09.01.2018 – Kategorie: IT, eCommerce

Widerruf bei Bitcoin-Verträgen: Ein drohendes Damoklesschwert?

Rechtsanwalt Nils Andersson-Lindstroem, Schultze und Braun

Lebensversicherungen, Darlehens- oder Bausparverträge – drei Beispiele, bei denen widerrufen wird, was das Zeug hält – in der Regel zum Vorteil der Verbraucher und zum Nachteil der Unternehmen. Ist das auch bei Bitcoin-Verträgen so?

Lebensversicherungen, Darlehens- oder Bausparverträge – drei Beispiele, bei denen widerrufen wird, was das Zeug hält – in der Regel zum Vorteil der Verbraucher und zum Nachteil der Unternehmen. Ist das auch bei Bitcoin-Verträgen so?

Der sagenhafte Höhenflug des Bitcoin-Kurses (und anderer Krypto-Währungen) regt allenthalben die Phantasie an: Wie kann ich an den Kursgewinnen teilhaben, auch wenn ich aktuell gar keine Bitcoins besitze? Wer in der Vergangenheit bereits Geschäfte mit Bitcoins getätigt hat, verfällt da leicht auf die Idee, dass es doch schön und lukrativ wäre, diese Geschäfte wieder rückgängig zu machen. Warum also nicht den Widerrufs-Joker auch bei Verträgen ziehen, die mit Bitcoins bezahlt wurden – also als Beispiel: Vor Jahren online eine Ware im Wert von wenigen Euro mit Bitcoins bezahlt, jetzt den Vertrag widerrufen und von der Wertsteigerung der Bitcoins ein neues Auto kaufen?

Bitcoin-Glücksritter mit Widerufs-Joker?

Die wichtigste Information für Onlinehändler vorab: Der Widerrufs-Joker sticht nicht – zumindest nicht so, wie vermeintliche Bitcoin-Glücksritter es gerne hätten. Er hängt also nicht als Damoklesschwert über den Onlinehändlern, sondern entpuppt sich bei näherer Betrachtung als stumpfe Klinge. Kurzum: Entwarnung für den Onlinehandel!

Gleichwohl bedeutet das nicht, dass Kaufverträge bei Geschäften über das Internet (sogenannte Fernabsatzverträge), die mit Bitcoins bezahlt wurden, nicht widerrufen werden können. Denn Gründe dafür wird es in der Regel geben, müssen gewerbliche Anbieter doch stets über ein Widerrufsrecht des Verbrauchers informieren. Dieses Widerrufsrecht hat sich in der kurzen Zeit seit Einführung der Bitcoins im Jahr 2009 bereits viermal geändert, und damit auch die (von den Gerichten sehr streng beurteilten) Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung. Die Folge: Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, steht dem Verbraucher ein sogenanntes ewiges Widerrufsrecht zu.

Kein gesetzliches Zahlungsmittel

Auch wenn es Bitcoins schon seit acht Jahren gibt, sind die umgebenden Rechtsfragen noch weitgehend ungelöst. Immerhin gibt es inzwischen insoweit Klarheit, dass Bitcoins weder Geld noch E-Geld und damit kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Wer etwas für Bitcoins erwirbt, schließt damit keinen Kauf-, sondern einen Tauschvertrag. Wird ein solcher Tauschvertrag widerrufen, so sind die gegenseitig erbrachten Leistungen grundsätzlich zurückzugeben.

Nun hat aber der ehemalige Empfänger – also etwa der Online-Händler – die tatsächlich erhaltenen Bitcoins zwischenzeitlich meist wieder anderweitig ausgegeben. Es stellt sich also die juristische Frage: Kann er dies seiner Rückgabepflicht entgegenhalten? Das wäre dann der Fall, wenn er genau diejenigen Bitcoins zurückgeben könnte, die er ursprünglich erhalten hat, es sich also um eine sogenannte Stückschuld handelt.

Wäre das der Fall, hätte das erhebliche Vorteile für den Online-Händler. Denn dann würde er wegen der Unmöglichkeit, die ursprünglich bekommenen Bitcoins zurückzugeben, nur einen sogenannten Wertersatz schulden – und zwar nach dem Wert zum Zeitpunkt des Leistungsaustauschs. Der Online-Händler müsste also nur den Wert der gekauften Ware zurückerstatten, abzüglich des genutzten Gebrauchsvorteils des Käufers, sodass am Schluss trotz Widerrufs meist nichts auszugleichen wäre. Hinzu kommt, dass der Online-Händler die Rückerstattung – wenn sie überhaupt nötig wäre – in Euro bezahlen könnte.

Gattungskauf versus Geldsummenschuld

Zwar kommt es aus Sicht des Online-Händlers nicht darauf an, ob er einen bestimmten Bitcoin als Gegenleistung für die Ware bekommt, die er liefert – es liegt also ein sogenannter Gattungskauf vor. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass beim Rücktritt von einem Vertrag (auch bei einem Widerruf) immer nur das zurückzugegeben ist, was auch tatsächlich vorher ausgetauscht wurde. Denn keine Vertragspartei, der ein Rücktritt aufgezwungen wird, soll zunächst noch ein Deckungsgeschäft machen müssen, um die finanziellen Folgen des Rücktritts tragen zu können.

Hier ist es von Vorteil für Online-Händler, dass Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Denn dann würde es sich – wie bei einer Zahlung in Euro – ausnahmsweise um eine sogenannte Geldsummenschuld handeln. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der ursprünglich gezahlte Betrag unabhängig von zwischenzeitlich eingetretenen Kursänderungen zurückzugeben wäre. Der Rücktrittsberechtigte (Bitcoin-Glücksritter) käme dann in den Genuss der astronomischen Kursgewinne und der Online-Händler in finanzielle Schwierigkeiten – ein Szenario, das glücklicherweise Fiktion bleiben wird. 

Über den Autor: Rechtsanwalt Nils Andersson-Lindström ist im Bereich Rechts- und Steuerberatung der Kanzlei Schultze & Braun tätig. Zu seinen Fachgebieten gehören neben dem Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht insbesondere das Bank- und Kapitalmarktrecht.


Teilen Sie die Meldung „Widerruf bei Bitcoin-Verträgen: Ein drohendes Damoklesschwert?“ mit Ihren Kontakten:

Zugehörige Themen:

Blockchain, E-Payment

Scroll to Top