12.10.2011 – Kategorie: Recht

Onlinerecht: Umfang einer Tiefpreisgarantie steht im Ermessen des Werbenden

Der Umfang einer Tiefpreisgarantie steht im Ermessen des Werbenden, Einschränkungen durch den Onlinehändler sind damit rechtlich zulässig. Da es sich um ein freiwilliges Angebot handelt, darf der Anbieter die Bedingungen der gewährten Tiefpreisgarantie auch frei gestalten, ohne gleich in die rechtlichen Zwänge einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu geraten. So auch in einem Fall, den aktuell das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte (Urteil vom 2. August 2011, Az.: I- 4 U 93/11).


Ein Internethändler war gegen einen Mitbewerber vorgegangen, der eine Tiefpreisgarantie angeboten und dabei u.a. die Einschränkung vorgenommen hatte, dass nur Angebote „autorisierte Händler“ im Rahmen der gewährten Tiefpreisgarantie berücksichtigt werden würden.


Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts ist in dieser Einschränkung keine Irreführung der Aussage „Wir garantieren den niedrigsten Preis“ zu sehen. Der Begriff „autorisierter Händler“ wird nach Ansicht des Gerichts von den angesprochenen Verbrauchern so verstanden, dass der Anbieter der Waren diese legal erworben hat und keine Produktfälschungen oder sog. Grauimporte anbietet. Eine Autorisierung durch den Hersteller der Waren werde aber durch den Verbraucher nicht vorausgesetzt. Aufgrund dieses Verständnisses könne auch keine Irreführung des Verbrauchers vorliegen.


„Die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie bleibt nach dieser Entscheidung für Onlinehändler weiterhin rechtlich zulässig. Bei der Darstellung der Bedingungen der Inanspruchnahme und etwaigen Einschränkungen sollte dennoch darauf geachtet werden, dass diese nicht eine zulässige Tiefpreisgarantie in eine unzulässige irreführende geschäftliche Handlung verwandeln“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.


 


 


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