Onlinerecht: Vorsicht bei Werbung mit Leserumfragen
Nach einem aktuellen Urteil muss die Fundstelle unmittelbar im Rahmen der Werbung genannt werden. Ein Anbieter von Autozubehör hat für ein Produkt mit einer Werbeanzeige in einer Zeitschrift geworben. Im Rahmen der Werbeanzeige wurde auch auf zwei Leserumfragen zu dem beworbenen Produkt in anderen Zeitschriften gewoben und dabei jedoch keinerlei Angaben über die Fundstelle für diese Umfragen angeben.
Das Landgericht Ulm sieht in seiner Entscheidung (Urteil vom 30. September 2011, Az.: 10 O 102/11 KfH) diese Werbung als wettbewerbswidrig an. Das Gericht begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Verbraucher die Angaben der Werbeanzeige ohne großen Aufwand nachprüfen können muss. Dabei muss die Fundstelle und damit die genaue Bezeichnung genannt werden, um diese Überprüfungsmöglichkeit zu erleichtern.
So äußert das Gericht in den Entscheidungsgründen: „Die Werbung mit dem Ergebnis einer Leserumfrage ist genau so wie die Werbung mit einem Ergebnis über Testurteile objektiv geeignet, eine geschäftliche Entscheidung herbeizuführen, die der Verbraucher im Falle einer „weitergehenden Aufklärung“ unter Umständen so nicht getroffen hätte. Der angesprochene Verbraucher hat daher auch in diesen Fällen ein Interesse daran, die Leserumfrage selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang der Leserumfrage einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.“
Auch ein Hinweis auf die Internetseite des Werbenden durch die Aufnahme der genutzten Internetseite würde den Rechtsverstoß nicht beseitigen. „Das Gericht stellt in seiner Entscheidung die Werbung mit Testergebnissen mit der Werbung mit Leserumfragen gleich. In Bezug auf die Werbung mit Testergebnissen ist seit langem die gefestigte Rechtsprechung, dass immer eine Fundstelle für den Test genannt werden muss. Dieses Urteil sollte von allen Unternehmen umgesetzt werden, die mit entsprechenden Umfragen werben möchten.“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt der Kanzlei volke2.0.
volke2.0 ist seit mehr als 12 Jahren ausschließlich in den Bereichen Intellectual Property (Marken-, Wettbewerbs-, Patent- und Urheberrecht) und Informationstechnologierecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Schnittemenge der beiden Gebiete Intellectual Property and Information Technology. Die hochspezialisierten Fachanwälte betreuen national und international tätige E-Commerce / E-Business-Anbieter, EDV- und Software-Anbieter, Internet (Service) Provider, Werbe-/Marketingagenturen und Verlage.
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