Online-Recht: Bedenkliche Umsetzung der EUCookie-Richtline
Obwohl bereits im Mai die Frist zur Umsetzung der so genannten Cookie-Richtlinie der EU abgelaufen ist, wurde gerade erst dem Bundesrat ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt. Die neuen Regelungen verschärfen Informationspflichten für alle Internetdienste mit eigenen nutzergenerierten Inhalten, also beispielsweise auch Soziale Netzwerke. Neben neuen und weit reichenden Löschungspflichten erfolgte im Entwurf nun auch eine Umsetzung der EUCookie-Richtlinie.
„Das eigentliche Ziel der Änderung soll eine Optimierung des Datenschutzes im gesamten Internet sein. Nicht zuletzt aus aktuellem Anlass spielt hier der Schutz privater Daten in den zahlreichen Social-Media Anwendungen eine Hauptrolle. Diesen Verbesserungsvorschlägen ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch ist die Einstreuung des Vorschlages zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie der EU wohl mehr als nur problematisch und kann in der vorliegenden geforderten Anforderungen seinem erheblichen wettbewerblichen Nachteil aller deutschen ECommerce Anbieter führen.“ erklärt Claus Volke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei volke2.0.
Grundsätzlich wird mit der geplanten Änderung des Telemediengesetztes (TMG) eine nachvollziehbare Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere in Bezug auf private Daten in sozialen Netzwerken gefordert, und auch nachvollziehbar umgesetzt. Die Pflichten, insbesondere Sorgfaltspflichten und Löschungspflichten solcher Diensteanbieter, werden durch diese extrem gesteigert. Dies betrifft insbesondere zum Beispiel auch den in jedem Nutzerkonto einzufügenden „Löschknopf“, der dem jeweiligen privaten Nutzer eine sofortige Löschung aller Daten ermöglichen soll. Erhebliche negative Auswirkungen kann jedoch der enthaltene Vorschlag zur Umsetzung der EU-Cookie-Richtlinie haben, der in der Konsequenz zu erheblichen Nachteilen des E-Commerce-Wirtschaftsstandortes Deutschland führen kann.
Erstaunlich ist dabei für Fachleute, dass die im Vorfeld ausführlich dargelegten und auch umfassend erörterten Probleme und Risiken nicht einmal dem Grunde nach beachtet wurden. So ist zum Beispiel im aktuellen Entwurf nicht erkennbar, wann ein Cookie „unbedingt erforderlich“ ist und wann beispielsweise eine Speicherung nicht einwilligungspflichtig ist. Oder anders ausgedrückt: Wenn und soweit man die hier normierten Anforderungen weiter spezifiziert, kann es also sein, dass demnächst vor dem Setzen eines Cookies ein entsprechendes Popup-Fenster auf der Internetseite erscheinen muss, um den Nutzer ggf. dann aktiv zu einer Einwilligung aufzufordern.
Die mit den Cookie auch für den Nutzer verbundenen positiven Funktionen, aber auch die Möglichkeit dadurch entsprechende Nutzeraktivitäten nach zu verfolgen, wären damit wohl in der heutigen Form kaum noch möglich. Kommt die Regelung in der vorliegenden Form und wird sie mit aller Konsequenz durch die Gerichte durchgesetzt, wird dies einen weiteren Nachteil für deutsche E-Commerce Anbieter im internationalen Wettbewerb darstellen.
„Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesrat den Entwurf entsprechend kritisch betrachten und eine entsprechende Vorlage beim Bundestag und der Bundesregierung zudem eine entsprechende Stellungnahme nach sich ziehen wird, die dann hoffentlich auch die geäußerte Kritik der Branche mit berücksichtigt.“ ist das Fazit von Claus Volke.
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