02.03.2010 – Kategorie: eCommerce

Rechtstipp: Rückgabe- und Widerrufsrecht nicht vermischen

Online-Händler sollten dringend darauf achten, dass sie die Belehrung ihrer Kunden über das Rückgabe- und Widerrufsrecht nicht miteinander vermischen. Darauf weist iclear, das treuhänderische Sicherheitsbezahlsystem im Internet, hin.

Nicht selten finden sich in Online-Shops Klauseln, die überschrieben sind mit „Widerrufs-/Rückgaberecht“. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.10.2009 (Aktenzeichen: 10 O 356/09) entschieden, dass eine derartige fernabsatzrechtliche Belehrung der Verbraucher gegen das Transparenzgebot und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Dies gelte jedenfalls, wenn in der Belehrung vom „Rückgaberecht“ gesprochen werde und zugleich auch die 40-Euro-Klausel eingebunden sei, nach der der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn die Ware nicht mehr als 40 Euro kostet. Die so gestaltete Verlagerung der Rücksendekosten auf den Verbraucher sei überhaupt nur zulässig, wenn diesem ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, nicht jedoch beim Rückgaberecht.

Tipp für Händler: Achten Sie unbedingt auf die korrekte Formulierung der Belehrung und entscheiden Sie sich eindeutig für eine der gesetzlich vorgesehenen Varianten – entweder Rückgabe- oder Widerrufsrecht.

Tipp für Verbraucher: Sollten Sie im Einzelfall in einem Online-Shop unklare Formulierungen entdecken, fragen Sie im Zweifel beim Händler nach, ehe Sie von Ihrem Rückgabe- beziehungsweise Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte/Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

 

Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden Sie unter https://www.iclear.de/index.php?id=158&L=0.

 

 


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