolle entscheidet über das richtige Timing für einen Insolvenzantrag: Wird er zu früh eingereicht, haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern für die falsche Entscheidung. Beantragt er die Insolvenz zu spät, haftet er gegenüber dem Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverschleppung. Zum eigenen Schutz ist es also wichtig, den richtigen Zeitpunkt genau abzupassen.
2. BWA und Liquiditätsplanung allein entlasten Geschäftsführer nicht
Die tägliche Überwachung der verfügbaren Liquidität und fälligen Forderungen entscheidet über die Insolvenzreife. Da die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) die meisten Geschäftsführer erst mit zweimonatiger Verspätung erreicht und sie auf die steuerliche Abschöpfung abzielt, eignet sie sich zur Ermittlung der Insolvenzreife nicht. Daher sollte man sein Augenmerk eher auf die Liquiditätsplanung, als einen Bestandteil der Liquiditätsüberwachung, zur Ermittlung der Insolvenzreife richten.
3. Tägliche Aufstellung des aktuellen Finanzstatus
Hierbei handelt es sich um eine Momentaufnahme, der folgende Fragen zugrunde liegen: Wie ist der heutige Stand des Unternehmens? Wie viel Geld steht heute zur Verfügung? Welche Rechnungen müssen heute bezahlt werden? Am einfachsten ist es, hierfür eine T-Tabelle anzulegen. In die linke Spalte wird das heute verfügbare Geld eingetragen und die rechte Spalte informiert über die heute zu zahlenden Rechnungen. Um den Finanzstatus auszuwerten, addiert man die liquiden Mittel in der linken Spalte wie auch die fälligen Forderungen in der rechten Spalte.
Insolvenzantrag stellen: Gesetzesänderung zum 27. März 2020
Sind die fälligen Forderungen kleiner als die liquiden Mittel beziehungsweise liegen sie nur geringfügig darüber, ist ein Unternehmen zahlungsfähig und es besteht keine Insolvenzantragspflicht. Liegen indessen die fälligen Forderungen um 10% höher als die liquiden Mittel, besteht ein Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit. Lässt sich dann die Deckungslücke langfristig nicht (mehr) schließen, ist ein Unternehmen im Sinne der Insolvenzordnung zahlungsunfähig. In diesem Fall war es bis zum 27.03.2020 so, dass sofort ein Insolvenzantrag zu stellen war. Allerdings konnte man diesen um drei Wochen hinauszögern, um sich währenddessen um neue Gelder zu bemühen. Tritt die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Gesetzesänderung ein, gilt es folgende Punkte zu prüfen:
Für Insolvenzantrag klären: War das Unternehmen am 27.03.2020 noch zahlungsfähig?
Anhand des oben genannten Verfahrens muss geprüft werden, ob das Unternehmen am Stichtag liquide war. Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Firma bereits vorher zahlungsunfähig war, bleibt einem keine andere Wahl, als einen Schutzschirm zu beantragen, um das Unternehmen zu retten – Kredite und staatliche Liquiditätshilfen kommen hierfür nicht mehr infrage.
Ist die nach dem 27.03.2020 eintretende Insolvenzursache eine Folge der Corona-Krise?
Ist die Zahlungsunfähigkeit erst danach eingetreten, ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Pandemie grundsätzlich als Insolvenzursache angenommen, sodass der hierfür zu erbringende Nachweis keine Schwierigkeit darstellt. Alle Unternehmen, die bis zum Stichtag noch nicht zahlungsunfähig waren, müssen keinen Insolvenzantrag stellen und können Liquiditätshilfen und Kredite beantragen. Allen anderen Unternehmen rät Rechtsanwalt Franzke: „Ein Schutzschirmverfahren beziehungsweise eine Insolvenz in Eigenverwaltung. Auch mit diesem Verfahren lässt sich ein Betrieb noch retten.“
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