27.07.2010 – Kategorie: Marketing
Keine Schutzbestimmung für den Gold-Hasen
Der Schutz des Goldhasen muss neu bestimmt werden. Der Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 5.07.2010, I ZR 57/08) hatte ein weiteres mal darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke „Lindt-Goldhase“ der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.
Die Lindt-Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck „Lindt Goldhase“. Der Kläger wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen. In einem ersten Revisionsverfahren hatte der BGH 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, – Goldhase I).
Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.
Der BGH hat nun auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, denn: In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Hasen – das corpus delicti – vorgelegt worden. Da es dem OLG auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen „Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar“ bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Schoko-Hase der Beklagten zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Hasen der Klägerin unterscheide.
Der BGH sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen., denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Schoko-Hase der Beklagten befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Schoko-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.
Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen überdies nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt.
(Autor: RA Nikolai Klute)
Info: www.rka-law.de
Teilen Sie die Meldung „Keine Schutzbestimmung für den Gold-Hasen“ mit Ihren Kontakten:
Zugehörige Themen:
Marketing & Vertrieb