Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (Urteil vom 22. April 2010, Az.: I-4 U 205/09) im der Bewerbung eines Onlinehändlers zu beschäftigen.
Dieser hatte Produkte angeboten, ohne bereits bei der Bewerbung im Onlineshop darauf hinzuweisen, dass diese nicht verfügbar und damit in der Folge auch nicht lieferbar sind.
Dies stellt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar (nachfolgen eine Auszug aus der Urteilsbegründung): „..Verbotsgegenstand ist vielmehr die Werbung für Matratzen, die nicht lieferbar sind. Auch wenn solche Werbung von dem Beklagten konkret nicht vorgelegt worden ist, so setzen die geschilderten Bestellvorgänge aber entsprechende Werbung voraus (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 24. Juni 2009 Az. 24 U 100/08, Bl. 339, 353 ff d.A.). Die Bestellvorgänge belegen durch ihre Ergebnislosigkeit, dass die Klägerin die bestellten Matratzen nicht verfügbar hatte. Im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 (Bl. 193 ff, 199 ff d.A.) trägt der Beklagte unwidersprochen vor, dass diese Bestellungen über die Homepage der Klägerin gelaufen sind. Etwas anderes ist auch nicht denkbar, als dass die Kunden wie sonst auch von den Matratzenangeboten der Klägerin auf diesem Wege erfahren haben. Denn die Klägerin betreibt ja nur einen Internethandel. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch noch einmal klargestellt worden ist, ist die Behauptung des Beklagten so zu verstehen, dass diese Internetangebote, die den fraglichen sechs Bestellungen zugrunde gelegen haben, eben keinen Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit und damit auf die generelle Unsicherheit der Klägerin enthalten haben, die beworbenen Matratzen überhaupt liefern zu können. Dies reicht für eine Irreführung nach § 5 Abs. 5 UWG a.F. bzw. § 3 Abs. 3 Anh. Ziff. 5 UWG n.F. aus. Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WRP 2005, 886 – Internet-Versandhandel) bedeutet eben ein kommentarloses Internetangebot, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist.“
(Autor: RA Rolf Albrecht)
Info: www.volke2-0.de
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 205/09