Werbung mit „Gütesiegel“ für Reiseangebote kann irreführend sein, wenn Angaben nur auf Kundenbewertungen basieren. Davon geht das Landgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 5. Januar 2012, Az.: 31 O 491/11) aus. Zwei Mitbewerber von Internetportalen zur Vermittlung von Reisen und Hotelangeboten hatten über die Zulässigkeit zahlreicher Werbeaussagen gestritten. U. a. war mit einem Gütesiegel für das Angebot der einen Internetplattform geworben worden und dabei folgende Begriffe verwendet worden: „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“, “das Kunden-Gütesiegel der Touristik“, ein „Kunden-Gütesiegel“. Diese Aussagen basieren einzig und allein auf Kundenbewertungen des Internetportals.
Nach Ansicht der Kölner Richter handelt es sich hier um eine Irreführung des Verbrauchers. Grundsätzlich ist schon die Werbung mit einem Gütesiegel auf der Basis der Kundenmeinungen für das Gericht unzulässig: „…Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal www.anonym1.de beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird…“
Hieran fehlt es: Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf www.anonym1.de werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind.
Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.
Es kommt hinzu, dass durch die Beklagte keine ausreichende Überprüfung der Bewertungen erfolgt. Die Bewertungen werden auch nach dem Vortrag der Beklagten nur auf beleidigende Inhalte und Plausibilität überprüft, um gefälschte Bewertungen im Auftrag des Hotelbetreibers oder aber eines Konkurrenten auszuschließen. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsa-chen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die das Hotel bewertenden Gäste die Tatsachen „geprüft“ haben sollen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon gar nicht um eine Prüfung im Sinne des Verkehrsverständnisses handelt, ist durch eine bloße Plausibilitätsprüfung gerade nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Personen, die Gast in dem Hotel waren, abgegeben worden sind. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern die Beklagte das Gütesiegel.
In der konkreten Form wird der Verkehr auch nicht in ausreichender Weise über das Zustandekommen des Gütesiegels aufgeklärt. Bei der herausgehobenen Verwendung des sachlich unzutreffenden Begriffs Gütesiegel als Werbeschlagwort ist eine Aufklärung, die geeignet wäre eine Irreführung auszuschließen, schon vom Ansatz her zweifelhaft. Die in der mündlichen Verhandlung angeregte Bezugnahme auch die konkrete Verletzungsform erschien der Kammer vor allem deshalb erforderlich, weil die Verwendung des Begriffs Gütesiegel in nicht hervorgehobener, plakativer Weise im Zusammenhang mit den Hotelbewertungen von www.anonym1.de zulässig sein kann, wenn im Rahmen der Werbung unmissverständlich erläutert wird, was Grundlage der Gesamtbewertung ist…“