18.12.2015 – Kategorie: Handel, Recht

Kartellbehörden gehen gegen Beschränkungen im Online-Handel vor

Das Bundeskartellamt geht derzeit in großem Stil gegen Beschränkungen im Online-Handel vor, denn kartellrechtswidrige Bestimmungen sind nichtig und Verstöße mit einem hohen Bußgeldrisiko für die Unternehmen verbunden. Händler sollten deswegen klären, ob etwaige Verstöße vorliegen könnten.

Adidas, Asics, Sennheiser, Dornbracht, Amazon, HRS – das Bundeskartellamt geht derzeit in großem Stil gegen Beschränkungen im Online-Handel vor. Die öffentlich bekannten Fälle sind aber nur der Anfang. Der Behörde liegen nach eigenen Angaben zahlreiche weitere Beschwerden gegen Beschränkungen des Online-Handels vor. Auch die Europäische Kommission untersucht derzeit den Bereich E-Commerce. Für Hersteller und Händler Anlass genug, ihre Vertriebsmodelle zu überprüfen.

In einer breit angelegten Sektoruntersuchung nimmt die EU-Kommission Beschränkungen des Online-Handels ins Visier. „Wenn gegen Wettbewerbsregeln verstoßen wird“, so Kommissarin Margrethe Vestager wörtlich, „werden wir nicht zögern, die im EU-Kartellrecht vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.“ Bei nachgewiesenen Verstößen gegen den Wettbewerb drohen den betroffenen Unternehmen nicht nur Bußgelder, sondern auch Schadensersatzforderungen von Wettbewerbern und Kunden. So hat allein ein Wettbewerber Schadensersatz in Höhe von rund einer Million Euro gegen Dornbracht erstritten. Auch die Geschäftsführung kann persönlich betroffen sein. Das Bundeskartellamt verhängt regelmäßig Bußgelder von bis zu einer Million Euro gegen Geschäftsführer, weil sie an Kartellrechtsverstößen beteiligt waren oder auch nur, weil sie sie nicht verhindert haben.Vor diesem Hintergrund stellen sich die Betroffenen derzeit die Frage, ob sie etwa bestimmte Klauseln in ihren Verträgen ändern müssen oder ob bestimmte Verhaltensweisen geändert werden müssen.

Einflussnahme auf den Online-Vertrieb

Viele Markenhersteller vertreiben ihre Produkte im so genannten selektiven Vertrieb: Der Hersteller wählt seine Händler anhand bestimmter Kriterien aus. Diese Händler dürfen die Produkte dann nicht an andere Händler weiterverkaufen, die diese Kriterien nicht erfüllen. Der Hersteller stellt damit sicher, dass alle von ihm belieferten Händler bestimmte qualitative Mindestanforderungen erfüllen. So können etwa die Mindestgröße und Ausgestaltung des Ladengeschäfts, Öffnungszeiten, Sortimentsbreite und -gestaltung, die Anforderungen an das beratende Personal, an die Markenpräsentation und die Werbemaßnahmen festgelegt werden.

Vergleichbare Kriterien darf der Hersteller auch für den Online-Vertrieb vorgeben. So darf er für Verkäufe realistische Bereitstellungsfristen definieren. Für Online-Verkäufe müssen gegebenenfalls auch spezifische Auflagen formuliert werden, die sich auf die Einrichtung einer Online-Kundendienststelle, die Übernahme der Kosten bei Rückgabe eines Produkts oder auch die Anwendung sicherer Zahlungssysteme beziehen.

Vorgaben für Preise

Hersteller dürfen ihren Händlern aber keine Preise verbindlich vorschreiben, sondern nur unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) aussprechen und unter Umständen Maximalpreise festlegen. Die Vorgabe von festen Weiterverkaufs- oder Mindestpreisen gilt hingegen als schwerwiegender Kartellrechtsverstoß.

Ebenso verfolgt das Bundeskartellamt Versuche der Durchsetzung von Preisempfehlungen. Ein Hersteller muss also vorsichtig sein, wenn ein Händler eine UVP unterschreitet und er damit unzufrieden ist. Unter eine verbotene Kartellabsprache fallen sowohl Lockungen wie das Angebot von Rabatten oder Verlustausgleichen im Gegenzug für die Einhaltung der UVP. Ebenso verboten ist die Drohung etwa mit der Reduzierung von Liefermengen.

Dieses Verbot wird insbesondere vom Bundeskartellamt seit einiger Zeit streng durchgesetzt. So verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder von über 80 Millionen Euro im Bereich Süßwaren wegen der Überwachung und Durchsetzung von Preisuntergrenzen. Gegen CIBA hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld von 11,5 Millionen Euro verhängt. Dazu stellt die Behörde fest, dass „jede Kontaktaufnahme“, die der UVP irgendwie Nachdruck verleiht, als Kartellrechtsverstoß zu werten ist“. Das Verbot gilt sowohl für den Verkauf im stationären Handel als auch für den Verkauf im Internet.

Doppelpreissystem

Ein Hersteller darf den Internetvertrieb durch Händler nicht, auch nicht indirekt, beschränken. Die Vereinbarung, dass ein Händler für Produkte, die er online weiterverkaufen will, einen höheren Preis zahlen soll als für Produkte, die offline verkauft werden sollen (sogenanntes Doppelpreissystem), ist eine wettbewerbswidrige Beschränkung. Nur im Ausnahmefall kann ein solches Doppelpreissystem zulässig sein, nämlich wenn der Hersteller für Produkte, die online verkauft werden sollen, nur deshalb einen höheren Preis verlangt, weil Online-Verkäufe für ihn mit erheblich höheren Kosten verbunden sind als offline verkaufte Produkte.

Förderung des stationären oder Online-Vertriebs

Das Verbot, Produkte für den Online-Vertrieb teurer zu verkaufen als offline, schließt aber nicht aus, dass der Hersteller dem Händler eine feste Gebühr zahlt, um dessen Offline- oder Online-Verkaufsanstrengungen zu unterstützen. Allerdings, so betont die EU-Kommission ausdrücklich, darf es sich nicht um eine variable Gebühr handeln, die etwa mit erzieltem Offline-Umsatz steigen würde. Denn dies würde indirekt zu einem Doppelpreissystem führen.

Nutzung von Preisvergleichssuchmaschinen

Die Auswahl der Händler nach den Kriterien des Herstellers darf nicht dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen. So hatte Asics etwa seinen Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Online- als auch im stationären Vertrieb. Insbesondere kleine und mittlere Händler könnten den damit verbundenen Verlust an Reichweite, so das Bundeskartellamt, nicht kompensieren.

Studie ECC Köln (2014): Was ist Konsumenten wichtig? Die zehn  wichtigsten Kriterien.

Suchmaschinenwerbung

Ein weiterer Aspekt ist aus Sicht des Bundeskartellamts die Freiheit jedes autorisierten Händlers, die Produkte mithilfe von Suchmaschinenwerbung bewerben zu dürfen. Hersteller dürfen ihren Händlern daher die Suchmaschinenwerbung unter Bezug auf die angebotenen Markenprodukte nicht untersagen. In der Neuformulierung seiner E-Commerce-Bedingungen hat Adidas es daher den Händlern erlaubt, Adidas-Markenbegriffe als Suchwort bei der Suchmaschinenwerbung wie etwa Google AdWords zu verwenden.

Totalverbot des Vertriebs über Internet-Marktplätze

Das Bundeskartellamt hat bereits in mehreren Entscheidungen ein Totalverbot des Vertriebs über Internet-Marktplätze kritisiert. Es hat in der Entscheidung gegen Adidas festgestellt, dass ein pauschales Verbot unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Marktplatzes in der Regel nicht zur Sicherung oder Verbesserung der Qualität des Vertriebs beitrage. Als Verbot, das sich gegen den Internetvertrieb als solches richtet, sei es kritisch. Allerdings kommt es bei Verboten auf die Ausgestaltung an. So wurde das Verbot der Auktionen etwa über eBay von der Rechtsprechung auch schon als zulässig angesehen.

Totalverbot des Internetvertriebs

Ein absolutes Verbot des Internetvertriebs wird ein Anbieter nach der Entscheidung des EuGH der Sache Pierre Fabre (C-439/09) kaum noch aussprechen können, weder in selektiven Vertriebssystemen noch in nicht selektiven Modellen. In dem Fall hatte der EuGH zum Produktbereich Luxuskosmetik festgestellt, dass ein generelles Verbot von Verkäufen über das Internet in einem selektiven Vertriebssystem eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellt und nur dann erlaubt ist, wenn es im Einzelfall wegen der Besonderheiten der konkret betroffenen Produkte erforderlich ist. Ein Hersteller wird es einem Händler also grundsätzlich nicht untersagen dürfen, die Produkte auch im Internet anzubieten.

Ein Markenhersteller wird aber reine Internethändler ausschließen können. Er darf also verlangen, dass seine Händler über einen oder mehrere physische Verkaufsräume oder Ausstellungsräumlichkeiten verfügen.

Proaktiv handeln

Betroffene Unternehmen sollten ihre Vertriebsbedingungen überprüfen und proaktiv an die Vorgaben der Kartellbehörden anpassen. Denn kartellrechtswidrige Bestimmungen sind nichtig und Verstöße mit einem hohen Bußgeldrisiko für die Unternehmen verbunden. Die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung ist angesichts der Vielzahl der Beschwerden bei den Kartellbehörden und den weiteren Initiativen der Wettbewerbshüter recht hoch. Auch wenn es gelingt, eine Untersuchung ohne Bußgeld zum Abschluss zu bringen, ist diese für das betroffenen Unternehmen ebenso belastend wie zeit- und kostenintensiv.

Autor: Dr. Sascha Dethof ist Partner der Kanzlei Fieldfisher in Düsseldorf. Er ist im deutschen und europäischen Kartellrecht spezialisiert und regelmäßig mit der Beratung von Unternehmen zu vertriebskartellrechtlichen Fragen befasst.


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