Ansonsten droht wegen der Verwendung unzutreffender Regelungen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. So geschah es auch in dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte (Urteil vom 24.Mai 2012, Az.: I-4 U 48/12). Ein Onlinehändler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Regelung verwendet: „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“. Gegen die Verwendung dieser Regelung war ein Wettbewerber im Wege der Abmahnung vorgegangen und bekam letztendlich von den Richtern des Oberlandesgerichtes Recht.
Diese sind der Ansicht, dass diese Klausel geeignet ist, die Rechte des Kunden und damit des Verbrauchers bei der Ausübung der Gewährleitungsrechte zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber keine Ausschlussfrist für solche Mängel vor. Die Richter konstatieren aber, dass durch den Wortlaut der Regelung der Eindruck entstehen könne, dass nach Ablauf der Frist von 2 Wochen und einer fehlenden schriftlichen Anzeige keinerlei Rechte mehr auf Gewährleistung bestehen. Infolge dessen nimmt das Oberlandesgericht einen Wettbewerbsverstoß durch die Verwendung der Regelung in den AGB an.
„Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jede kleinste Formulierung zu achten ist. Insbesondere sollte der Händler nicht darauf vertrauen, dass AGB nur einmal erstellt und dann jederzeitige Gültigkeit haben. Oftmals werden lange genutzte Regelungen durch Gerichtsurteile aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für unwirksam erklärt“ äußert Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.