01.07.2021 – Kategorie: eCommerce

Umsatzsteuer im Onlinehandel 2021 – was ändert sich?

Umsatzsteuer im Onlinehandel 2021 – Was ändert sich?Quelle: Maha Heang 245789/shutterstock

Am ersten Juli 2021 trat die Modernisierung der Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden Handel in Kraft. Was nun beachtet werden muss, erklärt Anita Richter, vom Tax-Technology-Unternehmen eClear im Interview.

Am 1. Juli 2021 trat die Modernisierung der Mehrwertsteuer im grenzüberschreitenden Handel in Kraft. Was nun bei der Umsatzsteuer im Onlinehandel beachtet werden muss, erklärt Anita Richter, vom Tax-Technology-Unternehmen eClear im Gespräch mit Christiane Manow-Le Ruyet, Chefredakteurin des e-commerce Magazins.

Christiane Manow-Le Ruyet: Was ändert sich für den Onlinehandel in Bezug auf die Umsatzsteuer konkret?

Anita Richter: Verkäufe an Konsumenten in andere EU-Länder werden seit dem 1. Juli in aller Regel den lokalen Umsatzsteuerregeln des EU-Staates unterliegen, in das die Ware versandt wird. Der Händler hat dann die Möglichkeit, alle Fernverkäufe innerhalb der EU in dem Mitgliedstaat zu erklären, in welchem er ansässig ist. Dies erfolgt in einer zentralen Erklärung, dem One-Stop-Shop (OSS), an die dafür zuständige Steuerbehörde. Im Bereich der Importe von Waren aus Drittländern entfällt die Zollfreigrenze (22 Euro). Jeder Import von Waren unterliegt damit der Abfertigung durch den Zoll, unabhängig vom Warenwert.

Worauf müssen Onlinehändler seit Juli achten? Befürchten Sie dadurch mehr Verwaltungsaufwand?

Bei näherer Betrachtung ergeben sich viele Besonderheiten und Mehraufwand für Händler. So darf der Händler die OSS-Regelung nur für alle EU-Staaten einheitlich in Anspruch nehmen. Tut er dies nicht, muss er sich weiterhin in allen EU-Staaten, in welche er seine Waren an Konsumenten veräußert, umsatzsteuerlich registrieren lassen, regelmäßig Umsatzsteuerdeklarationen abgeben und Steuerzahlungen leisten. Zudem gelten die OSS-Vereinfachungen nicht für lokale Lieferungen aus Warenlagern, grenzüberschreitenden Umlagerungen zwischen Warenlagern oder für Transaktionen mit Unternehmern. Händler, die bisher für ihre Verkäufe in andere EU-Länder die deutsche Umsatzsteuer berechnet haben, müssen seit dem 01.07. den anwendbaren Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland der Ware kennen. Fehlende Transparenz, lokale Besonderheiten und ständige Änderungen erschweren dem Händler die korrekte Einreihung seiner Artikel.

Umsatzsteuer im Onlinehandel: “Ich empfehle Händlern, sich schnellstmöglich mit den Neuregelungen auseinandersetzen“

Die Modernisierung der Mehrwertsteuer umfasst unter anderem auch die Aufhebung der Mehrwertsteuer für bestimmte Warenimporte. Was hat es damit auf sich?

Fernverkäufe in die EU aus Drittländern können bis zu einem Sachwert von 150 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden, wenn der Händler sich für den sogenannten IOSS, den Import-OSS in der EU registriert. Von einer grundsätzlichen Steuerfreiheit kann hier allerdings nicht ausgegangen werden. Der Verkauf unterliegt trotzdem der Umsatzsteuer im EU-Bestimmungsland. Diese wird jedoch nicht beim Import erhoben, sondern zentral über den IOSS gemeldet und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt.

Was müssen Onlinerhändler tun, um von der neuen EU-weiten Mehrwertsteuerregelung profieren zu können.

Ich empfehle Händlern, sich schnellstmöglich mit den Neuregelungen und den Auswirkungen auf ihr Geschäft auseinandersetzen. Antragsfristen für den OSS/IOSS, notwendige Registrierungen im EU-Ausland und Deregistrierungen dürfen nicht versäumt werden. Sonst kann es schnell teuer werden. Buchhaltungssysteme, ERP- und Shopsysteme sind im Hinblick auf Steuerfindungslogiken anzupassen.

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Umsatzsteuer Onlinehandel, Anita Richter
Bild: eClear

Über den Autor: Anita Richter, VP Tax Technology Innovation und Syndikus-Steuerberaterin, ist bei eClear für die Geschäftsentwicklung und für innovative Steuertechnologie-Lösungen verantwortlich.


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