17.06.2013 – Kategorie:

Softhilfe für die Button-Lösung

Mit dem neuen Gesetz, das die so genannte Button-Lösung im deutschen Recht verankert, kommen zum 1. August 2012 zwei wesentliche Änderungen auf den Shopbetreiber zu. Zunächst einmal wird er verpflichtet, bestimmte Informationspflichten auf der Bestellseite zu erfüllen. Und zwar unmittelbar – was sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist – bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Die Pflichtinformationen sind aber nicht einfach nur mitzuteilen. Sie sind vielmehr klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Die Hervorhebung kann beispielsweise durch farbliche Hinterlegung realisiert werden. Die sonstigen Angaben auf der Bestellseite dürfen dann aber nicht farblich hinterlegt oder in sonstiger Weise hervorgehoben werden. Mit dieser Pflicht ist eine Umgestaltung von fast jeder Bestellseite verbunden.

Darüber hinaus muss – quasi als Kernstück der Button-Lösung – der Bestellbutton umbeschriftet werden. Die heute üblichen Bezeichnungen „Bestellen“ oder „Bestellung absenden“ sind ab 1. August nicht mehr zulässig. Dem Verbraucher muss durch die Beschriftung deutlich vor Augen geführt werden, dass er sich in eine Situation begibt, in der er eine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen hat.

Das Gesetz gibt vor, dass der Button mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften ist. Als zulässig sieht der Gesetzgeber die Bezeichnungen „Kaufen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ an.

Neue Vorgaben bei der Gestaltung der Bestellseiten müssen eingehalten werden

Häufig sind Bestellseiten in Online-Shops derzeit wie folgt gestaltet: Ganz oben werden nochmals die Produkte kurz erwähnt, die der Verbraucher kaufen möchte. Direkt daneben befinden sich die Angaben zum Preis und den Versandkosten. Darunter aufgelistet sind dann Angaben zur gewählten Zahlungsart, die Lieferadresse, gegebenenfalls die Rechnungsadresse. Anschließend wird auf die Geltung der AGB verwiesen. Darunter folgt dann der Bestellbutton. Teilweise befindet sich auch noch ein Kommentarfeld auf der Bestell-Seite, in der Regel unmittelbar über dem Bestellbutton. Diese Anordnung der verschiedenen Informationen ist ab 1. August nicht mehr zulässig und kann abgemahnt werden.

Ebenfalls unzulässig werden Ausgestaltungen sein, bei denen sich der Bestellbutton an zwei Stellen befindet, einmal oberhalb der Bestellzusammenfassung und einmal unterhalb. Denn dann wäre es möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absenden kann, ohne dass er die Informationen zur Erkenntnis nimmt. Sollte ein Shopsystem genutzt werden, in dem zwei Buttons verwendet werden, muss der oberste deaktiviert werden. Ist das für den Shopbetreiber nicht eigenständig umsetzbar, sollte er direkt seinen Systemanbieter kontaktieren.

Fazit: Die Gesetzesbegründung spricht eindeutig davon, dass die Informationen oberhalb des Bestellbuttons erteilt werden müssen. Unzulässig wird es ebenfalls sein, einen statischen Bestellbutton zu implementieren. Sollten sich Informationen außerhalb des Bildschirmfensters befinden und sind diese erst durch Scrollen zu sehen, wäre es ebenfalls möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absendet, ohne alle Informationen zur Kenntnis zu nehmen.

Ab 1. August 2012 muss die Reihenfolge auf der Bestellseite angepasst werden. Es empfiehlt sich, an oberster Stelle die Angaben zur Liefer- und Rechnungsadresse sowie zur gewählten Zahlungsart zu nennen.

Verbindliche Informationsangaben: von AGB bis zu Pflichtinformationen

Der Hinweis auf die AGB sollte ganz oben auf der Bestellseite erfolgen. Wichtig dabei ist, dass damit gleichzeitig ein Link auf die vollständigen AGB gesetzt wird. Nur so genügt man den Erfordernissen an eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag. Ebenfalls oben sollte der Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechts inklusive eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung stehen. Diese Hinweise sollten nicht mehr zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton platziert werden. Hierin kann man bereits „trennende Elemente“ sehen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der Zahlungsverpflichtung ablenken. Genau solche Elemente sieht der Gesetzgeber aber als unzulässig an. Anschließend muss man die wesentlichen Produktmerkmale sowie die weiteren Pflichtinformationen aufführen. Dies sind

  • der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern
  • zusätzlich anfallende Versand- und Zusatzkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages bei Dauerschuldverhältnissen
  • sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden. Da unklar ist, in welchem Umfang die wesentlichen Produktmerkmale aufgeführt werden müssen, wäre es die sicherste Variante, noch einmal sämtliche Produktdetails wie auf der Produktdetail-Seite aufzuführen.

Die neuen Pflichten der Online-Händler werden auch ein Abmahnthema

Die meisten Händler werden sich auf einen größeren Aufwand einstellen müssen, um die Bestellseite inklusive Button entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Weiterhin sollten die Shopbetreiber im Blick haben, dass die neuen Pflichten auch zu einem neuen Abmahnthema werden können. Händler, die den Stichtag verpassen oder die Vorgaben nicht korrekt umsetzen, begeben sich in die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Aber auch Händler, die keinen eigenen Shop betreiben, sondern über Plattformen Dritter wie eBay oder Amazon verkaufen, müssen handeln. Denn dort sind die Händler auf die Umsetzung der Vorgaben durch den Plattformbetreiber angewiesen. Ist die Umsetzung mangelhaft, haftet allerdings der Händler selbst und kann abgemahnt werden. Vorteile bringt die Button-Lösung wohl eher für den Verbraucher. Denn dieser soll damit vor unseriösen Geschäftspraktiken wie den Abofallen geschützt werden.

Online-Händler sollten sich auf verunsicherte Kunden einstellen

Anbieter mit genügend krimineller Energie werden wohl auch nach der neuen Rechtslage wieder Schlupflöcher finden und ausnutzen. Vermutlich werden Verbraucher auch weiterhin Rechnungen bezahlen, obwohl ein Vertrag nicht zustande kam, aber seitens der Abofallen-Betreiber ausreichend Druck aufgebaut wird. Bis alle Verbraucher für die Neuregelung sensibilisiert sind, wird vermutlich noch einige Zeit vergehen. Nachbesserungsbedarf gibt es ganz sicher noch bei der Information der Verbraucher über die kommenden Änderungen. Händler, die bereits vor Inkrafttreten ihre Bestell-Buttons entsprechend umbeschriftet haben, berichten von nervösen Verbrauchern, die anrufen und fragen, ob neben dem Kaufpreis ein weiterer Betrag entrichtet werden muss, da sie annehmen, die Bestellung an sich – also der Klick auf den Button – sei kostenpflichtig. Erst wenn die Verbraucher ausreichend über die neue gesetzliche Regelung informiert sind, kann diese auch ihre volle Wirkung entfalten. Denn nur mit der Kenntnis über die neue Regelung können sich Verbraucher auch gegenüber den Kostenfallen-Betreibern darauf berufen. Hier sind das Verbraucherministerium und die Verbraucherzentralen gefragt, entsprechende Kampagnen zur Information der Verbraucher durchzuführen.

Auswirkungen der Button-Lösung auf den deutschen E-Commerce Markt und die Händler

Bei der Button-Lösung geht es ganz eindeutig um den Verbraucherschutz. Die Interessen der Händler wurden insoweit berücksichtigt, als dass die zunächst vorgeschlagene „Zwei-Klick-Lösung“ durch die jetzige Schaltflächenlösung ersetzt wurde. Das war ein Kompromiss, den Vertreter aus Wirtschaft und Verbraucherschutz erarbeitet haben. Zunächst ist wahrscheinlich damit zu rechnen, dass die Konversionsraten in Shops sinken, weil die Button-Beschriftung für den Verbraucher neu und ungewohnt ist. Dies dürfte aber nur vorübergehend der Fall sein, bis sich die Verbraucher an die neuen Begrifflichkeiten gewöhnt haben. Das sollte auch nicht allzu lange dauern, da ja jeder Shop verpflichtet ist, den Button entsprechend umzubenennen.

Die Nicht- oder unrichtige Umsetzung der Button-Lösung ist für den Händler mit zwei ernsthaften Konsequenzen verbunden: Werden die Pflichtinformationen nicht oder unvollständig aufgeführt und fehlt es an der Hervorhebung beziehungsweise ist diese unzureichend, so kann dies als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Eine zweite Konsequenz: Ist der Bestellbutton nicht gemäß den Vorgaben des Gesetzes mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet, kommt mit dem Verbraucher kein Vertrag zustande. Das bedeutet, dass der Händler den Verbraucher nicht zur Zahlung auffordern darf. Tut er das doch, so ist auch dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Autor: Martin Rätze ist Diplom-Wirtschaftsjurist und seit Oktober 2008 Mitarbeiter in der Rechtsabteilung von Trusted Shops. Als Autor beschäftigt er sich mit Themen rund um das Internet- und E-Commerce-Recht sowie mit Fragen zum Online-Werberecht. Er veröffentlicht regelmäßig Artikel in Fach- und Branchenzeitschriften und ist Experte zu Verbraucherthemen, unter anderem bei ZDF WISO, der Leipziger Volkszeitung und bei Spreeradio. Darüber hinaus gibt er mehrmals im Jahr Seminare für Shopbetreiber zur rechtlichen Entwicklung des Online-Handels.


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