Das Landgericht Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.Mai 2010, Az.: I-13 O 217/09) die Frage zu klären gehabt, ob ein Onlinehändler rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG handelt und damit die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Abmahnkosten berechtigt sind.
In dem zu entscheidenden Fall ging das Gericht davon aus, dass ein Rechtsmissbrauch anzunehmen sei. Das Gericht begründete seine Ansicht u.a. mit folgendem Argument: „..Es ist gerichtsbekannt, dass bei den 4 Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bochum im Jahre 2009 26 Verfahren bzw. Rechtsstreitigkeiten seitens des Klägers anhängig gemacht wurden.
In dem Verfahren 13 O 220/09 hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er in 9 Monaten ca. 40 Abmahnungen ausgesprochen habe. Dies ist auch bei dem von ihm angegebenen Umsatz von 1,5 Millionen Euro mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 13 O 232/09 hat der Kläger, nachdem die dortige Verfügungsbeklagte nach erster Abmahnung am 23.10.2009 eine von dem Kläger formulierte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, in der sie sich verpflichtete, die Verwendung der beanstandeten Klauseln bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der auch nicht schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen, bereits am Folgetag – einem Samstag – den Internetauftritt überprüft und mit Schreiben vom 26.10.2009 die Vertragsstrafe gefordert und zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR für jeden Fall der auch nicht schuldhaften Zuwiderhandlung aufgefordert.
Hierbei hat der Kläger dadurch zusätzlich Druck auf die dortige Verfügungsbeklagte ausgeübt, indem er ausführte, dass durch Verwendung von drei Klauseln die Vertragsstrafe eigentlich zu verdreifachen sei. Auch in anderen Fällen – zum Beispiel in den Verfahren 12 O 242/09, 12 O 240/09 und 13 O 235/09 LG Bochum hat der Kläger Vertragsstrafen in Höhe von 5.100 Euro auch für jeden Fall der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung verlangt und die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zeitnah überprüft.
So hat er auch in dem Verfahren 12 O 242/09 LG Bochum bereits einen Tag nach der Abgabe der Unterwerfungserklärung – am 22.10.2009 –den Internetauftritt des Wettbewerbers überprüft und 4 Tage nach Abgabe der Unterwerfungserklärung eine Vertragsstrafe eingefordert und zur Abgabe einer erhöhten Vertragsstrafe aufgefordert. In dem Verfahren 13 O 189/09 LG Bochum hat der Kläger nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 25.08.2009 und Überprüfung bereits mit Schreiben vom 02.09.2009 neu abgemahnt…“
Interessant an dieser Entscheidung ist auch, dass das Gericht der Widerklage des Abgemahnten auf Schadensersatz stattgegeben hat: „..Die Widerklage ist in dem – nach Teilrücknahme hinsichtlich des Mehrwertsteueranteils – aufrechterhaltenen Umfang begründet. Die Beklagte kann von dem Kläger nach § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und § 826 BGB Rückzahlung der an den Kläger geleisteten Beträge sowie Schadensersatz hinsichtlich der an die Gerichtskasse und an die eigenen Anwälte gezahlten Kosten verlangen. Der Kläger, der wie oben ausgeführt, bei den Abmahnungen rechtsmissbräuchlich handelte, hat durch Vortäuschen einer begründeten Abmahnung die Beklagte vorsätzlich geschädigt. Der Schaden beläuft sich auf den mit dem Widerklageantrag geltend gemachten Betrag. Der Kläger ist daher zur Zahlung des geltend gemachten Betrages als Schadensersatz verpflichtet..“
Ob sich letztgenannte Ansicht auch bei anderen Gerichten durchsetzen lässt, bleibt abzuwarten.
Autor: RA Rolf Albrecht
Info: www.volke2-0.de
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2010/I_13_O_217_09urteil20100505.html