20.02.2015 – Kategorie: Recht
Kein nationaler Regelungsbedarf bei Cookies
Der erneute Regulierungsvorstoß der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, wonach die E-Privacy-Richtlinie der Europäischen Union nicht ausreichend in deutsches Recht umgesetzt worden sei, stößt auf weitgehendes Unverständnis und wird von Experten als in der Sache unbegründet zurückgewiesen. Dieser Bewertung schließt sich auch der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. an.
Der erneute Regulierungsvorstoß der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, wonach die E-Privacy-Richtlinie der Europäischen Union nicht ausreichend in deutsches Recht umgesetzt worden sei, stößt auf weitgehendes Unverständnis und wird von Experten als in der Sache unbegründet zurückgewiesen. Dieser Bewertung schließt sich auch der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. an.
Auf die entsprechende Einschätzung der Europäischen Kommission hat der BVDW bereits im Februar 2014 hingewiesen. Schon damals hatte die Kommission ausdrücklich bestätigt, dass die derzeitigen deutschen Datenschutzstandards der von der EU verabschiedeten E-Privacy-Richtlinie entsprechen. Dieser Einschätzung hatte sich auch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) angeschlossen. Damit besteht auch Klarheit in Sachen Cookie-Opt-In: Die im Telemediengesetz (TMG) erlaubte Nutzung von Cookies mit pseudonymen Profilen, verbunden mit einem Widerspruchsrecht der Nutzer, bleibt uneingeschränkt gültig.
„Die wiederholte Behauptung, die E-Privacy-Richtlinie sei in Deutschland nicht ausreichend umgesetzt, ändert nichts an der faktischen Rechtslage. Hier hat die Kommission bereits 2014 eine wichtige Klarstellung für die Digitale Wirtschaft in Deutschland getroffen, die endlich Rechtssicherheit geschaffen hat“, erklärt Matthias Ehrlich, Präsident Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. „Pseudonymisierung und Opt-Out ermöglichen eine differenzierte praxisnahe Lösung und sichern gleichzeitig den sparsamen Umgang mit Daten. Dieser ‚privacy by design‘-Ansatz gilt heute in Deutschland und ist zu recht auch in die aktuelle EU-Datenschutz-Grundverordnung eingeflossen.“
Für Unternehmen, die auf die Pseudonymisierung verzichten wollen, gilt schon heute die Verpflichtung, eine explizite Einwilligung der Nutzer einzuholen.
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