25.05.2010 – Kategorie: Handel, IT, Management, eCommerce

Werben mit Testergebnissen

Auch im Bereich des E-Commerce wird die Konkurrenz größer und die Anzahl der Mitbewerber steigt stetig. Viele Unternehmen versuchen deswegen, durch die Werbung mit Testergebnissen für sich einzunehmen. Doch was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Durch die richtigen Werbemaßnahmen den Kunden an sich zu binden oder aber auf sein Angebot aufmerksam zu machen, wird immer wichtiger. Dabei nimmt die Werbung mit Testergebnissen ähnlich wie im klassischen stationären Handel und Versandhandel auch im E-Commerce eine wichtige Funktion ein.

Egal ob es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, der Kunde verbindet oftmals mit der Darstellung der Testergebnisse und dann auch dem Angebot des E-Commerce-Anbieters eine gewisse Wertigkeit und je nach Test einen gewissen Anspruch auf Qualität.

Oft werden die Testergebnisse jedoch sorglos verwendet oder aber eine Vorabprüfung aus rechtlicher Sicht unterlassen. Deswegen ist die werbliche Darstellung von solchen Testergebnissen eine Möglichkeit zur Einleitung von wettbewerbsrechtlichen Schritten für Mitbewerber, die bei Beachtung gewisser rechtlicher Spielregeln vermieden werden können.

Grundlegende Hinweise beachten

Eine Werbung mit Testergebnissen ist aus der Sicht des Wettbewerbsrechts nur dann als zulässig zu erachten, wenn der Verbraucher, somit der potenzielle Kunde, durch die Bewerbung nicht in die Irre geführt werden kann. Aus diesem Grund hat die Stiftung Warentest Empfehlungen für die Werbung mit Testergebnissen veröffentlicht, anhand derer eine Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen geprüft werden kann. Die Empfehlungen sind abrufbar im Internet auf der Internetseite www.test.de.

Diese Regelungen sind jedoch nicht nur auf die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen mit Testergebnissen der Stiftung Warentest anzuwenden, sondern auch auf Werbung mit anderen Testergebnissen, zum Beispiel aus Verbraucherzeitschriften oder Computerzeitschriften, die entsprechende Bewertungen vergeben. Jedoch muss beachtet werden, dass die Regelungen keine rechtsverbindliche Auskunft darüber ergeben, ob eine Werbung letztendlich rechtlich zulässig ist oder nicht. Trotz der Empfehlungen der Stiftung Warentest muss der E-Commerce-Anbieter im eigenen Interesse eine Vorab-Prüfung jeder Werbeaussage vornehmen.

Testergebnisse richtig wiedergeben 

Grundsätzlich ist der E-Commerce-Anbieter verpflichtet, vorhandene Testergebnisse inhaltlich zutreffend wiederzugeben. Oft wird dieses Erfordernis jedoch nicht beachtet und damit das rechtliche Vorgehen geradezu provoziert.

Zur Einhaltung der richtigen Darstellung bietet sich an, die entsprechenden Logos des Tests nach Rücksprache mit dem vergebenen Unternehmen zu verwenden und auch Testergebnisse zu zitieren. Hier sollten die genauen Daten des Tests und dessen Veröffentlichung nicht vergessen werden, um dem Verbraucher auch die Möglichkeit zu eröffnen, vor einer Kaufentscheidung gegebenenfalls den Test ausführlich zu lesen.

Eine Wiedergabe des Testergebnisses mit eigenen Worten kann gegebenenfalls eine Irreführung verursachen, sofern durch die Wiedergabe des Testergebnisses gegenüber dem Verbraucher verfälscht und unrichtig dargestellt wird.

Bewirbt zum Beispiel ein Online-Shop an hervorgehobener Darstellung mit einem angeblichen Testsieg aus einem Computerfachmagazin, nimmt dies der Verbraucher als positives Merkmal zur Kenntnis. Erfolgt die Darstellung dann auch noch bei einzelnen angebotenen Produkten, so kann sich der Verbraucher des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Produkte getestet wurden. Bezieht sich der Test des Computerfachmagazins jedoch nur auf die Kunden-Hotline, ist der Verbraucher in die Irre geführt und der Online-Shop begeht einen Wettbewerbsverstoß.

Alte Testergebnisse können verwirren

Ebenfalls als falsch und damit unter Umständen irreführend kann eine Werbung mit einem Test verstanden werden, wenn mit einem Testergebnis geworben wird, dass durch einen neuen Test überholt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall die Werbung mit älteren Testergebnissen nicht mehr möglich ist.

Eine solche Werbung für Produkte oder Dienstleistungen ist immer noch dann zulässig, sofern der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tests für den Verbraucher klar erkennbar ist und vor allem die angebotenen Waren gegenüber den zum Zeitpunkt des Tests geprüften Waren identisch sind. Ebenso dürfen die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sein und für solche Waren oder Dienstleistungen auch keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen.

Bietet ein Online-Shop beispielsweise Netbooks mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2008 und es existiert für die gleichen Netbooks ein Testergebnis vom Oktober 2009 mit schlechteren Ergebnissen, so muss bei der Werbung darauf hingewiesen werden.

Werbung nur für getestete Erzeugnisse

Oft nutzen E-Commerce-Anbieter Testergebnisse in geradezu inflationärer Art und Weise auch bei Waren oder Dienstleistungen, die nicht getestet wurden. Eine solche Werbung mit Testergebnissen ist aus rechtlicher Sicht eine Irreführung des Verbrauchers. Dieser kennt im Zweifelsfall den genauen Produkttest nicht oder verlässt sich darauf, dass das gekaufte Produkt oder die Dienstleistung wirklich mit einem guten Testergebnis versehen worden sind.

Dabei spielt es für die rechtliche Bewertung keine Rolle, dass die so beworbene und getestete Ware oder Dienstleistung zum Beispiel äußerlich ähnlich oder technisch baugleich ist oder ähnliche Bedingungen erfüllt.

Die Bewerbung darf sich immer nur auf das Produkt oder die Dienstleistung erstrecken, die auch tatsächlich durch Dritte getestet worden sind. Verkauft ein Online-Shop Netbooks des Herstellers A und nutzt dabei ein Testergebnis der Zeitschrift Computerbild aus Januar 2009 für ein Produkt des Herstellers A, das jedoch nicht dem angebotenen und beworbenen Produkt entspricht, so handelt er wettbewerbswidrig.

Irreführung über das Verhältnis zur Konkurrenz

Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Stand des beworbenen Produkts oder der beworbenen Dienstleistungen im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte irreführen und damit eine Entscheidung des Verbrauchers nachteilig für die Mitbewerber beeinflussen.

So liegt eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung vor, wenn – ohne die Anzahl und die Noten der besser beurteilten Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzugeben – ein von der Stiftung Warentest mit „gut“ bezeichnetes Erzeugnis oder Dienstleistung mit der Werbeaussage „Test Gut“ beworben wird, obwohl dieses Erzeugnis oder die Dienstleistung mit dieser Note unter dem Notendurchschnitt der getesteten Waren geblieben ist. Der Verbraucher wird über das tatsächliche Abschneiden des beworbenen Produkts getäuscht.

Bewirbt somit der Online-Shop sein Netbook des Herstellers mit dem Testergebnis „Gut“, obwohl alle anderen getesteten Netbooks besser abgeschnitten und das Testergebnis „Sehr gut“ erhalten haben, so handelt der Betreiber des Online-Shops wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung rechnen, wenn er nicht die Platzierung des beworbenen Produkts und die Anzahl der getesteten Produkte angibt.

Vergleichende Werbung ist möglich

Grundsätzlich hat der E-Commerce-Anbieter die Möglichkeit, im Rahmen der vergleichenden Werbung mit Mitbewerbern Testergebnisse zu nutzen und diese auch gegenüberzustellen.

Jedoch muss hier auch beachtet werden, dass zwingend die Fundstelle des Tests angegeben werden muss.

Somit kann unser Online-Shop seine Netbooks des Herstellers A im Rahmen einer Werbeanzeige mit den durch den Mitbewerber angebotenen Netbooks des Herstellers B vergleichen, wenn und soweit die Fundstelle des Tests angegeben wird und vor allem die jeweils angebotenen Netbooks auch vergleichbar waren beziehungsweise sind.

Der Verbraucher sieht in Testergebnissen ein besonderes Attribut des Angebots seitens des E-Commerce-Anbieters, dass die Kaufentscheidung beeinflusst.

Die entsprechenden rechtlichen Vorgaben, die in diesem Beitrag dargestellt wurden, müssen eingehalten werden, um nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt zu werden.

(Autor: Rolf Albrecht, Kanzlei volke2.0, berät als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht E-Commerce-Anbieter vor allem in Fragen des Wettbewerbs- und Markenrechts)


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