25.05.2010 – Kategorie: Management, Marketing
Ist Ihre Marke schon geschützt?
Die Thematik von Markenrechten wird im Tagesgeschäft von E-Commerce-Anbietern oft vernachlässigt. Der folgende Beitrag soll einen ersten Einblick in die Thematik des Markenrechts ermöglichen und zugleich eine Entscheidungshilfe für E-Commerce-Anbieter auf dem Weg zu einer Markenanmeldung sein
Es ist immer wichtiger für E-Commerce-Anbieter, einen Schutz von Namen und sonstigen Zeichen, die für Produkte oder Dienstleistungen benutzt werden, zu erreichen. Grundsätzlich sind bei einer Entscheidung Pro oder Contra Markenschutz zwei Vorteile zu berücksichtigen. Durch einen Schutz kann der Wert eines Unternehmens erheblich gesteigert werden. Oft stellt der eigentliche Unternehmenswert für E-Commerce-Unternehmen neben einer prägnanten Domain eine Marke dar. Hier sei als Beispiel die Social Community StudiVZ und Co. genannt.
Auch ist die Bezeichnung in der Verbindung mit dem prägnanten Kennzeichen „VZ“ ein erheblicher Wert. Auch der Werbewert, der sich aus einem entsprechenden Markenschutz ergibt, ist nicht zu unterschätzen. Mit dem Markenschutz ist auch die Nutzungsmöglichkeit des Zeichens „®“ gekoppelt. Dies wird wie auch im klassischen Handel mit einer besonderen Wertigkeit belegt.
Durch die Eintragung einer Marke kann der Markeninhaber zudem ein ausschließliches Recht an einem Zeichen oder einem Namen erlangen. Dieses Anrecht ist verbunden mit der Möglichkeit, gegen andere Marktteilnehmer im Falle der Verletzung von Markenrechten entsprechende rechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Markenschutz durch Eintragung
Der einfache Markenschutz wird durch das Anmelden einer entsprechenden Marke realisiert. Im Vorfeld einer solchen Markenanmeldung muss genau festgelegt werden, für welche bestimmte Waren- und Dienstleistungen ein Schutz begehrt wird. Es ist nicht möglich, durch die Anmeldung einer bestimmten Bezeichnung automatisch sämtliche verfügbaren Waren und/oder Dienstleistungen zugleich zu schützen.
Diese wichtige Vorarbeit im Vorfeld einer Markenanmeldung bewirkt, dass durch eine einzige Markenanmeldung sämtliche Nutzungs- und Gebrauchszwecke der Marke für die Gegenwart, aber auch die Zukunft einbezogen werden. Zudem können bestimmte Bezeichnungen nicht als Marke eingetragen werden. Geographische Herkunfts- oder beschreibende Angaben sind immer von einer Eintragung ausgeschlossen. Die Eintragung solcher beschreibender Angaben würde sonst eine Monopolstellung gegenüber anderen Unternehmen schaffen. So dürfte es zum Beispiel unzulässig sein, den Begriff „Schuh“ als Wortmarke für die Warenklasse Schuhe eintragen zu lassen, wogegen er jedoch für Beratungsdienstleistungen gegebenenfalls eintragungsfähig wäre.
Neben den Vorüberlegungen zu einem Schutzumfang einer beabsichtigten Markenanmeldung steht auch die Recherche nach gleichen oder ähnlich lautenden Schutzrechten im Mittelpunkt einer Markenanmeldung. Durch eine solche Recherche lässt sich verhindern, dass die beabsichtigte Anmeldung einer Bezeichnung als Marke gegen ältere Rechte verstößt.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die angebotenen Waren- und Dienstleistungen identisch ähnlich sind oder die bestehende Marke und die anzumeldende Marke eine Identität oder Ähnlichkeit aufweist. Dadurch könnte eine Verwechslungsgefahr bestehen, so dass hier immer die bereits zuvor angemeldete Marke Vorrang genießt. Die Recherche kann den Anmelder einer Marke vor einer Verletzung bestehender Rechte Dritter bewahren.
Unterschiedliche Marken möglich
Die gängigsten Formen einer Marke stellen die so genannten Wortmarke und die so genannten Wort-/Bildmarke dar. Die Wortmarke erfasst, wie die Bezeichnung bereits vermittelt, den Markenschutz für reine Wörter. Daneben ist eine Kombination aus einem Wort und einer entsprechenden grafischen Gestaltung möglich, um diese als Marke anzumelden (so genannte Wort-/Bildmarke). Durch eine solche grafische Gestaltung lässt sich zum Beispiel auch erreichen, dass eine Domain eines Internetshops im Zusammenhang mit einer grafischen Darstellung als Wort-Bildmarke eintragungsfähig sein kann. Es ist aber auch möglich, Hörmarken und Farben gegebenenfalls als Marken einzutragen.
Schutzdauer einer Markeneintragung
Eine eingetragene Marke besitzt eine Schutzdauer von zehn Jahren, beginnend an dem Tag, der bei der zuständigen Behörde als Anmeldetag verzeichnet worden ist. Dementsprechend muss der Markeninhaber den Ablauf der Frist von zehn Jahren notieren und vor deren Ablauf einen Antrag auf Verlängerung der entsprechenden Schutzdauer stellen, für den dann entsprechende Gebühren zu entrichten sind. Wird die Gebühr nicht entrichtet, ist die Marke für die Zukunft auch nicht mehr nutzbar, da sie gelöscht wird.
Schutz ohne Eintragung?
Ein markenrechtlicher Schutz für bestimmte Bezeichnungen kann auch ohne Eintragung einer Marke erfolgen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Marke in der Art und Weise genutzt worden ist, dass die angesprochenen Personen davon ausgehen, dass die benutzte Marke als Hinweis auf die Produktherkunft von dem markenführenden Unternehmen anzusehen ist.
Bis eine entsprechende Bezeichnung jedoch die so genannten Verkehrsgeltung erreicht hat, kann es mehrere Jahre dauern. Unternehmen, die Markenschutz erlangen möchten, sollten somit den sicheren Weg einer Markenanmeldung wählen, um frühzeitig umfassenden Schutz zu bekommen.
Markenschutz für Deutschland oder mehr?
Für E-Commerce-Unternehmen besteht die Möglichkeit, eine deutsche Marke beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu registrieren. Die entsprechende Registrierung dort erstreckt dann den Schutz der entsprechenden Bezeichnung als Marke nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als weitere Möglichkeit kann in Erwägung gezogen werden, eine so genannte EU-Marke zu registrieren, Diese Marke kann dann im gesamten Raum der EU einen Schutz für eine Bezeichnung oder eine grafische Darstellung erreichen. Die Entscheidung, in welchem Umfang ein Schutz über Markenrechte erlangt werden soll, richtet sich in erster Linie nach dem beabsichtigten Nutzungszweck der Marke. Hierbei sollte insbesondere eine Rolle spielen, welche Zielgruppe der E-Commerce-Anbieter anspricht und ob sein Kundenkreis zum Beispiel nur auf Deutschland beschränkt ist.
Beabsichtigt er jedoch entsprechende Erweiterungen im Ausland, bietet sich neben einer deutschen Marke auch eine EU-Marke an. Sollen Waren- oder Dienstleistungen weltweit angeboten werden, besteht die Möglichkeit des Schutz in einzelnen Staaten in der Fortentwicklung aus einer bestehenden Marke.
Markenschutz und Markenüberwachung
Neben der Eintragung von Marken muss der E-Commerce-Anbieter besonderen Wert darauf legen, bereits bestehende und mithin eingetragene Marken gegen Angriffe und Beeinträchtigungen Dritter zu schützen. Sollten Dritte durch die Verwendung von identischen oder ähnlichen Bezeichnungen gegen Markenrechte verstoßen, kann der Markeninhaber rechtliche Ansprüche in Form von Unterlassungs- und vor allem Schadensersatzansprüchen geltend machen. Dabei spielt insbesondere die Überwachung bestehender Marken oder Kennzeichen eine große Rolle. Überwachung heißt in diesem Zusammenhang, dass jegliche Maßnahmen Dritter, die die geschützte Position des Markeninhabers gefährden, frühzeitig erkannt werden und mögliche Gegenmaßnahmen in die Wege eingeleitet werden können.
Registriert ein Dritter beispielsweise eine Domain, die einer geschützten Marke ähnlich oder mit dieser identisch ist, so würde dies durch die überwachenden Maßnahmen nach der Registrierung erkannt und erforderliche Maßnahmen könnten ergriffen werden. Gleiches gilt, wenn Markenanmeldungen erfolgen, die auch hier die Rechtsposition gefährden. Ein wichtiges Feld der Überwachung ist gerade bei Marken, die Waren kennzeichnen, der E-Commerce-Bereich. Vielfach verkaufen Händler Waren aus der gleichen Produktgruppe wie die mit einer Marke geschützten Waren und versuchen dabei, durch die Nennung einer bekannten Marke mehr Aufmerksamkeit auf ihre Angebote zu lenken. Auch hier liegt eine Verletzung von Markenrechten vor.
Diese Beispiele zeigen, dass die Markenüberwachung genauso wichtig ist wie eine Strategie bei der Anmeldung einer Marke.
Fazit
Auch E-Commerce-Anbieter können durch die Registrierung einer Marke erhebliche Vorteile erlangen. Neben der Werbefunktion der Marke grenzt diese aber auch das eigene Angebot von Waren oder Dienstleistungen Dritter ab und schafft eine gesicherte Marktposition, die im Falle einer Markenüberwachung auch konsequent gesichert und ausgebaut werden kann.
(Autor: Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt – Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0.)
Teilen Sie die Meldung „Ist Ihre Marke schon geschützt?“ mit Ihren Kontakten: