24.01.2020 – Kategorie: Recht
Verpackungsgesetz: Welche Meldungen seit Jahresbeginn Pflicht sind
Bereits seit Anfang 2019 gilt das Verpackungsgesetz und stellt einige Pflichten für Unternehmen und Online-Händler im Umgang mit ihren Verpackungen auf. Zum Jahresbeginn 2020 müssen sie nun wieder besonders aktiv werden: Es stehen bei vielen vier wichtige Meldungen an. Bei Missachtung drohen hohe Bußgelder.
Gemeinsam mit dem Händlerbund erklären die Experten von Shopware, was Unternehmen und Online-Händler beim Verpackungsgesetz seit Jahresanfang beachten müssen.
Wer unterliegt dem Verpackungsgesetz?
Beinahe jeder Online-Händler, der Waren in Versandverpackungen an private Haushalte oder gleichgestellte Anfallstellen wie Restaurants oder Pensionen versendet, unterliegt mit seinen Versandverpackungen auch den Pflichten des Verpackungsgesetzes.
Juristisch lässt sich das Ganze kurz und knapp so ausdrücken: Wer mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erstmals gewerblich in den Verkehr bringt, ist Pflichtenträger nach dem Verpackungsgesetz. Im Verpackungsgesetz nennt sich dieser „Hersteller“ der systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Er muss diese Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, also einen Entsorgungsvertrag schließen. Außerdem muss er sich bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsregister in das Verpackungsregister LUCID eintragen.
Da viele Online-Händler ihre verkaufte Ware selbst für den Versand verpacken und dafür entweder neue oder nicht nachweislich bereits lizenzierte gebrauchte Verpackungsmaterialen nutzen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, hierfür den Pflichten zu unterliegen. Je nach Einzelfall können die Pflichten auch weniger oder mehr umfangreich sein. Wird die Ware beispielsweise nicht in Deutschland erworben, sondern importiert, können auch Pflichten hinsichtlich der Produktverpackung selbst zu erfüllen sein.
Verpackungsgesetz: Was genau müssen Händler melden?
Wer bei einem dualen System lizenziert, muss dort und bei der Zentralen Stelle regelmäßig Daten zum (prognostizierten) Verbrauch von Verpackungen liefern. Für einen Großteil der Online-Händler bündeln sich diese Meldefristen zum Jahreswechsel. Hier müssen vier einzelne Meldungen abgegeben werden:
1. Jahresabschlussmeldung (Ist-Menge 2019)
Für das vergangene Jahr müssen Händler an das genutzte duale System (falls Verträge mit mehreren dualen Systemen bestehen, entsprechend an jedes davon) an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID) melden, welche Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen durch sie in Verkehr gebracht wurden. Hier können sich Online-Händler zum Beispiel an Aufzeichnungen orientieren, die sie über diesen Zeitraum zur Dokumentation gemacht haben. Beide Meldungen, also an das duale System und die Zentrale Stelle, müssen inhaltlich übereinstimmen und sollten möglichst zeitgleich abgegeben werden.
2. Soll-Menge für 2020 (Schätzung)
Für 2020 müssen Händler an das genutzte duale System (falls Verträge mit mehreren dualen Systemen bestehen, entsprechend an jedes davon) an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID) melden, welche Verpackungsmengen sie im nun laufenden Jahr voraussichtlich in Verkehr bringen werden. Diese Daten müssen geschätzt werden.
Einen guten Richtwert liefern die Verbrauchskennzahlen aus der Vergangenheit. Auch hier gilt, dass sich die angegebenen Werte nicht unterscheiden dürfen und die Meldungen möglichst in engem zeitlichen Zusammenhang abgegeben werden sollten: Die Zentrale Stelle prüft dies, indem sie ihre Werte mit denen vergleicht, die gegenüber dem dualen System gemacht wurden.
3. Verpackungsgesetz: Gibt es Stichtage?
Das Verpackungsgesetz gibt ausschließlich vor, dass die Meldung an die Zentrale Stelle unverzüglich nach der Meldung an das duale System erfolgen muss. Betroffene können sich hinsichtlich etwaiger genauer Fristen, die das jeweils genutzte duale System vorgibt, an dieses wenden oder finden Fristangaben in ihrer vertraglichen Vereinbarung.
4. Was droht, wenn die Meldungen nicht abgegeben werden?
Wird eine Datenmeldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgegeben, droht ein Bußgeld. Bußgelder können nach dem Verpackungsgesetz in Höhe von bis zu 200.000 Euro ausgesprochen werden. Im Rahmen der Datenmeldung ist der Betrag jedoch auf maximal 10.000 Euro beschränkt (§ 36 Abs. 2 VerpackG). Auch vor diesem Hintergrund sollte die Pflicht zur Abgabe der Meldungen nicht vergessen und zu Jahresbeginn im Januar wahrgenommen werden. Die Meldung bei der Zentralen Stelle soll insofern laut dem VerpackG unverzüglich nach der Meldung an das duale System erfolgen.
Verpackungsgesetz: Überschreiten von Schwellenwerten
Für große Händler kann außerdem die Vollständigkeitserklärung nötig sein, sofern die entsprechenden Schwellenwerte (80.000 Kilogramm Glas, 50.000 Kilogramm Papier, Pappe, Karton und 30.000 Kilogramm sonstige Verbunde) überschritten wurden. Diese muss jedoch erst bis zum 15. Mai abgegeben werden. Antworten auf oft gestellte Fragen gibt es außerdem im FAQ zum Verpackungsgesetz, welches der Händlerbund zur Verfügung stellt.
Der Händlerbund ist ein 360 Grad-E-Commerce-Netzwerk. Mit seinen Mitgliedern und Service-Partnern unterstützt er Händler aus ganz Europa bei der Professionalisierung. Seit Gründung im Jahr 2008 in Leipzig setzt sich der Händlerbund aktiv für die Weiterentwicklung der gesamten Branche ein. Die rechtliche Absicherung und Beratung von Onlinehändlern wird durch Unterstützung im Kundenservice, Marketing und Verkauf, Fulfillment sowie ein breites Angebot an Weiterbildungen, Events, News und vieles mehr ergänzt. (sg)
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