11.04.2022 – Kategorie: Recht

Verpackungsgesetz: Onlinehändler sollten sich auf verstärkte Kontrollen einstellen

Vertriebsverbote und Bußgelder drohen: Die Änderungen im Verpackungsgesetz haben Auswirkungen auf den Onlinehandel. So werden Händler und Fulfillment-Dienstleister künftig stärker in die Pflicht genommen.

Onlinehändler bringen mit ihren Waren insbesondere auch Versand- und Verkaufsverpackungen in den Verkehr. Diese fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Wer solche Verpackungen vertreibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten laut dem Verpackungsgesetz zu erfüllen: Konkret müssen sich die Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Das geschieht über sogenannte Systembeteiligungsverträge. Einen solchen muss jeder Onlinehändler mit einem oder mehreren Systemen abschließen. Dazu werden die konkreten Verpackungsmengen gemeldet, und für das Recycling dieser Verpackungen muss der Händler dann zahlen.

Im Übrigen müssen die Verpackungsmengen immer auch im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Dass Onlinehändler diese Pflichten erfüllen müssen, ist nicht neu. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 hat der Gesetzgeber das nochmals klargestellt. Verhalten sich die Händler nicht rechtskonform, drohen ihnen schon jetzt Bußgelder. Noch klarer ist die Rechtsfolge für den Verkauf der verpackten Ware: Der ist nicht legal ohne Registrierung und Systembeteiligung. 

Verpackungsgesetz: Keine Ausnahmen mehr für Onlinehändler

Neu ist ab dem 1. Juli 2022 allerdings eine erweiterte Registrierungspflicht, die mit dem novellierten Verpackungsgesetz in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen. Betroffen sind somit auch sogenannte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bislang keine Registrierungspflicht bestand.

Für Onlinehändler besteht Handlungsbedarf: Vertreiben Sie neben Versand, Verkaufs- und/oder Umverpackungen auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, müssen sie ihre bestehende Registrierung im Verpackungsregister LUCID um die Angaben zu den weiteren Verpackungen erweitern (Änderungsregistrierung). Der neue Registrierungsprozess startet ab dem 4. Mai 2022. Dadurch haben die betroffenen Onlinehändler genügend Zeit, sich rechtskonform zu verhalten. Einen Vertrag mit einem System müssen sie für die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht jedoch nicht abschließen, auch die Angabe der Verpackungsmengen ist hierbei nicht nötig.

Verkauf auf Marktplätzen nur noch mit Registrierung

Vertreiben Onlinehändler ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen, werden sie spätestens ab Juli 2022 stärker kontrolliert. Marktplätze haben neue direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Verstoßen die Verkäufer auf den Plattformen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen. Die Marktplätze bereiten sich flächendeckend darauf vor. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt ihnen eine Schnittstelle zum automatisierten Registerabruf zur Verfügung. So können sie tagesaktuell die Registrierung der Händler abprüfen.

Nicht nur für elektronische Marktplätze, sondern auch für Fulfillment-Dienstleister gelten neue Prüfpflichten. Ebenfalls ab Juli 2022 müssen diese sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.

Weitere Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten finden Sie im Themenpaket „Versand- und Onlinehandel“ in der Rubrik „Information & Orientierung“, in den FAQ und in den weiteren Unterlagen auf der Webseite der ZSVR. (sg)

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Aufmacherbild: fotomek – Adobe Stock


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