Das OLG Braunschweig hat in einer Entscheidung (Urteil vom 27.01.2010, Az.: 2 U 225/09) die Frage zu klären gehabt, ob überhaupt eine konkretes Wettbewerbsverhältnis einer Abmahnung zugrunde lag.
Abgemahnt wurde ein Anbieter von Mode- und Designartikeln, der diese über eine bekannte Internethandelsplattform angeboten hatte. Die Abmahnung wurde durch einen Herstellers von Herrenunterwäsche ausgesprochen. Dieser hatte dann die ausstehenden Abmahnkosten eingeklagt.
Das Gericht verneinte, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe, dass bei einer Abmahnung zwingend bestehen muss:
„..Als Mitbewerber ist anzusehen, wer in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind, was insbesondere der Fall ist, wenn sich Konkurrenzangebote einander gegenüber stehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden. Der Absatz des einen Unternehmens muss auf Kosten des anderen gehen können…
Die hiernach erforderliche Austauschbarkeit der Waren kann nicht angenommen werden. Die Beklagte hat Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung angeboten, während der Kläger Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der hiernach sucht, greift nicht alternativ zu der von der Beklagten angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung, so dass das Angebot der Beklagten den Kläger nicht im Absatz behindern oder stören kann….Die bloße Behauptung des Klägers, sich mit der Entwicklung einer entsprechenden Damenlinie zu beschäftigen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.
Zwar kann Mitbewerber…auch ein Unternehmen sein, dass sich erst anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden, und somit nur potentieller Mitbewerber ist. Allerdings reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus, vielmehr muss die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen…. Für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs als Grundlage der Abmahnung hätte die konkrete Wahrscheinlichkeit eines solchen Marktzutritts des Klägers mit einer Damenlinie bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung bestehen müssen. Davon ist jedoch ebenfalls nicht auszugehen. Tatsächlich bietet der Kläger nach wie vor und damit noch zehn Monate nach der Abmahnung lediglich Herrenunterwäsche und -bademoden an, so dass von einem konkret bevorstehenden Marktzutritt im April 2009 nicht die Rede sein kann….“
(Autor: RA Rolf Albrecht)
Info: www.volke2-0.de