25.05.2010 – Kategorie: Handel, Management, Marketing, eCommerce

Rechtliche Risiken in Communities

Marketing in Social Communities – das klingt für viele Unternehmen recht verlockend. Doch wie überall gilt es auch hier, bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Das e-commerce Magazin nennt die wichtigsten.

Das Schlagwort „Web2.0“ ist in aller Munde. Auch im Bereich des E-Commerce gewinnt insbesondere die Nutzung von Social Communities immer größere Bedeutung.

Plattformen wie Facebook oder Twitter werden vermehrt genutzt, um sich mit Dritten auszutauschen und zugleich Werbung für Unternehmen und Dienstleistungen zu betreiben. Allein das Portal Facebook verfügt nach eigenen Angaben mittlerweile über mehrere 100 Millionen registrierte Nutzer, so dass auch der Werbewert eines dort registrierten Accounts für einen E-Commerce-Anbieter nicht zu unterschätzen ist. Jedoch muss hierbei beachtet werden, dass auch rechtliche Vorgaben einzuhalten sind.

Dieser Beitrag soll E-Commerce-Anbietern mögliche rechtliche Angriffsmöglichkeiten vermitteln, die durch Mitbewerber oder auch Rechteinhaber im Rahmen des rechtlichen Vorgehens genutzt werden können.

Gleichzeitig gelten die folgenden Ausführungen ausdrücklich auch für E-Commerce-Anbieter, die sich durch etwaige Rechtsverletzungen Dritter gestört fühlen.

Wahl des richtigen Account-Namens

Bereits bei Registrierung in einer Social Community wird der E-Commerce-Anbieter vor die Frage gestellt, welchen Account-Namen er nutzt. Hierbei muss grundsätzlich beachtet werden, dass tunlichst keine Bezeichnung gewählt werden sollte, die in bestehende Namens- oder Markenrechte von Dritten eingreift. Aus rechtlicher Sicht muss dabei im Bereich des Namensrecht berücksichtigt werden, dass bereits die Nutzung des Namens eines Dritten einen Anspruch des Namensträgers gem. § 12 BGB begründen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Nennung von Namen prominenter Personen. Gleichfalls besteht ebenfalls die Möglichkeit, durch einen Account-Namen in bestehende Markenrechte Dritter einzugreifen und diesen zu verletzen. Eine solche Verletzung kann bereits dadurch geschehen, dass unwissend gegen einen bestehenden Markenschutz verstoßen wird. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Markenrecht insbesondere dann zur Anwendung gelangt, wenn eine Verletzungsgefahr mit der geschützten Marke oder die Gefahr der Rufausbeutung der geschützten Marke besteht. Ob und inwieweit dies durch die bloße Nutzung der Marke als Account-Namen geschieht, müsste im Einzelfall geklärt werden.

Im Bereich der gewerblichen Schutzrechte ist außerdem zu erwähnen, dass selbstverständlich auch Firmenbezeichnungen einen etwaigen Schutz entfalten können.

So kann die Verwendung eines Firmennamens eine Verletzung von Rechten darstellen und genauso die Nutzung einer bekannten Domain, über die etwa ein E-Commerce-Angebot betrieben wird.

Grafiken und Bilder für Account selbst erstellen

Gleichfalls sollte es für E-Commerce-Anbieter selbstverständlich sein, dass die im Rahmen des Accounts verwendeten Bilder oder Grafiken selbst oder im Auftrag durch Dritte hergestellt werden und die entsprechenden Urheberrechte auch bestehen.

Wenn und soweit hier Produktfotografien oder Fotografien Dritter unerlaubt genutzt werden, kann hier ebenfalls im Bereich des Urheberrechts im Rahmen der Abmahnung vorgegangen werden. Um eine solche Beeinträchtigung zu vermeiden, sollte von vornherein auf die rechtskonforme Verwendung von Fotografien und Grafiken gesetzt werden.

Ist ein Impressum notwendig?

Vielfach stellen sich E-Commerce-Anbieter die Frage, ob im Rahmen von Social Communities auch Angaben in Form eines Impressums vorzunehmen sind. Unabhängig von der technischen Frage, in welcher Art und Weise ein solches Impressum dargestellt werden kann, muss auf rechtlicher Ebene für die Frage, ob ein Impressum verpflichtend ist, die Regelung des § 5 TMG beachtet werden. Danach ist eine Impressumspflicht grundsätzlich immer nur dann anzunehmen, wenn Telemedien vorliegen, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Im Fall von E-Commerce-Anbietern ist bei der Nutzung eines Accounts in einer Social Community von einer Pflicht zur Darstellung eines Impressums auszugehen, da im Fall der geschäftlichen Nutzung eines Accounts selten familiäre oder persönliche Zwecke betroffen sind.

Da insoweit jedoch keine gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines Impressums bekannt sind, sollte der E-Commerce-Anbieter unter Nutzung der technischen Gegebenheiten und Vorgaben Informationen und Kontaktmöglichkeiten darstellen, die einem Impressum entsprechen. Als Konsequenz der fehlenden Darstellung eines Impressums besteht die Möglichkeit, dass hier Mitbewerber den E-Commerce-Anbieter abmahnen können.

Ein fehlendes Impressum kann sowohl im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geahndet werden, aber unter Umständen auch die Verhängung von Bußgeldern nach sich ziehen.

 Communities aus wettbewerbsrechtlicher Sicht

Sollte der E-Commerce-Anbieter eine Social Community zu Zwecken der Werbung nutzen wollen, findet auch die Regelung des Wettbewerbsrechts Anwendung.

Somit sind alle Äußerungen, die getätigt werden und den Absatz von Waren oder Dienstleistungen betreffen, auch für Mitbewerber aus wettbewerbsrechtlicher Sicht interessant. Sollte der E-Commerce-Anbieter zum Beispiel einen Twitter-Account nutzen und dort ein besonderes preisgünstiges Angebot bewerben wollen, so müssen die entsprechenden Angebote auch zutreffend sein. Wird dabei ein Preis für ein Produkt als Sonderangebot deklariert, so müssen im Onlineshop die entsprechenden Waren vorhanden sein und auch die Preisgestaltung der Bewerbung bei Twitter entsprechen.

Interessant ist auch, wie mit den persönlichen Nachrichten umgegangen werden muss, die über die entsprechenden Social Communities verschickt werden. Versendet der E-Commerce-Anbieter zum Beispiel über Twitter einzelne Tweets, um dort Aufmerksamkeit zu erwecken, so wird dies noch nicht als unzumutbare Belästigung einzustufen sein. Anders kann sich dies jedoch darstellen, wenn direkt einzelne User angeschrieben werden. Enthalten diese Nachrichten Werbung, so kann die Übersendung als unzulässige Werbung nach  § 7 Abs. 2 Satz 3 UWG bewertet werden. Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen….

bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt…Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers der Social Community dürfte in den wenigsten Fällen vorhanden sein.

Dementsprechend kann dem E-Commerce-Anbieter nur geraten werden, die entsprechenden Werbebotschaften nicht ohne vorherige Einwilligung in Form von Direct Messages zu versenden. Abschließend gilt es auch zu erwähnen, dass selbstverständlich auch sämtliche Darstellungen im Rahmen des Accounts unter wettbewerbsrechtlicher Beobachtung stehen können. Werden dort beispielsweise irreführende Aussagen getätigt, so kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Insoweit gelten keine rechtlichen Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Tätigwerden des Anbieters.

Inhalt von Äußerungen beachten

Auch die Inhalte von einzelnen Äußerungen, die über Social Communities getätigt werden, sollte der E-Commerce-Anbieter beachten. Selbstverständlich ist es nicht möglich, andere Nutzer zu beleidigen oder mit unwahren Tatsachenbehauptungen zu belegen.

Solche Äußerungen können im Einzelfall sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die für den Anbieter unangenehme Folgen haben können. Gleiches gilt ebenfalls dafür, wenn und soweit Mitarbeiter des Unternehmens einen entsprechenden Account betreuen. Auch dort sollten entsprechende Regelungen geschaffen werden, damit die Inhalte der einzelnen Accounts in Untermenüseiten den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend zutreffend dargestellt werden. Eine Haftung des Unternehmensinhabers für unzulässige Äußerungen dürfte unzweifelhaft anzunehmen sein.

Vorsicht bei Links

Auch im Rahmen der Social Communities gilt die so genannte Link-Haftung. Verlinkt der Nutzer eines entsprechenden Accounts auf rechtswidrige Inhalte, so muss er dafür die Haftung übernehmen. Inbesondere Social Communities, die sich dadurch kennzeichnen, dass Links verschickt werden (zum Beispiel Twitter) müssen insbesondere erhöhte Vorsicht dahingehend walten lassen, dass die dort genannten Links auch auf ordnungsgemäße und richtige Seiten verlinken. Ist dies nicht der Fall, und es wird auf zum Beispiel gewaltverherrlichende oder pornografische Seiten verlinkt, kann auch hier der Account-Inhaber im Rahmen der Haftung  in Anspruch genommen werden.

Fazit

Die Nutzung von Social Communities bietet E-Commerce-Anbietern erhebliche Vorteile. Neben der rasant möglichen Steigerung des Bekanntheitsgrades des eigenen Angebots und guten Werbemöglichkeiten müssen aber auch hier die rechtlichen Vorgaben beachtet werden.

(Autor: Rolf Albrecht ist in der Kanzlei volke2. tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er Onlineshops vor allem in Fragen des Wettbewerbs- und Markenrechts)

 

 

 

 

 

 


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