02.11.2011 – Kategorie: Management, Recht
Urteil: Hostprovider haftet nur unter Umständen für Äußerungen als Störer
Nur „unschwer“ erkennbare Rechtsverstöße zwingen zum Handeln: Somit haben Host-Provider die Möglichkeit, ihren rechtlichen Haftungsbereich genauer einzugrenzen. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.:VI ZR 91/10) die Haftung eines Host-Providers für Inhalte grundsätzlich verneint.
Nur unter eingeschränkten Voraussetzungen soll der Anbieter als sog. Störer für ggf. rechtswidrige Aussagen und Inhalte haften. Geklagt hatte eine Person gegen ein Unternehmen, das als Dienstleistung die Einrichtung von Blogs anbietet. In einem dieser Blogs war eine Aussage enthalten, durch die der Kläger sich in seinen Rechten beeinträchtigt sah.
Eine grundsätzliche Haftung verneinte das Gericht. Maßgebliches Kriterium ist dabei nach Ansicht der Richter die Möglichkeit, dass eine behauptete Rechtsverletzung „unschwer“ bejaht werden kann. Der unbestimmte Begriff „unschwer“ wird nach dem Inhalt der Pressemitteilung zu dem Gerichtsurteil gleichgesetzt mit Nichtvornahme einer umfassenden rechtlichen und vor allem tatsächlichen Prüfung.
„Mit Einführung dieses Kriteriums ist eine Haftung des Host-Providers so gut wie nie gegeben. Vor allem bei Aussagen zu Personen und Vorgängen, die unter Umständen Rechte Dritter beeinträchtigen, ist eine solche „unschwere“ Bejahung quasi nie möglich, so dass eine Haftung in der Regel ausscheiden dürfte“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0. Gleichzeitig gibt das Gericht dem Host-Provider Handlungsweisen zur Hand, mit denen Beschwerden geregelt werden sollen.
So heißt es in der Pressemitteilung: „…Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen…“
„Somit stellen die Richter einen Handlungskatalog auf, der von jedem Betreiber eines Blogs oder Internetforums aus Gründen der Haftung berücksichtigt und als Unternehmensmaxime berücksichtigt werden sollte“ äußert Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.
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