28.05.2013 – Kategorie: Recht

Online-Recht: Verletzt Framing geltendes Recht?

Der BGH wird diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof  vorlegen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss (Urteil vom 16.Mai 2013, Az.: I ZR 46/12). Hintergrund der Entscheidung war die Einbindung eines auf YouTube veröffentlichten Werbevideos, das auf einer Internetseite eingebunden worden war. Das Unternehmen, das die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werbevideo besitzt, sieht in der Einbindung des bereits bei YouTube rechtswidrig hinterlegten Videos eine Rechtsverletzung und verlangte Schadenersatz. Ein solcher wurde dem Unternehmen in der ersten Instanz zugesprochen.

Im Berufungsverfahren wurde jedoch seitens des Oberlandesgerichts Köln ein solcher Anspruch mangels Urheberrechtsverletzung verneint. Die Richter gingen davon aus, dass die Einbindung des Videos auf der Internetseite (sog. Framing) keine Verletzung des Rechts an der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG, dass dem klagenden Unternehmen zusteht, begründet. Die Richter des Bundesgerichtshofes konnten die Frage nicht abschließend klären, sondern riefen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser soll nunmehr klären, ob es sich bei dem Framing um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts handelt. Hintergrund ist, dass der betroffene Paragraf des §19a UrhG aufgrund einer EU-Richtlinie entstanden ist.

„Diese Entscheidung ist konsequent und erhöht die Rechtssicherheit für die Rechteinhaber. Nach der Erklärung durch den EuGH wird dann der Bundesgerichtshof seine abschließende Entscheidung treffen. Bis dahin sollten dennoch alle Betreiber von Internetseiten vor der Einbindung von Videos, die über Onlineportale verfügbar sind, bei dem Rechtinhaber die entsprechenden Nutzungsrechte einholen“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.


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