So auch das Landgericht Bochum (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: 12 O 170/11). Das Gericht hatte über AGB in einem Onlineshop und deren wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit zu entscheiden.
Darunter auch folgende Klausel: „Bei einer Erhöhung der Herstellerpreise ist L berechtigt, eine der Erhöhung der Herstellerpreise entsprechende Erhöhung vereinbarter Preise bei Aufträgen mit einer drei Monate übersteigenden Lieferfrist vorzunehmen.“
Diese Klausel ist durch das Gericht für die Verwendung in den zu entscheidenden AGB für B2C-Verkäufe als unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig erachtet worden: “…Die vorstehende Bestimmung ist gemäß §§ 307, 309 Nr. 1 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Auf die Gründe, die zu einer Preiserhöhung führen sollen, kommt es im Rahmen von § 309 Nr. 1 BGB nicht an. Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten beschränkt sich die von ihm verwendete Bestimmung auch nicht auf Fälle, in denen zwischen den Parteien eine gesonderte Lieferfrist vereinbart worden ist…”