15.11.2011 – Kategorie: IT, Recht

Onlinerecht: Prüfungspflicht des Admin-C bei Registrierung

Lange Zeit war es rechtlich nicht geklärt, ob auch ein Admin-C einer Internet- Domain rechtlich für mögliche Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. November 2011, Az.: I ZR 150/09) entschieden, dass unter bestimmten Umständen der Admin-C einer Internet-Domain, der für einen ausländischen Domaininhaber tätig wird, aktiv Handeln muss, um der sog. Störerhaftung zu entgehen.


Zunächst stellt das Gericht in seiner Entscheidung klar, dass aus der reinen Stellung als Admin-C keine Verpflichtung entsteht, da es sich hier um eine Erleichterung der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen der DENIC eG und dem Domaininhaber handelt. Jedoch sieht das Gericht auch eine Handlungspflicht, wenn bestimmte Umstände vorliegen.


So heißt es in der offiziellen Pressemitteilung des BGH: „Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.“


„Durch dieses Urteil werden dem Admin-C gerade bei der Registrierung bekannter Namen oder Bezeichnungen hohe Prüfungspflichten auferlegt, die unbedingt berücksichtigt werden sollten“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.


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