25.05.2010 – Kategorie: IT, eCommerce

Neueste Entwicklungen des Domainrechts

Eine Domain ist die virtuelle Visitenkarte eines Unternehmens. Kein Wunder, dass – wenn es um Rechte an Namen sowie Unternehmens- und Produktbezeichnungen geht – mit harten Bandagen gekämpft wird. Jedes Unternehmen sollte deswegen zumindest einige Grundkenntnisse in Sachen Domainsrecht besitzen.

Die Domain als Eintrittspforte und Anziehungspunkt für potenzielle Kunden ist ein entscheidender Faktor im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern. Es erstaunt daher nicht, dass auch in der jüngsten Vergangenheit etliche Streitigkeiten um Rechte an Namen, Unternehmens- und Produktbezeichnungen als Bestandteil der IP-Adresse zur gerichtlichen Klärung anhängig waren. Bei Domain-Streitigkeiten stehen sich meistens verschiedene Rechte gegenüber. Die Gerichte prüfen grundsätzlich, wer die „besseren Rechte“ hat und als Sieger im Kampf um die Domain hervorgeht. Allerdings verschonen uns die Gerichte nicht mit Überraschungsentscheidungen und nehmen auch immer wieder neue wirtschaftliche Entwicklungen mit ihren Entscheidungen vorweg.

In einigen höchstrichterlichen Urteilen des letzten Jahres fanden sich dabei interessante aktuelle Ausführungen zu Problemkonstellationen im Bereich des Domainrechts.

Die Rechte von Domainhändlern wurden mit einer neuen BGH-Entscheidung gestärkt. Bisher hat man diese immer abfällig als Domain-Grabber bezeichnet.

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Einwilligung zum Löschen einer Domain verlangt werden kann, äußerte sich der BGH mit Urteil vom 19. Februar 2009 (Az.: I ZR 135/06). Bisher war es immer so, dass auch schon die bloße Sicherung eines kennzeichenrechtlichen Domainnamens zu Unterlassungs- und Löschungsansprüchen führte. Allein durch eine solche bloße Sicherung hat das Gericht bisher immer eine Indizwirkung gesehen, dass man die Domain auch später so nutzen wolle. Mit der neuen Entscheidung stellt der BGH aber klar, dass ein Unterlassungs- beziehungsweise Löschungsanspruch nicht mehr in jedem Fall besteht. So führe die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens über einen bloßen Unterlassungsanspruch hinaus nicht grundsätzlich auch zu einem Anspruch auf Einwilligung zur Löschung, da nur das bloße Halten einer Domain nicht schon für sich gesehen eine Kennzeichenverletzung darstelle.

Blick aufs Wettbewerbsrecht

 Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wurde ein Löschungsanspruch in diesem Urteil vom BGH verneint, da die bloße Registrierung eines Domainnamens den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfülle. Diese „besonderen Umstände“ konkretisierte der BGH im Ausschluss-Verfahren: Jedenfalls lägen solche Umstände nicht allein deswegen vor, weil der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potenziellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, solange für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

In dieser Linie des BGH befindet sich auch die obere gerichtliche Rechtsprechung zur Haftung von Sedo. Sedo haftet grundsätzlich nicht als Störer für durch eingestellte Domains begangene Markenrechtsverletzungen, nur im Falle einer Kenntnis kann eine Haftung von Sedo entstehen (vgl. OLG München, Urteil vom 13.8.09, Az.: 6 U 5740/07 „Staedtler.eu“)..

Eine neue Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung stellt die „Raule.de“-Entscheidung dar (BGH vom 23.10.2008, Az.: I ZR 11/06). Diese Entscheidung ist meines Erachtens in einer Linie mit der bisherigen Interessenabwägungsrechtsprechung des BGH zu Domains, die mit der Entscheidung „Shell.de“ (BGH Urteil vom 22.11.2001, Az.: I ZR 138/01 „Shell.de“) begonnen hatte. So hat nämlich in der „Raule“-Entscheidung der BGH am 23. Oktober 2008 (Az.: I ZR 11/06) entschieden, dass sich ein Vorname namensrechtlich gegen einen Nachnamen durchsetzen kann. Zur Frage, ob sich als registrierter Domainname ein seltener Vorname namensrechtlich gegen einen Nachnamen durchsetzen kann, ist für einen eigenständigen Schutz des Vornamens die Individualisierung durch überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber die erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens erforderlich. Mit diesem jüngsten Urteil wurde dem ausgefallenen Nachnamen „Raule“ eine solche erhebliche Kennzeichnungskraft zugesprochen.

 Registrierung von Ortsnamen

Bei der Registrierung von Ortsnamen und ferner auch Ortsnamen, verbunden mit Gattungsbegriffen, gibt es richterlich mehrere Änderungen. Der Unterzeichner hat einige Verfahren begleitet, in denen die registrierten Namen von Gemeinden nicht an die Gemeinde gefallen sind.

Zur Zulässigkeit von den aus Ortsnamen und Gattungsbegriff bestehenden umstrittenen Domainnamen wurde in neuerer Rechtsprechung Domainnamen (der Verfasser dieses Artikels ist erfolgreich seit langem Inhaber der Domain „Internetrecht-Hamburg.de“)  zugunsten der Domaininhaber entschieden. So sei es berufsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Notar seine Internetpräsenz unter einer Domain mit Ortsbezeichnung zum Abruf bereithalte (BGH Beschluss vom 11.05.2009, Az.: NotZ 17/08).

Zuvor hatte das OLG Hamm mit Urteil vom 19. Juni 2008 entschieden (Az.: 4 U 63/08), dass eine Domain der Form „anwaltskanzlei-ortsname.de“, also eben jene Verbindung von Ortsnamen und Gattungsbegriff, im geschäftlichen Verkehr rechtlich grundsätzlich zulässig und nicht an sich wettbewerbswidrig sei. Es wurde dabei somit an der umstrittenen „tauchschule-dortmund.de“-Entscheidung aus dem Jahre 2003 nicht festgehalten.

Ebenso positiv für Internetagenturen ist die neue Rechtsprechungsentwicklung in Fragen der Haftung des Admin-C einer .de-Domain. Nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 24. September 2009 (Az.: 2 U 16/09), gegen das die zugelassene Revision beim BGH auch eingelegt wurde (dort geführt unter dem Az.: I ZR 150/09), wird sich dies nun ändern. Im erwähnten Urteil hat das OLG Stuttgart – im konkreten Fall bei einer Marken- und Unternehmenskennzeichenverletzung durch Registrierung und Inhalt einer Domain – die Haftung des Admin-C deutlich eingeschränkt und Prüfungspflichten nur für Fälle offenkundiger und sich aufdrängender Rechtsverletzung bejaht. Dabei stützte sich das OLG Stuttgart auf die vom BGH entwickelten Kriterien zur mittelbaren Störerhaftung. Zuvor hatten bereits das OLG Köln (Urteil vom 15.08.2008, Az.: 6 U 51/08) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2009, Az.: I-20 U 1/08) eine Haftung des Admin-C verneint. Auf die Entscheidung des BGH darf man gespannt sein.

Demgegenüber bereits geäußert hat sich der BGH in einer neuen Entscheidung vom 30. Juni 2009 (Az.: VI ZR 210/08) zur Haftung eines Domain-Verpächters. So entschied der BGH, dass es dem Verpächter einer Domain grundsätzlich nicht zumutbar sei, sich mit den Inhalten der Webseite des Pächters auseinanderzusetzen und diese zu überprüfen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Rechtsverletzung vorliegen. Insofern wurde eine Haftung im Blick auf die Inhalte des bloßen Domain-Inhabers verneint. Kommt der Domain-Verpächter nach Kenntnis einer Rechtsverletzung auf der Webseite des Pächters seinen Prüfungs- und Beseitigungspflichten unverzüglich nach, entsteht ein Unterlassungsanspruch gegen ihn ebenfalls gar nicht erst.

Wie die Internetgemeinde sicher schon weiß, sind nunmehr zweistellige Domains schützbar. Den ersten Meilenstein hatte hier die „vw.de“ Entscheidung des BGH gesetzt: Wie an anderer Stelle durch den Verfasser bereits ausführlich berichtet (Lodigkeit, NJW aktuell, Heft 49/2009), ist es seit dem 23. Oktober 2009 möglich, ein- und zweistellige Domains, reine Zifferndomains sowie einem Kfz-Kennzeichen entsprechende Domains als .de-Domain registrieren zu lassen. Diese waren zuvor wegen ihrer Kürze auf Veranlassung der DENIC als zentrale Registrierungsstelle für die Top Level Domain .de gesperrt. Allerdings sind kurzfristig fast alle zweistelligen Domains vergeben gewesen, da eine Registrierung nur über Partnerunternehmen der DENIC stattgefunden hat und sich vor allem viele Gemeinden ihre Autokennzeichen haben schützen lassen (zum Beispiel KL.de für Kaiserslautern).

Nach Freigabe der Ein- und Zwei-Buchstaben-Domains in Deutschland gab es zum Ende des vergangenen Jahres auch international Neues. Seit dem 10. Dezember 2009 ist es nun auch möglich, .eu-Domains mit Sonderzeichen registrieren zu lassen. Die Nachfrage nach den Umlaut-Domains war insbesondere von deutscher Seite aus groß. So lautete die erste registrierte Adresse ärzte.eu.

Neue Top-Level-Domain

Auch der Weg für eine neue Top-Level-Domain auf internationaler Ebene wurde geebnet. Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) genehmigte nach langen Verhandlungen mit der Genfer Universal Postal Union (UPU) nun die Einführung der neuen Top-Level-Domain .post zur Nutzung für Postdienste (Pressemitteilung der UPU vom 11.12.2009, http://www.upu.int/press/en/2009/2009_12_11_dotpost_en.pdf).

So können Anbieter von Postdienstleistungen nach Prüfung durch die UPU ab Mitte 2010 Domains mit der Endung .post registrieren lassen.

(Autro: Dr. Klaus Lodigkeit, LL.M, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)


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