Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 16.Juni 2010, Az.: 325 O 448/09) ist eine solche Veröffentlichung von der Einwilligung abgedeckt, die eine Person für die Veröffentlichung auf der Firmenhomepage gegeben hatte.
Geklagte hat eine Person, die nur eine Einwilligung für die Veröffentlichung eines Fotos auf der Homepage des Arbeitsgebers gegeben hatte. Bei der Sucheingabe des Namens der Person über die Internetsuchmaschine 123people.de wurde dem Namen auch das Personenfoto von der Firmenhomepage zugeordnet.
Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung dieser Darstellung nach den §§ 823, 1004 (ana-log) BGB in Verbindung mit § 22 KUG wurde durch das Gericht verneint.
„….Die Abbildung des Fotos der Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Es liegt auch keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gegenüber der Beklagten vor, ihr Bildnis zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Gleichwohl ist der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Abbildung ihres Fotos in dem auf dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot einverstanden. Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite … veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen – wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot – einverstanden…“
In der rechtlichen Begründung nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des BGH zur Veröffentlichung von Thumbnails auf der Internseite www.google.de (Urteil vom 29.April 2010, Az.: I ZR 69/08):
„…Wenn die Klägerin es zulässt, dass ihr Foto auf einer solchen Homepage veröffentlicht wird, durfte die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Einwilligungserklärung) entnehmen, die Klägerin sei mit der Anzeige des Fotos auf dem Internet-Angebot der Beklagten einverstanden. Das Verhalten der Klägerin, ihr Foto auf der Internetseite … für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne dass bei dieser Seite von den technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, ihr Foto von der Anzeige durch Personensuchmaschinen auszunehmen, konnte von der Beklagten als Betreiberin einer solchen Personensuchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden, dass das Foto der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden durfte. Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Der Klägerin ist es auch ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihres Fotos durch die Personensuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will..“
(Autor: RA Rolf Albrecht)
Info: www.volke2-0.de