20.10.2010 – Kategorie: Allgemein
Urteil zu AGB-Klauseln
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung (Urteil vom 30. September 2010, Az.: 2 U 1388/09, nicht rechtskräftig) zahlreiche AGB-Regelungen eines IT-Dienstleisters für rechtswidrig erklärt.
Auch für den Onlinehandel interessant dürfte es sein, dass folgende Klausel als unwirksam angesehen wurde: „Bei Rücklastschriften berechnet [Beklagte] eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für [Beklagte] angefallenen Bankgebühren.“
Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen § 307 BGB und führt zur Begründung aus:
„..Das Landgericht hat diese Klausel für wirksam erachtet. Es hat offen gelassen, ob es sich bei dieser Regelung um eine Entgeltvereinbarung oder eine pauschalierte Schadensersatzforderung handelt. Die Klausel genüge den Anforderungen des § 309 Nr. 5 a BGB, da der Betrag in Höhe von 9,60 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteige. Das Landgericht verweist darauf, dass auf Seiten der Beklagten ein erheblicher Arbeitsaufwand mit einer Rücklastschrift verbunden sei.
Die Berufung des Klägers rügt zu Recht, dass nach der Rechtsprechung des BGH die bei einer Rücklastschrift entstehenden Personalkosten als Schadensersatz nicht erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.09 – Xa ZR 40/08 – NJW 2009, 3570). Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen. Die Geltendmachung der Rücklastschrift lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Preisnebenabrede rechtfertigen. Zwar entstehen durch das vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden dem Unternehmer Aufwendungen. Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Unternehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen. Die Klausel stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar. Die Bearbeitungsgebühr bei einer Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleistungen sind vertraglich nicht geregelt. Der Kunde hat hierauf keinen vertraglichen Anspruch. (BGH ebd.)…“
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Onlinehändler ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum einen rechtskonform gestalten sollten, um Abmahnungen zu vermeiden. Zum anderen müssen AGB ggf. auch an Änderungen der Rechtsprechung angepasst werden.
(Autor: RA Rolf Albrecht)
Info: www.volke2-0.de
Quelle für das Urteil: http://openjur.de/u/56593.html
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