Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: 16 U 239/09) entschieden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und das Gericht hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Geklagt hatte der Freistaat Bayern. Durch ein in Panama ansässiges Unternehmen waren die Domains “regierung-oberbayern.de”, “regierung-unterfranken.de”, “regierung-mittelfranken.de” und “regierung-oberfranken.de” registriert worden.
Diese Bezeichnungen verstoßen nach Ansicht des Klägers gegen dessen Namensrecht aus § 12 BGB. Das Gericht bejaht den geltend gemachten Löschungsanspruch:
„…Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet. In seiner Ambiente Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt. Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.
Vorliegend besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Besonderheit darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es aber keines Erfordernisses der “Berühmtheit”. Im Rahmen einer Markenrechtsverletzung durch einen Domainnamen soll das Erfordernis der Berühmtheit und der überragenden Verkehrsgeltung sicherstellen, dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ergeben können, nur solche Rechtsverletzungen zu einer Störerhaftung der Beklagten führen können, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen. Auch im Bereich des allgemeinen Namensrechts macht eine entsprechende Einschränkung Sinn, weil wie das Landgericht zu Recht ausführt der persönliche Name grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Alleinstellung zu beanspruchen, da mehrere Personen denselben Namen tragen können.
Bei den vorliegenden Namen wird jedoch bereits durch die Bezeichnung “Regierung” in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann, sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können.
Zugleich wird damit auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten deutlich, dass durch eine Namensanmaßung durch eine noch dazu in Panama sitzende Privatperson bzw. ein privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraussetzt (BGH, NJW RR 2002, 1401), liegt diese zumindest darin, dass damit der unzulässige Eindruck erweckt wird, die Verwendung des Namens sei autorisiert; dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schutzwürdig seien, ist offenkundig fernliegend…“
(Autor: RA Rolf Albrecht)
Info: www.volke2-0.de
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Juni 2010 – Az. 16 U 239/09 – openJur