01.08.2018 – Kategorie: Handel, Management, Recht

Jetzt registrieren – neues Verpackungsgesetz

VerpackungenQuelle: okskaz/shutterstock

Der 31. Dezember 2018 ist ein Datum, das sich jeder Online-Händler schon jetzt rot im Kalender markieren sollte. Dann läuft die alte Verpackungsordnung (VerpackV) aus und an ihre Stelle tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Ziel des Gesetzes ist, den Verpackungsmüll zu reduzieren und die Recycling-Quote zu erhöhen.

Der 31. Dezember 2018 ist ein Datum, das sich jeder Online-Händler schon jetzt rot im Kalender markieren sollte. Dann läuft die alte Verpackungsordnung (VerpackV) aus und an ihre Stelle tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Ziel des Gesetzes ist, den Verpackungsmüll zu reduzieren und die Recycling-Quote zu erhöhen.

Mit dem neuen Verpackungsgesetz besteht nun für Versandhändler eine Registrierungspflicht bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Händler, die sich nicht registrieren, können nicht mehr am dualen System teilnehmen. Was auf den ersten Blick nicht weiter schlimm erscheint, kann schmerzliche finanziellen Folgen haben. Wer die Registrierung aussitzt, in der Hoffnung, nicht erwischt zu werden, muss mit einer Geldbuße von bis zum 200.000 Euro rechnen.

Verpackung

Als Verpackung gelten im Sinne des Gesetzes „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“. Darunter fallen aber auch Klebeband, Luftpolster (auch -umschläge), Füllmaterial, sowie Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale erlauben. Für den Händler bedeutet dies: Wenn ein Produkthersteller die Produktverpackung lizenziert, muss er nur die Versandverpackung lizenzieren. Bei Waren aus Drittstaaten gilt, genau hinzusehen und zu überprüfen, welche Lizenzierungen vorliegen.

Vom neuen Verpackungsgesetz sind in erster Linie Hersteller betroffen – also alle, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Hersteller ist aber laut Gesetz auch der Händler, der die Ware versandfertig verpackt und diese erstmals in Verkehr bringt.

Manche Händler müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister einmal im Jahr bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung vorlegen. Sie wird von einem Sachverständigen geprüft. Alle Verkaufs- und Umverpackungen, die in Verkehr gebracht worden sind, müssen dort aufgelistet sein. Diese Pflicht gilt jedoch nur für Händler, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in einer bestimmten Menge erstmals in Verkehr bringen. Die Schwelle dafür liegt bei Papier, Pappe und Karton bei mindestens 50.000 Kilogramm pro Kalenderjahr.

Rücknahme

Im Einzugsgebiet der am Recycling-System beteiligten Hersteller muss eine flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen, entweder durch ein Hol- oder ein Bringsystem unentgeltlich gewährleistet sein. Aber auch Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen müssen diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in der Nähe unentgeltlich zurücknehmen.

Neue Pfand- und Hinweispflichten

Hersteller von mit Getränken befüllten Einwegverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro pro Verpackung zu verlangen. Die Pfandpflicht gilt künftig auch für Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 Prozent.

Zudem unterliegen Letztvertreiber von Getränkeverpackungen künftig einer Hinweispflicht, was die Verwendung nach der Rücknahme anbelangt. Vertreiber von Einwegverpackungen müssen darauf hinweisen, dass die Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Umgekehrt müssen sie bei Mehrwegverpackungen auf die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen hinweisen.

Im Versandhandel müssen diese Hinweise in den jeweilig verwendeten Darstellungsmedien gegeben werden. Dementsprechend haben diese neuen Hinweise („Einweg“ oder „Mehrweg“) im E-Commerce auf der jeweiligen Produktseite zu erfolgen.

Händler tun also gut daran, sich frühzeitig zu registrieren. Ab 2019 kann nämlich jeder Mitbewerber bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister prüfen, ob eine Registrierung vorliegt oder eine Systembeteiligung möglich ist.


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