18.09.2012 – Kategorie: Recht

Versteckter Hinweis auf anfallende Umsatzsteuer unzulässig

Onlineanbieter müssen Transparenz wahren, um Abmahnungen zu vermeiden So lässt sich eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: I- 17 O 76/12).in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zusammenfassen Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war die Preisdarstellung eines eBay-Händlers angegriffen worden, der unmittelbar neben dem dargestellt Preis keinen Hinweis erteilt hatte, ob es sich um einen Brutto-Preis handelt.


Dies ist jedoch bei Angeboten gegenüber Verbrauchern zwingend nach der sog. Preisangabenverordnung vorgesehen und wird in der Regel durch den Zusatz „inkl. MwSt.“ zutreffend erfüllt. In dem zu entscheidenden Fall musste der Interessent an den angebotenen Waren erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Zusatzdarstellung „Versand & Zahlungsmethoden“ nachsehen um zu erfahren, dass der verlangte Kaufpreis tatsächlich bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthält. Dies ist nach Ansicht des Gerichts keine Erfüllung der Vorgaben der Preisangabenverordnung, da die Darstellung dem Angebot nicht eindeutig zugeordnet war sowie auch nicht leicht erkennbar und nicht gut wahrnehmbar sei.


Insbesondere könne es nach Ansicht des Gerichts dem Verbraucher nicht zugemutet werden, dass er in den AGB nach solchen wichtigen Informationen suchen muss und somit aufgrund der besonderen Angebotsdarstellung bei eBay von der eigentlichen Preisdarstellung abgelenkt werde. Ferner habe der Verbraucher die Möglichkeit, durch einen einfachen Klick auf „Sofort-Kaufen“ einen Vertrag zu schließen, ohne auf die AGB zuzugreifen.


„Dieses Urteil ist eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage, zeigt jedoch aber auch, dass es auf jedes Detail der Angebotsdarstellung ankommt. Ein kleiner Fehler, sei er auch unbedacht, kann direkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen.“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.


 


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