25.05.2010 – Kategorie: Handel, Kommunikation, Management
Widerrufsrecht im E-Commerce
Das Widerrufsrecht ist und bleibt für Online-Händler ein juristisches Minenfeld. Die Auswahl der hier dargestellten Grundlagen sollen helfen, die gröbsten Fehler zu vermeiden.
Im E-Commerce tätige Unternehmen sind dazu verpflichtet, bei der Darbietung ihrer Waren und Dienstleistungen und bei der Vertragsdurchführung unzählige gesetzliche Vorschriften zu beachten. Hierzu gehören auch die Regelungen zum Widerrufsrecht. Die insofern maßgeblichen Vorschriften finden sich verstreut im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoVO). Hinzu kommt eine selbst für den fachkundigen Juristen nahezu nicht mehr überschaubare Anzahl von Urteilen, so dass sich das Widerrufsrecht für den Online-Händler immer mehr als juristisches Minenfeld erweist. Die Auswahl der hier dargestellten Grundlagen soll helfen, gröbste Fehler zu vermeiden.
Grundsätzlich ist ein Widerrufsrecht nur dann einzuräumen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Für den Online-Handel ergibt sich diese Verpflichtung aus § 312 d) Abs. 1 S. 1 BGB. Und § 355 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Online-Händler über das Widerrufsrecht belehren muss, und zwar in Textform. Es ist aber zu beachten, dass das Vorhalten einer Internetseite mit einer Belehrung über das Widerrufsrecht sich nicht zur Erfüllung der Textform eignet. Denn eine Internetseite könnte jederzeit verändert oder gelöscht werden, so dass ein Zugriff auf den ursprünglichen Inhalt nicht mehr möglich wäre. Der Verbraucher muss somit eine auf Papier ausgedruckte oder auch in einer E-Mail wiedergegebene Widerrufsbelehrung erhalten.
Der vollständige Inhalt einer Widerrufsbelehrung ist nicht allgemein für alle denkbaren Varianten des E-Commerce darstellbar, da je nach Art der online vertriebenen Waren- oder Dienstleistungen unterschiedliche Komponenten enthalten sein müssen. In allen Belehrungen sind jedoch der Name und die Anschrift desjenigen anzugeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären wäre. Darüber hinaus können in der Belehrung auch noch eine Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Die Angabe einer Telefonnummer dagegen führt in aller Regel zur Unwirksamkeit der gesamten Widerrufsbelehrung, da ein Widerruf telefonisch gerade nicht wirksam erklärt werden kann.
Erklärt der Verbraucher den Widerruf durch Rücksendung der Ware, stellt sich immer wieder die Frage, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Grundsätzlich sieht das Gesetz hier vor, dass der Online-Händler diese Kosten trägt. Es ist aber möglich, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich aufzuerlegen, sofern der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.
Da es sich widersprechende Urteile dazu gibt, ob eine derartige Vereinbarung der Kostentragung durch den Verbraucher in der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf oder ob sich diese aus einer gesonderten Vereinbarung (etwa den Allgemeinen Geschäftsbedingen) ergeben muss, ist es ratsam, den letztgenannten Weg zu gehen. Weiter ist beim Widerruf durch Rücksendung der Ware zu beachten, dass derzeit die wohl überwiegende Zahl der Gerichte der Ansicht ist, dass der Verbraucher die Portokosten nicht erst selbst bezahlen muss und er dann einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Händler hat, sondern dass er die Ware sogar unfrei an den Händler zurückschicken darf.
Versandkosten
In der Frage, wer die Kosten für den Versand an den Kunden zu tragen hat, ist die juristische Lage derzeit dagegen unklar. In der Vergangenheit haben es zahlreiche Gerichte gebilligt, dass der Online-Händler einseitig mit diesen Kosten belastet wird. Dagegen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Hinsendekosten nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben ist. Eine abschließende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bisher nicht getroffen. Denn er musste dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften (EuGH) insofern die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, ob eine derartige Rechtsauffassung gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen würde. Die noch ausstehende Entscheidung des EuGH wird auch in Deutschland zu beachten sein.
Widerrufsfrist
Ein Dauerbrenner des Widerrufsrechts ist die Länge der Widerrufsfrist. Die Mindestwiderrufsfrist beträgt zwei Wochen. Sie verlängert sich auf einen Monat (nicht vier Wochen!), sofern die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Genau hier ist auch eine große Unsicherheit beim eBay-Handel angesiedelt, da regelmäßig übersehen wird, dass die Widerrufsbelehrung erst nach dem Zuschlag und somit nach Vertragsschluss übermittelt wird. Infolgedessen hat der Käufer eine Widerrufsfrist von einem Monat.
Zu beachten ist zudem, dass in der Widerrufsbelehrung dann auch die richtige Fristlänge angegeben ist, da sonst überhaupt keine Frist in Gang gesetzt wird. Bereits jetzt können über Online-Auktionshäuser tätige E-Commerce-Händler aber im Hinterkopf behalten, dass die Widerrufsfrist zum 11. Juni 2010 aufgrund einer Gesetzesänderung auch im Online-Auktionshandel auf 14 Tage verkürzt wird, sofern unverzüglich nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB in der am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Fassung).
Ebenfalls juristisch problematisch ist der Beginn der Widerrufsfrist. Hier kann grob vereinfacht zwischen Fernabsatzverträgen einerseits über die Lieferung von Waren und andererseits über das Erbringen von Dienstleistungen unterschieden werden. Grundsätzlich beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, sobald dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform übermittelt worden ist, aber nicht vor Erfüllung weiterer Informationspflichten nach der BGB-InfoVO. Ungeachtet dessen beginnt die Widerrufsfrist bei Verträgen über die Lieferung von Waren nicht vor dem Tage von deren Eingang beim Empfänger. Und bei Verträgen über das Erbringen von Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von Waren, ist er möglicherweise wegen einer Verschlechterung wertersatzpflichtig, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Die Wertersatzpflicht scheitert häufig daran, dass seitens des Online-Händlers die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Denn der Verbraucher muss spätestens bei Vertragsschluss auf diese Verpflichtung und zudem auf eine Möglichkeit hingewiesen werden, wie die Wertersatzpflicht vermieden werden kann. Auch wird regelmäßig übersehen, dass eine Wertersatzpflicht dann nicht besteht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Widerrufsbelehrung
Die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erschließt sich spätestens dann, wenn man auf die Konsequenzen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung schaut. Denn bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht, so dass je nach Art der online angebotenen Leistung auch nach Ablauf von mehreren Jahren ein Widerruf durch den Verbraucher denkbar ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass sich der E-Commerce-Händler durch Übermittlung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kaum abschätzbare wirtschaftliche Risiken einhandelt. Darüber hinaus besteht bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung das erhebliche Risiko, durch den böswilligen (oder schlicht aufmerksamen) Wettbewerber oder durch Verbrauchervereine abgemahnt zu werden. Dies bedeutet neben dem zusätzlichen Ärger auch die Verpflichtung dazu, die Abmahnkosten zu tragen.
Gesetzesänderungen 2010
Ein Ausblick auf die im Juni 2010 anstehenden Gesetzesänderungen zeigt, dass sich im E-Commerce tätige Unternehmen darüber freuen dürfen, dass die im Anhang 2 zur BGB-InfoVO befindliche Musterwiderrufsbelehrung aufgewertet wird. Denn es wird endlich die gesetzliche Vermutung eingeführt, dass eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn die Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoVO verwendet wird. Bei aller Freude über diese erhebliche Erleichterung beim Erstellen von Widerrufsbelehrungen darf allerdings nicht vergessen werden, dass auch diese Musterwiderrufsbelehrung auf den konkreten Bedarf zugeschnitten werden muss und eine regelmäßige Überprüfung notwendig ist, ob das eigene Handelsgeschäft und die verwendete Widerrufsbelehrung zueinander passen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass selbst bei Betrachten der grundlegenden Vorschriften über das Widerrufsrecht auch in absehbarer Zukunft viele rechtliche Stolperfallen vorhanden sind, die nur mit höchster Vorsicht bei der Verwendung von Widerrufsbelehrungen vermieden werden können. Da der E-Commerce aber noch lange nicht an seine wirtschaftlichen Grenzen gestoßen ist, wäre es wünschenswert, dass der Gesetzgeber die insofern durchaus veralteten gesetzlichen Vorschriften zeitgemäß anpasst und so den E-Commerce für alle Beteiligten vereinfacht.
(Autor: Rechtsanwalt Burkhard Danckert ist seit dem Jahr 2006 in der Rechtsanwaltssozietät Lehner, Dänekamp & Mayer mit den Schwerpunkten Recht der neuen Medien, Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht tätig. Die Rechtsanwaltssozietät mit Büros in Heidelberg, Düsseldorf und Hamburg verfügt über langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nationaler und internationaler Unternehmen und ist auf IT-, Telekommunikations- und Vertriebsrecht spezialisiert)
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