30.11.1999 – Kategorie: Allgemein
Neue Regeln für Vorstandsvergütung – gute Absicht, schlechte Umsetzung?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen (VorstAG) als Reaktion auf die Krise stehen die Vorstände und Aufsichtsratmitglieder deutscher Aktiengesellschaften vor einer weiteren Verrechtlichung unternehmensinterner Entscheidungen.
Das neue Gesetz konkretisiert die Vergütungsvorgaben im Interesse einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung durch langfristige Anreize, eine Stärkung der Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat sowie durch eine Verschärfung der Vergütungskontrolle. Damit möchte der Gesetzgeber die Verhaltensanreize beseitigen, die von kurzfristig ausgerichteten Vergütungsinstrumenten ausgehen.
Mit der Neuregelung der Vergütungsbemessung werden auch die Transparenzanforderungen erhöht. Als weiteres verhaltenssteuerndes Instrument sieht das neue Gesetz für den Fall des Abschlusses einer D&O-Versicherung einen zwingenden Selbstbehalt vor. Zudem unterliegt der Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat neuen Kriterien, um Interessenkonflikte und Kontrolldefizite zu vermeiden. Fraglich bleibt, ob das Gesetz die gewünschten Ziele erreichen kann.
Die Managergehälter sind besonders im Zuge der Finanzkrise in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Der Vorwurf: Kurzfristig ausgerichtete Vergütungsinstrumente wirken dem langfristigen Wohl der Unternehmen entgegen. Eine Antwort darauf soll das neue Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsgehälter (VorstAG) sein. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesem neuen Gesetz das Ziel, transparente Verhaltensanreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu setzen.
Mit dem VorstAG geht eine Reihe von Änderungen einher, die insbesondere die Vergütung für Vorstandmitglieder, die damit verbundene Verantwortung des Aufsichtsrats und die Offenlegungspflichten betreffen.
Bisher war das angemessene Verhältnis zwischen Bezügen und Aufgabe des Vorstandsmitglieds einerseits, die Lage der Gesellschaft andererseits Bemessungskriterium für die Festsetzung der Vorstandsvergütung. Nun darf die Vergütung die übliche Vergütung ohne besonderen Grund nicht mehr übersteigen.
Bemessungsgrundlage soll an dieser Stelle u.a. die Branchenüblichkeit, aber auch das spezifische Lohn- und Gehaltsgefüge des betreffenden Unternehmens sein. Für börsennotierte Aktiengesellschaften ist darüber hinaus die nachhaltige Unternehmensentwicklung ein weiteres Kriterium. Hinsichtlich der Möglichkeit zur Herabsetzung der Vorstandsvergütung stärkt das VorstAG den Aufsichtsrat. Tritt eine Verschlechterung der Unternehmenslage ein – und ist diese dem Vorstand zuzurechnen, so die Regierungsbegründung, so soll der Aufsichtsrat die Bezüge des Vorstands angemessen herabsetzen. Die bisherige Regelung sah lediglich eine Möglichkeit für den Aufsichtsrat zur Herabsetzung vor und dies auch nur bei einer „wesentlichen“ Verschlechterung der Unternehmenslage.
Sieht der Aufsichtsrat allerdings in einem solchen Falle von einer Gehaltsanpassung ab oder legt von Anfang an eine unangemessene Vorstandsvergütung fest, so ist er namentlich zum Schadensersatz verpflichtet. Um die Nachhaltigkeit der Unternehmensführung weiter zu fördern, wird zusätzlich die Haltefrist für Aktienoptionen von bisher zwei auf vier Jahre verlängert.
Mit der Neuregelung der Vergütungsbemessung werden gleichzeitig die Offenlegungspflichten angepasst. Die neuen Transparenzanforderungen sehen vor, die vereinbarten Leistungen für reguläres und vorzeitiges Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Votum für die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft eingeführt, die über die Billigung des Systems der Vorstandsvergütung beschließ;en kann.
Um Vorstandsmitglieder für ihr Tun mehr in die Verantwortung zu nehmen, regelt das neue Gesetz einen Selbstbehalt bei sogenannten D&O Versicherungen. Diese sichern Mitglieder der Unternehmensleitung gegen Vermögensschäden ab, die wegen Verletzungen ihrer Pflichten gegen sie geltend gemacht werden. Im Schadensfall haben Vorstandsmitglieder künftig mindestens 10% des entstandenen Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5 fachen der festen jährlichen Vergütung selbst zu tragen. Für Aufsichtsratmitglieder gilt diese Regelung hingegen nicht.
„Begrenzungen der Vorstandsgehälter wurden von der Gesellschaft als Lehre aus der Finanzmarktkrise erwartet“, stellt Simone Zarnt, Rechtsanwältin bei der Frankfurter Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte, fest. „Das neue Gesetz birgt allerdings neue Rechtsunsicherheiten, vor allem bei den variablen Vergütungsbestandteilen. Insgesamt ist fraglich, ob mit diesem Gesetz das Ziel der nachhaltigen Unternehmensführung erreicht werden kann. Um künftig Krisen wie die Finanzmarktkrise zu verhindern, wird es sicher nicht reichen.“
Es erscheint beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum die Vergütungsstruktur lediglich bei börsennotierten Aktiengesellschaften an der Nachhaltigkeit der Unternehmensentwicklung auszurichten ist. Variable Vergütungsbestandteile sollen nun anhand einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage festgelegt werden, deren Ausgestaltung vom Gesetzgeber allerdings nicht geregelt wurde. „Ob die Billigungsmöglichkeit der Hauptversammlung Rückwirkung auf die Pflichtenwahrnehmung des Aufsichtsrates hat, ist eher fraglich, da die Billigung oder Missbilligung keine rechtlichen Wirkungen hat, nicht angefochten werden kann und letztlich womöglich nur zu Streitpotential zwischen Anlegern, Vorstand und Aufsichtsrat führt.“
„Die Rechtsunsicherheit bei den variablen Vergütungsbestandteilen könnte sogar zur Vereinbarung von höheren Festgehältern führen“, erklärt Eva Wiß;ler, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei Schmalz Rechtsanwälte. „Künftig muss bei der Gestaltung von Vorstandsverträgen genau darauf geachtet werden, was überhaupt noch zulässig ist. Das neue Gesetz hat die Vertragsfreiheit spürbar eingeschränkt.“
Info: www.schmalzlegal.com
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