Das Landgericht Bochum hat aktuell entschieden (Urteil vom 21. April 2010, Az.: I-13 O 261/09), dass die Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen eines Wettbewerbsverstoßes rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG ist, wenn und soweit eine Abmahnung und ein darauf folgendes gerichtliches Verfahren wegen des gleichen Wettbewerbsverstoßes bereits gegenüber der GmbH anhängig ist.
In dem zu entscheidenden Fall wurde zunächst gegenüber der GmbH ein Verstoß gegen die Erfordernisse der PAngV geltend gemacht und auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Dieses Verfahren war durch eine Abschlusserklärung der GmbH beendet worden.
Danach wurden die Geschäftsführer der GmbH in Anspruch genommen, danach Vortrag des Abmahnenden weiterhin Angebote mit dem Verstoß gegen die PAngV veröffentlicht worden seien. Das getrennte Vorgehen in zwei Abmahnungen sei nach Ansicht der Richter unzulässig.
Dazu führt das Gericht aus: „Entscheidend spricht für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Klagebegehrens, dass der Kläger ohne sachlich nachvollziehbaren Grund Unterlassungsansprüche wegen desselben Verstoßes gegen die Firma P Online GmbH und gegen die Beklagte in getrennten Verfahren verfolgt. Die Einlassung des Klägers, er habe den Verfügungsantrag in dem Verfahren 14 O 178/08 LG Bochum zunächst allein gegen die GmbH gerichtet, da aus den Angeboten nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei, ob die Angebote von den Geschäftsführern selbst oder jedenfalls mit ihrer Kenntnis veröffentlicht worden seien und dies erst aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.12.2009 erfahren, vermag nicht zu überzeugen.
Zum einen hat der Kläger selbst in der vorformulierten Unterlassungserklärung als Erklärende sowohl die P-Online GmbH als auch beide Beklagte angegeben. Zum anderen wäre es bei kleinen Unternehmen, wie die Beklagte, die in dem aus dem Internet ersichtlichen Umfang online mit Computerartikeln handeln, lebensfern, anzunehmen, dass Angebote ohne Wissen der Geschäftsführer eingestellt werden. Für die Verfolgung in unterschiedlichen Verfahren besteht kein vernünftiger Grund.“
(Autor: RA Rolf Albrecht)
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2010/I_1…
Info: www.volke2-0.de