01.12.2011 – Kategorie: Recht
Urteil: Grundpreisangabe in Artikelbeschreibung reicht nicht aus
Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, ist gerade für Onlinehändler immer geboten, die Verkaufsangebote rechtlich auf dem neusten Stand darzustellen und sich neuen gerichtlichen Entscheidungen anzupassen.
Alle Händler, die grundpreispflichtige Waren anbieten und dabei über die Internethandelsplattform ebay.de anbieten, sollten aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Entscheidung (Urteil vom 24. November 2011, Az.: 327 O 196/11; n.rkr.) spätestens jetzt alle Verkaufsangebote überarbeiten.
Das Gericht hatte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zu klären, wo und in welcher Form bei eBay-Angeboten bei grundspreispflichtigen Waren auf den Grundpreis hinzuweisen ist. Dabei sind die Richter der Ansicht, dass eine Darstellung in der Artikelbeschreibung den Erfordernissen der Preisangabenverordnung nicht gerecht wird.
Der Grundpreis ist immer so darzustellen, dass der Grundpreis und der Endpreis auf einen Blick erkennbar seien. Dies sei bei der Darstellung im Rahmen der Artikelbeschreibung aufgrund der technischen Angebotsvorgaben bei eBay nicht der Fall.
So heißt es in der offiziellen Pressemitteilung des Gerichts: „..Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen…“
„Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Onlinehändler ihre Angebote ständig auch neuen gerichtlichen Urteilen anpassen müssen. Die Grundpreise sollten bei grundpreispflichtigen Waren und dem Angebot über die genannte Internethandelsplattform immer in der Artikelüberschrift genannt werden“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.
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