29.06.2010 – Kategorie: Marketing

Newsletter müssen Preisangabenverordnung einhalten

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 10.Dezember 2009, Az.: I ZR 149/07 – Sondernewsletter) festgestellt und die im konkreten Fall betroffenen Aussagen als wettbewerbswidrig angesehen.

Betroffen war die Werbung in einem Newsletter eines Telekommunikationsanbieters. Dieser hatte einen Telefonanschluss beworben, ohne dabei festzuhalten, dass für dessen Nutzung zugleich ein Vertrag über einen Kabelanschluss notwendig war, für den weitere monatliche Kosten anfallen.

Diese Werbung wurde durch einen Mitbewerber als wettbewerbswidrig angesehen, da die Erfordernisse der Preisangabenverordnung (PAngV) bei der Werbung im Newsletter nicht eingehalten wurden. Zu Recht wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung feststellte:

„..Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet, bei ihrer Werbung für einen Telefonanschluss zum Preis von 9,90 € monatlich und eine Internet-Flatrate zum Preis von 29,90 € monatlich jeweils darauf hinzuweisen, dass daneben Kosten für einen Kabelanschluss anfallen. Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter A-gabe von Preisen wirbt, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Da die Beklagte mit ihrem „Sondernewsletter“ als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate wirbt, ist sie verpflichtet, deren Endpreise anzugeben. Zum Endpreis des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate gehören auch die Kosten des Kabelanschlusses. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem „Sondernewsletter“ unmittelbar nur für den Telefonanschluss und die Internet-Flatrate wirbt, und dass nicht von vornherein feststeht, ob und inwieweit derjenige, der sich für einen Telefonanschluss oder eine Internet-Flatrate der Beklagten entscheidet, die Kosten eines Kabelanschlusses zu tragen hat…

Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht allerdings grundsätzlich allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gilt dagegen regelmäßig nicht für andere Produkte, die – wie etwa Verbrauchsmaterialien oder Zubehörteile – lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt..“

Nimmt man die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und wendet diese auf Onlineshops an, so führt kein Weg daran vorbei, dass diese bei der Bewerbung von Produkten im Newsletter alle Erfordernisse der PAngV einhalten müssen und dabei auch z.B. bei Preisdarstellungen den Hinweis vorhalten müssen, dass dieser Preis „inkl.MwSt. und zzgl. Versandkosten“ anzusehen ist.

(Autor: RA Rolf Albrecht)

Info: www.volke2-0.de

 


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